Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 478/2007
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9C_478/2007

Urteil vom 10. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

L. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher,
Marktgasse 34, 8180 Bülach,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 8. Juni 2007.

Sachverhalt:
Am 25. Januar 2007 liess L.________ beim Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich Beschwerde gegen eine - seinen Anspruch auf Invalidenrente
verneinende - Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2006
einreichen. Gleichzeitig stellte er das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der
Person des unterzeichneten Anwalts, welches das kantonale Gericht mit
Verfügung vom 8. Juni 2007 abwies (Dispositiv-Ziff. 1).

Mit Beschwerde an das Bundesgericht lässt L.________ beantragen,
Dispositiv-Ziff. 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Juni 2007 sei
aufzuheben, und es sei ihm für das Verfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die unentgeltliche
Verbeiständung und Prozessführung zu bewilligen. Ferner sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege auch für das Verfahren vor Bundesgericht zu
gewähren.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisende Verfügung des
kantonalen Gerichts vom 8. Juni 2007 ist ein Zwischenentscheid, der einen
nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken kann und deswegen selbständig
anfechtbar ist (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131;
Urteile 1B.75/2007 vom 27. August 2007 [E. 2.1], 5A.108/2007 vom 11. Mai
2007, E. 1.2; 2D.1/2007 vom 2. April 2007, E. 2.1). Auf die Beschwerde ist
daher einzutreten.

2.
2.1 Die Vorinstanz begründet die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
zum einen mit der Feststellung, der Beschwerdeführer verfüge über eine
Rechtsschutzversicherung. Zum anderen habe er sein Gesuch hinsichtlich seiner
Einkünfte nicht genügend belegt.

2.2 Soweit die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer verfüge für das
sozialversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über eine
Rechtsschutzversicherung, ist dies offensichtlich unrichtig, deckt diese doch
gemäss Versicherungspolice nicht Streitigkeiten mit der Invalidenversicherung
ab. Zum Vorwurf der ungenügenden Darlegung der Einkommensverhältnisse ist
sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren
die vom kantonalen Gericht mit Verfügung vom 19. März 2007 (zusätzlich)
verlangten Angaben mit Schreiben vom 31. Mai 2007 (Ziff. I/1-3; Beilage 1)
geliefert hat. Zudem geht aus den Akten der Invalidenversicherung hervor,
dass der Versicherte seit Januar 2006 tatsächlich - wie im Formular
betreffend "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" angegeben - nicht
erwerbstätig ist. Auch die bereits auf Verfügung vom 31. Januar 2007 hin
innert erstreckter Frist eingereichten Unterlagen (Scheidungsvereinbarung,
Steuerunlagen) belegen seine Mittellosigkeit. Unter diesen Umständen ist es
willkürlich, dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, er habe seine
Einkommensverhältnisse nicht hinreichend dargelegt, kann doch naturgemäss der
Nachweis, dass kein Einkommen erzielt wird, als negativer Beweis nicht direkt
erbracht werden.

2.3 Das kantonale Gericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
mangels eines rechtsgenüglichen Nachweises der Bedürftigkeit verweigert. Die
übrigen Voraussetzungen (Nicht-Aussichtslosigkeit, Gebotenheit der amtlichen
Vertretung) hat die Vorinstanz bis anhin noch nicht geprüft. Sie wird dies
nachzuholen und gestützt darauf über das Gesuch neu zu entscheiden haben.

3.
Die offensichtlich begründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG und, da hier angesichts des Prozessthemas nicht
erforderlich (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG am Anfang), ausnahmsweise ohne
Schriftenwechsel erledigt.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs.
1 BGG; Urteile 8C.48/2007 vom 19. Juli 2007, E. 3;       9C.167/2007 vom 21.
Juni 2007, E. 5; 5A.108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 5). Der Kanton Zürich hat
den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen
(Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; RKUV 1994 Nr. U 184 S. 78 E. 5; Urteile
5A.108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 5 und I 812/05 vom 24. Januar 2006, E. 6).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2007 aufgehoben
und die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen wird, damit es über den Anspruch des Beschwerdeführers auf
unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 10. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

U. Meyer Amstutz