Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 486/2007
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9C_486/2007

Urteil vom 10. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

GastroSocial Pensionskasse, Bahnhofstrasse 86,  5001 Aarau,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. H.________, vertreten durch Pro Infirmis,
   Schwertstrasse 9, 8200 Schaffhausen,

2. IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaff-  hausen,
Beschwerdegegner.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
6. Juli 2007.

Sachverhalt:
H.________ (geboren 1969), angelernter Restaurationsangestellter, war in
dieser Funktion bis Ende November 2004 erwerbstätig, zuletzt im Buffet
X.________. Mit Verfügung vom 10. Mai 2006 sprach ihm die IV-Stelle
Schaffhausen gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 51 % ab 1. November 2005
eine halbe Invalidenrente zu. Auf Einsprachen des Versicherten und seiner
Vorsorgeeinrichtung, der GastroSocial Pensionksasse, verfügte die IV-Stelle
Schaffhausen am 10. Januar 2007 nach Ermittlung eines Invaliditätsgrades von
80 % neu rückwirkend ab dem 1. November 2005 die Ausrichtung einer ganzen
Invalidenrente.

Die hiegegen von der GastroSocial Pensionskasse erhobene Beschwerde wies das
Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 6. Juli 2007 ab.

Die GastroSocial Pensionskasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides
sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit
diese eine interdisziplinäre Begutachtung durchführe und hernach die
Eröffnung der Wartezeit, den Invaliditätsgrad und den Rentenbeginn neu
festlege.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft
des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten
Aktenlage - insbesondere gestützt auf den Bericht des Zentrums Y.________ vom
26. April 2005 - mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt,
dass der Versicherte, der an den Folgen eines im Jahre 1979 erlittenen
Schädel-Hirntraumas leidet, seit 1. November 2004 für die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit als Kellner 50 % sowie seit 1. Mai 2005 bis auf Weiteres 80 %
arbeitsunfähig ist und dass die einjährige Wartezeit des Art. 29 Abs. 1 lit.
b IVG am 1. November 2004 zu laufen begann und am 1. November 2005 endete. An
dieser Betrachtungsweise vermögen die Vorbringen der beschwerdeführenden
Pensionskasse nichts zu ändern. Eine willkürliche Beweiswürdigung durch die
Vorinstanz liegt nicht vor. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits
willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem
offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). So verhält es sich
hier indessen nicht. Ebenso wenig kann von einer Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes gesprochen werden. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin ist nicht entscheidend, ob die Arbeitsunfähigkeit des
Versicherten auf den im Jahre 1979 erlittenen Unfall zurückzuführen ist. Die
Arztberichte sprechen sich zur Arbeitsfähigkeit im angelernten Beruf als
Restaurationsangestellter aus, den der Versicherte seit 1988 ausgeübt hat,
was im vorliegenden Zusammenhang entscheidend ist. Der anbegehrten
Beweisweiterungen bedarf es daher nicht. Ebenso wenig lässt sich der vom
kantonalen Gericht bestätigte Beginn der Wartezeit am 1. November 2004
beanstanden.

2.2 Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades stellte das kantonale Gericht
mit der IV-Stelle auf den vom Versicherten als Mitarbeiter im Service im Jahr
2004 erzielten Jahresverdienst von Fr. 44'400.- ab und ermittelte
entsprechend der ärztlich festgestellten aktuellen Arbeitsunfähigkeit von 80
% ein Invalideneinkommen von jährlich Fr. 8'880.-, womit ein Invaliditätsgrad
von 80 % resultierte. Diese Ermittlung des Invaliditätsgrades hat es entgegen
den Einwendungen in der Beschwerde ohne Verletzung von Bundesrecht
vorgenommen. Die Frage der "Frühinvalidität" stellt sich nicht. Der
Versicherte war seit 1988 im angelernten Beruf als Restaurationsangestellter
erwerbstätig und bis Herbst 2004 arbeitsfähig.

3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen
Entscheid (Abs. 3) erledigt wird.

4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen,
der Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Januar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer