Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 479/2007
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9C_479/2007

Urteil vom 5. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Gresch,
Löwenstrasse 53, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom
31. Mai 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2003 sprach die IV-Stelle Zug dem 1971
geborenen M.________ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 61% ab 1. Juni
2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Im Rahmen eines
Revisionsverfahrens auf Grund der 4. IVG-Revision wurde mit Verfügung vom
3. November 2004 der Invaliditätsgrad bestätigt und mitgeteilt, dass bei
diesem Invaliditätsgrad seit dem 1. Januar 2004 Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente bestehe. Nach einer dagegen von der Winterthur Columna
erhobenen Einsprache, mit welcher das Valideneinkommen als zu hoch gerügt
wurde, zog die IV-Stelle die Verfügungen vom 16. Oktober 2003 und 3. November
2004 in Wiedererwägung und setzte die bisherige Rente auf eine Viertelsrente
herab (Verfügung vom 20. Januar 2005). Auf Einsprache von M.________ hin
bestätigte die Verwaltung mit Entscheid vom 7. November 2005 die
Herabsetzung.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug
mit Entscheid vom 31. Mai 2007 ab.

M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei
festzustellen, dass die Verfügungen vom 16. Oktober 2003 und 3. November 2004
weiterhin rechtsgültig seien, eventualiter sei ihm mindestens eine
Dreiviertelsrente zuzusprechen, subeventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft
des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung
gegeben waren und damit die IV-Stelle die Dreiviertelsrente zu Recht auf eine
Viertelsrente herabgesetzt hat. Dabei steht einzig in erwerblicher Hinsicht
in Frage, ob die ursprüngliche Festsetzung des Valideneinkommens auf
Fr. 120'000.- zweifellos unrichtig war.

Die Vorinstanz bejahte dies und ging mit der IV-Stelle von einem
Valideneinkommen von Fr. 78'000.- aus. Dabei stellte sie in sachverhaltlicher
Hinsicht unter anderem Folgendes fest: Gemäss Arbeitsvertrag vom 16. Februar
2001 zwischen der Firma X.________ und dem Beschwerdeführer wurde ein
monatlicher Bruttolohn von Fr. 6'000.- (x13) vereinbart; ein Rechtsanspruch
auf zusätzliche Leistungen wie Gratifikationen bestand nicht. In der
IV-Anmeldung gab der Versicherte an, seit April 2001 sei er bei der Firma
X.________ zu einem Lohn von Fr. 6'000.- monatlich (mit 13. Monatslohn)
angestellt. In der Abrechnung vom 3. Mai 2002 ging die Winterthur
Versicherung von einem Jahreslohn von Fr. 78'000.- aus, gestützt darauf
richtete sie Krankentaggelder aus. Die Firma X.________ gab im
Arbeitgeberfragebogen vom 18. Juli 2002 an, der Beschwerdeführer sei vor
Eintritt des Gesundheitsschadens als IT- und Kommunikationsverantwortlicher
beschäftigt gewesen. Sein Einkommen habe in den Monaten April bis Juli 2001
Fr. 6'000.- pro Monat betragen. Von 1. Juni bis 11. Dezember 2001 habe er nur
zu 50%, dabei ab 1. August als IT-Supporter gearbeitet. Ohne
Gesundheitsschaden würde er heute als IT- und Kommunikationsverantwortlicher
ein Jahreseinkommen von Fr. 120'000.- erzielen. Im Arbeitgeberfragebogen vom
22. April 2004 führte die Firma X.________ aus, der Beschwerdeführer habe im
Jahr 2003 eine ausserordentliche Gewinnbeteiligung von Fr. 7'000.- erhalten.

2.2 Das Valideneinkommen ist so konkret wie möglich zu ermitteln, weshalb in
der Regel vom letzten Lohn, den der Versicherte vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen ist (vgl. Meyer-Blaser,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997,
S. 205).

Die diesbezüglichen Feststellungen des kantonalen Gerichts sind weder
offensichtlich unrichtig noch beruhen sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG). Der daraus gezogene
Schluss, es sei ein Valideneinkommen von Fr. 78'000.- anzunehmen, ist nicht
zu beanstanden: Übereinstimmend bestätigten Arbeitgeber (im
Arbeitgeberfragebogen vom 18. Juli 2002) wie auch Beschwerdeführer (im
IV-Anmeldeformular vom 20. Juni 2002) den im Arbeitsvertrag vom 16. Februar
2001 vereinbarten Bruttojahreslohn von Fr. 78'000.- ohne Berücksichtigung
eines allfälligen Bonus. Der Einwand, unter Berücksichtigung eines Bonus sei
von einem Valideneinkommen von Fr. 120'000.- auszugehen, ist unbegründet, hat
doch das kantonale Gericht zutreffend dargelegt, dass eine Gratifikation
arbeitsvertraglich nicht zugesichert war und auch die regelmässige
Entrichtung eines Bonus nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen ist.
Daran ändert auch das nachträgliche Schreiben des CFO der Arbeitgeberin vom
16. Februar 2005, wonach der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung zu Beginn einen Gesamtlohn von Fr. 120'000.-, später Fr.
150'000.- bis Fr. 160'000.- hätte erwarten können, nichts, zumal der
Versicherte als gut qualifizierter Berufsmann im EDV-Bereich weder vor noch
nach Beginn dieses Anstellungsverhältnisses jemals solch hohe Einkommen
erzielte und eine berufliche Weiterentwicklung im Sinne einer festgelegten
Karriereplanung gemäss den zutreffenden Darlegungen des kantonalen Gerichts
nicht nachgewiesen ist.

Damit kann in der Schlussfolgerung von Vorinstanz und IV-Stelle, das
ursprünglich auf Fr. 120'000.- festgesetzte Valideneinkommen erweise sich als
zweifellos unrichtig, und die Verfügungen vom 16. Oktober 2003 und
3. November 2004 seien in Wiedererwägung zu ziehen, keine
Bundesrechtswidrigkeit erblickt werden.

3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und
unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.

4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, der Ausgleichskasse des Kantons Zug und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 5. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: