Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 483/2007
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9C_483/2007

Urteil vom 19. November 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

A. ________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 22. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1955 geborene A.________ meldete sich im November 2002 bei der
Invalidenversicherung an und beantragte u.a. eine Rente. Nach Abklärungen
lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 24. März 2005 das
Leistungsbegehren ab, was sie mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2006
bestätigte.

B.
Die Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 22. Mai 2007 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 22. Mai 2007 sei aufzuheben und es
sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur
weiteren medizinischen und beruflichen Abklärung zurückzuweisen und ein
psychiatrisches Gutachten einzuholen sowie eine korrekte Haushaltabklärung
durchzuführen.
Mit Beschluss vom 8. Oktober 2007 hat die II. sozialrechtliche Abteilung des
Bundesgerichts das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen.
Innert der gesetzten Frist hat A.________ den Kostenvorschuss von Fr. 500.-
bezahlt.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat den für den Anspruch auf eine Invalidenrente und
den Umfang des Anspruchs massgeblichen Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 1 IVG)
nach der gemischten Bemessungsmethode ermittelt (vgl. dazu BGE 125 V 146
E. 2a-c S. 148 ff. und SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151 [I 156/04] in Verbindung mit
BGE 130 V 393). Den Anteil der Erwerbstätigkeit (= ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung geleistetes erwerbliches Arbeitspensum als Raumpflegerin)
hat es auf 0,24 (10 Wochenstunden) bis 0,29 (12 Wochenstunden) festgesetzt.
In beiden Fällen ermittelte die Vorinstanz eine Einschränkung im erwerblichen
Bereich von 3,5 %. Dabei ist sie entsprechend dem Gutachten des Spitals
X.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin und
Rehabilitation, vom 3. März 2005 davon ausgegangen, eine leidensangepasste
Tätigkeit sei während vier Stunden pro Tag ohne verminderte
Leistungsfähigkeit bei einem Pausenbedarf von ca. dreissig Minuten unter
Beachtung eines ergonomisch gut eingerichteten Arbeitsplatzes zumutbar. Aus
psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Beim
Aufgabenbereich Haushalt (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie
Art. 27 IVV) hat das kantonale Gericht festgestellt, gemäss dem Gutachten vom
3. März 2005 habe sich der rheumatologische Gesundheitszustand zwischen 2002
und Dezember 2004 verschlechtert. Ob die Verschlechterung vor oder nach der
Haushaltabklärung vom 6. Mai 2003 eingetreten sei, könne nicht gesagt werden.
Trotz der leichten Zunahmen des rheumatologischen Befundes sei jedoch
aufgrund der andauernden und umfangreichen Unterstützung durch Tochter und
Schwiegertochter kaum davon auszugehen, dass der im Bericht vom 20. Mai 2003
ermittelte Invaliditätsgrad vom 24 % bei einer erneuten Erhebung vor Ort
spürbar höher ausfallen und zusammen mit dem erwerblichen Invaliditätsgrad
- je gewichtet - mindestens 40 % erreichen würde. Der den Anspruch auf eine
Invalidenrente verneinende Einspracheentscheid sei somit im Ergebnis
rechtens.

3.
In der Beschwerde wird die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung in
verschiedener Hinsicht als bundesrechtswidrig gerügt. Die Vorbringen, soweit
substantiiert, sind indessen nicht stichhaltig.

3.1 Dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit arbeitstätig wäre resp.
ein höheres erwerbliches Arbeitspensum leisten würde,  wird nicht begründet.
Es wird auch nicht dargelegt, inwiefern die Feststellungen des kantonalen
Gerichts zum ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleisteten erwerblichen
Arbeitspensum offensichtlich unrichtig sind oder auf einer willkürlichen
Beweiswürdigung der konkreten Umstände beruhen.

3.2 Sodann kommt dem rheumatologischen Gutachten vom 3. März 2005 voller
Beweiswert zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Die gegenteilige Auffassung wird
denn auch einzig damit begründet, die Expertise blende die psychischen Leiden
aus. In dieser Hinsicht trifft die Aussage, dass nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung starke Schmerzen immer einen
negativen Einfluss auf das Seelenleben der davon betroffenen Person haben,
wohl zu oder lässt sich zumindest nicht widerlegen. Daraus kann indessen kein
Abklärungsbedarf in psychiatrischer Hinsicht abgeleitet werden, wie die
Beschwerdeführerin anzunehmen scheint. Es bestehen keine hinreichenden
Anhaltspunkte in den medizinischen Akten für ein invalidisierendes
psychisches Leiden. Der Hausarzt Dr. med. J.________ hielt im Bericht vom
20. Januar 2003 fest, die Patientin sei eher introvertiert und zeige keine
depressive Verstimmung. Im Verlaufsbericht vom 16. Februar 2004 bezeichnete
er den Gesundheitszustand in objektiver und subjektiver Hinsicht im Vergleich
zum Januar 2003 als unverändert. Die Beschwerdeführerin stand bisher auch
nicht in psychiatrischer Behandlung. Schliesslich wird nicht geltend gemacht,
irgendein Arzt habe eine psychiatrische Abklärung für notwendig erachtet oder
wenigstens empfohlen.

3.3 Im Weitern ist auch dem Bericht vom 20. Mai 2003 über die Abklärung an
Ort und Stelle voller Beweiswert zuzuerkennen (vgl. dazu AHI 2003 S. 218
E. 2.3.2 [I 90/02]). Zur Rüge, die Erhebung sei ohne Übersetzerin erfolgt,
hat sich bereits das kantonale Gericht einlässlich geäussert. Darauf wird in
der Beschwerde mit keinem Wort Bezug genommen. Schon deshalb ist auf diesen
Punkt nicht weiter einzugehen. Sodann trifft nicht zu, dass einer
Haushaltabklärung nicht mehr Beweiskraft zukommen kann als einer
medizinischen Beurteilung. Die gesundheitlich bedingte Einschränkung im
Haushalt ist grundsätzlich mittels Betätigungsvergleich zu ermitteln (Art. 28
Abs. 2bis IVG; BGE 104 V 135 E. 2a S. 136). Die ärztliche Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit in diesem Aufgabenbereich bildet nur, aber immerhin, eine
notwendige Grundlage hiefür und ist demzufolge von der Abklärungsperson zu
berücksichtigen (Urteil I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.3). Darauf kann
jedoch ebenso wie im erwerblichen Bereich lediglich in Ausnahmefällen direkt
abgestellt werden (Urteil 9C_30/2007 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Schliesslich
kann die in antizipierender Beweiswürdigung getroffene Annahme der
Vorinstanz, eine allfällige Verschlechterung der rheumatologischen Befunde
seit der Abklärung vor Ort im Mai 2003 führte insgesamt nicht zu einer
rentenerheblichen Erhöhung der Einschränkung im Haushalt (auf mindestens
55 %) nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden.

3.4 Mit Bezug auf die nicht bestrittenen Teile der Invaliditätsbemessung kann
auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht nicht.

4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichkasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 19. November 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler