Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 481/2007
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9C_481/2007

Urteil vom 7. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

V. ________, Serbien, Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. X.________,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
vom 9. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 9. Juli 2007 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die von
V.________ gegen die rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland vom 2. Februar 2007 erhobene Beschwerde wegen Fristversäumnisses
nicht ein.

B.
V.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, der
vorinstanzliche Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und das
Bundesverwaltungsgericht sei zu verpflichten, auf das rechtzeitig erhobene
Rechtsmittel einzutreten.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.
Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der
Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine
Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt
werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60
Abs. 2 ATSG ist die 30-tägige Frist nur gewahrt, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist beim erstinstanzlichen
Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der
Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das
erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht
eintreten darf (vgl. BGE 124 V 400 E. 1a S. 401).
Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise
der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt
laut Art. 38 Abs. 2bis ATSG spätestens am siebenten Tag nach dem ersten
erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.

3.
Die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung der IV-Stelle vom 2. Februar
2007 wurde unbestrittenermassen am 6. Februar 2007 als Postsendung mit
Zustellnachweis an die Adresse des Rechtsvertreters des Versicherten versandt
und ging am 7. Februar 2007 bei der Poststelle am Ort des Empfängers (in
Y.________) ein. Ebenfalls nicht streitig ist die Tatsache, dass die Post die
Sendung aufgrund eines Rückbehaltungsauftrags des Rechtsvertreters bis zum
26. Februar 2007 zurückbehielt. Dieser nahm die Verfügung am letztgenannten
Datum zusammen mit der übrigen zurückbehaltenen Post am Schalter in Empfang.
Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben der Schweizerischen Post
vom 9. August 2007 ergibt sich überdies, dass - entgegen deren
versehentlichen früheren Zustellinformation ("Track & Trace") - mit Bezug auf
die streitige Verfügung nie ein (erfolgloser) Zustellversuch an der Adresse
des Rechtsvertreters unternommen worden ist. Insofern hat die Vorinstanz auf
einen offensichtlich unrichtigen Sachverhalt abgestellt. Dieser Umstand ist
indessen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, für den Ausgang
des vorliegenden Verfahrens nicht entscheidend (vgl. Art. 97 Abs. 1 in fine
BGG).

4.
Mit dem hievor (E. 2 in fine) zitierten Art. 38 Abs. 2bis ATSG (wie auch mit
Art. 44 Abs. 2 BGG und Art. 20 Abs. 2bis VwVG) wurde mit Wirkung ab 1. Januar
2007 die von der Gerichtspraxis für eingeschriebene Sendungen entwickelte
Zustellungsfiktion (BGE 127 I 31,123 III 492, 119 II 147 E. 2 S. 149, 119 V
89 E. 4b/aa S. 94, je mit Hinweisen) in Gesetzesrecht überführt, nach dem
Wortlaut der Norm allerdings nur hinsichtlich der Fälle eines tatsächlich
unternommenen erfolglosen (Briefkasten- oder Postfach-)Zustellungsversuchs
(mit entsprechender Abholungseinladung).

Im hier zu beurteilenden Fall stellt sich daher die Frage, ob die früher in
analoger Anwendung der Rechtsprechung zur Briefkasten- und Postfachzustellung
auch beim Postrückbehaltungsauftrag beachtete Fiktion, wonach eine
eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben
Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu
betrachten ist (BGE 123 III 492), unter neuem Recht - nunmehr in Analogie zu
Art. 38 Abs. 2bis ATSG (sowie Art. 44 Abs. 2 BGG und Art. 20 Abs. 2bis
VwVG) - weiterhin Geltung beansprucht. Gleichbehandlungs-, Missbrauchs- und
Praktikabilitätsüberlegungen gebieten die Bejahung der Frage. Nach wie vor
setzt die Zustellungsfiktion immerhin voraus, dass der Adressat mit der
fraglichen Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399,
127 I 31 E. 2a/aa S. 34, je mit Hinweisen; Amstutz/ Arnold, Basler Kommentar,
N 25 f. zu Art. 44 BGG). Dieser Rechtsauffassung haben sämtliche Abteilungen
im Verfahren nach Art. 23 Abs. 2 BGG zugestimmt.

5.
Der Rechtsvertreter des Versicherten hatte sich mit Eingaben vom 20. und
29. November 2006 gegen den Vorbescheid der IV-Stelle vom 17. November 2006
gewandt und musste deshalb zweifellos mit der Zustellung der in der Folge
erlassenen Verwaltungsverfügung vom 2. Februar 2007 rechnen. Hat nach dem
hievor Gesagten als Zustellungsdatum der rentenablehnenden Verfügung der
14. Februar 2007 zu gelten (d.h. der siebte Tag nach Eingang bei der
Poststelle am Ort des Rechtsvertreters vom 7. Februar 2007), begann die
30-tägige Beschwerdefrist am 15. Februar 2007 zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG)
und endete am 16. März 2007. Die unbestrittenermassen erst am 23. März 2007
erhobene Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht war demnach verspätet.

6.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Januar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger