Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 485/2007
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9C_485/2007

Urteil vom 4. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 20. Juni 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2005 und Einspracheentscheid vom 14. Juli 2006
verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Anspruch des 1966 geborenen
M.________ auf eine Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden
Invaliditätsgrades.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. Juni 2007 ab.
M.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung
einer halben Invalidenrente.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der
Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid
in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen
Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige
Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen
rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2
BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des
vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben
(ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung
oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung
richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der
Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE
126 V 75 E. 6 S. 81 hinsichtlich der seinerzeitigen Regelung nach dem auf
Ende 2006 aufgehobenen OG).

1.3 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - namentlich bei der Ermittlung von
Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der
Festsetzung von Validen- und Invalideneinkommen - sind zwecks Abgrenzung der
(für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen
von den (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakten der
Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie
sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006
gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt
wurden.

2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs
(Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei
erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE
130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136)
richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3.
Des Weitern hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (Erw. 1)
angeführte grundsätzliche Verbindlichkeit der vorinstanzlichen
Tatsachenfeststellungen für das Bundesgericht zu beachten gilt - gestützt auf
die gesamte Aktenlage zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer wegen
seiner Rückenbeschwerden und der psychischen Beeinträchtigung nicht mehr in
der Lage ist, den bisherigen Beruf als Gerüstmonteur auszuüben, hingegen
einer leidensangepassten, vorwiegend im Sitzen zu verrichtenden Tätigkeit
weiterhin uneingeschränkt nachzugehen und damit ein rentenausschliessendes
Erwerbseinkommen zu erzielen vermöchte. Zumindest gilt diese Schlussfolgerung
für den hier relevanten Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 14. Juli
2006. Von einer offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechterheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz kann jedenfalls keine
Rede sein. Soweit der Beschwerdeführer auf die ärztlichen Berichte des
Chirurgen Dr. H.________ vom 14. März 2007 sowie des behandelnden Psychiaters
Dr. C.________ vom 27. März 2007 verweist, hat das kantonale Gericht
zutreffend dargelegt, dass der Sozialversicherungsrichter nach ständiger
Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der streitigen Verwaltungsverfügungen in
der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses
bzw. des Einspracheentscheids gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169, 121 V 362 E. 1b S. 366
mit Hinweisen). Im Übrigen werden in der Beschwerde ausschliesslich blosse
Tat- und Ermessensfragen aufgeworfen, welche - wie dargelegt - der freien
Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen sind.

4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des
Schweizerischen Gewerbes, Bern, zugestellt.

Luzern, 4. September 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: