Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 484/2007
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9C_484/2007

Urteil vom 31. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

P.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Beratungsstelle für
Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 6. Juni 2007.

Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht

in die von P.________ am 19. Juli 2007 erhobene Beschwerde gegen den
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Juni 2007
betreffend IV-Rente

in Erwägung,

dass die Beschwerdeschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren und die
Begründung zu enthalten hat; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG),
dass die Vorbringen sachbezogen sein müssen, damit aus der Beschwerdeschrift
ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid
beanstandet wird (zum alten Recht: BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen;
vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
dass das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn eine Eingabe
diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass die Beschwerdeschrift vom 19. Juli 2007 den inhaltlichen
Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag
enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 105 Abs.
2 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend sein sollen oder das von
der Vorinstanz bestätigte Nichteintreten auf das Rentenerhöhungsbegehren
(Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 3 IVV) Bundesrecht verletzen sollte (Art. 95 lit.
a BGG),
dass sich die Beschwerde namentlich nicht mit dem einzig zu beurteilenden
Prozessthema, ob Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV gegeben ist
oder nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68), und den diesbezüglichen
tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen des kantonalen
Gerichts befasst, sondern sich allgemein mit dem Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin und der gegenwärtigen medizinischen Behandlung
auseinandersetzt,
dass in der Beschwerde auch nicht dargelegt wird, inwiefern die
vorinstanzliche Feststellung, dem mit dem Revisionsgesuch vom 9. Dezember
2005 eingereichten Arztbericht sei keine wesentliche Änderung gegenüber dem
Zeitpunkt der früheren Rentenverfügung (12. November 2003) zu entnehmen,
offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG sein oder die
rechtliche Schlussfolgerung der fehlenden Glaubhaftmachung im Sinne von Art.
87 Abs. 3 IVV Bundesrecht verletzen sollte,
dass die Rechtsschrift demgemäss keine sachbezogene - und damit hinreichende
- Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG enthält, weshalb darauf
nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66
Abs. 1 BGG),
in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG,

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie
sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- gedeckt; der
Differenzbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 31. August 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: