Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 471/2007
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9C_471/2007

Urteil vom 21. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

B. ________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004
Luzern,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35,
6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 31. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a B.________, geboren 1942, absolvierte ein Studium als Bauingenieur ETH.
Ein Diplom erlangte er nicht, da er wegen Krankheit seines Vaters das
elterliche Baugeschäft übernehmen musste. In der Folge arbeitete er bis zur
Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen im Jahre 1998
in dieser Unternehmung und bezog anschliessend Taggelder der
Arbeitslosenversicherung. Vom 5. September 2001 bis 28. Februar 2002 war
B.________ teilzeitlich (mit einem 50 %-Pensum) als Bauleiter bei der Firma
Q.________ AG, Bauunternehmung, angestellt. Zusätzlich arbeitete er seit dem
Jahre 1983 als Schätzer bei der Gebäudeversicherung, versah das Amt des
Verwaltungsratspräsidenten der Wasserversorgung, erstellte Einsatzpläne für
die Feuerwehren und amtete als Schiesskommissär beim Heer. Am 25. März 2002
meldete er sich unter Hinweis auf Gehörminderung an beiden Ohren bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Hilfsmittel; Hörgerät) an. Die
IV-Stelle Luzern sprach ihm nach medizinischen Abklärungen die leihweise
Abgabe von zwei Hörgeräten zu (Mitteilung vom 19. September 2002).

A.b Mit neuer Anmeldung vom 25. August 2003 ersuchte B.________ die
Invalidenversicherung wegen Behinderungen an den Halswirbeln und
Bandscheiben, bestehend seit Juni 2002, um Zusprechung einer Rente. Die
IV-Stelle führte erwerbliche Abklärungen durch, holte einen Bericht ein des
Dr. med. J.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 12. September 2003 (dem ein
Operationsbericht des Dr. med. S.________, Neurochirurgie FMH, Klinik
X.________, vom 1. April 2003 sowie Schreiben desselben Arztes vom
5. September 2002, 12. Februar, 14. April und 6. Mai 2003, ein Bericht des
Dr. med. K.________, Praxis für Anästhesie, Klinik X.________, vom
21. September 2002 und eine Beurteilung des Zentrums Y.________ [Dr. med.
W.________, FMH für Radiologie], vom 31. Juli 2002 beilagen). Weiter holte
sie einen Bericht des Dr. med. S.________ vom 18. September 2003 ein, zog die
Akten der Arbeitslosenkasse bei, bat Dr. med. J.________ um einen
Verlaufsbericht vom 1. März 2004 (dem wiederum Berichte des Zentrums
Y.________ vom 18. Dezember 2003, des Dr. med. S.________ vom 14. Oktober
2003 sowie der Praxis für Anästhesie, Klinik X.________, vom 21. September
2002 und 12. November 2003 beilagen). Nach Eingang eines Verlaufsberichtes
des Dr. med. S.________ vom 31. März 2004 verfügte die IV-Stelle am
20. Dezember 2004 und 4. März 2005 die Zusprechung einer Viertelsrente ab
1. Dezember 2004 bzw. vom 1. Juli 2003 bis 30. November 2004 bei einem
Invaliditätsgrad von 48 %. Gegen beide Verfügungen erhob B.________
Einsprache (am 27. Dezember 2004 bzw. 29. März/2. Mai 2005).
Mit Schreiben vom 21. März 2005 meldete B.________ der IV-Stelle, die
Gebäudeversicherung habe das Arbeitsverhältnis per 30. April 2005 gekündigt;
zudem hätten die Beschwerden in den Händen zugenommen. Die IV-Stelle holte
einen Verlaufsbericht des Zentrums Y.________ vom 6. April 2005 ein, führte
weitere erwerbliche Abklärungen durch und bat das Zentrum Y.________ um einen
zusätzlichen Bericht vom 21. August 2005. Mit Schreiben vom 23. September
2005 teilte B.________ der IV-Stelle mit, er sei an Darmkrebs erkrankt und
müsse nächstens operiert werden. Die IV-Stelle hiess die Einsprache des
B.________ vom 27. Dezember 2004 teilweise gut und verfügte am 28. Oktober
2005 die Zusprechung einer halben Rente bei einem Invaliditätsgrad vom 55 %
ab 1. Juli 2003. Auf die Einsprache vom 29. März 2005 trat sie nicht ein.

B.
Beschwerdeweise liess B.________ die Aufhebung des Einspracheentscheides, die
Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juli 2003 sowie die
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragen. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern führte eine öffentliche Verhandlung
durch und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 31. Mai 2007 ab.

C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Zusprechung einer
ganzen Rente ab 1. August 2005 beantragen.
Vorinstanz und IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; zur auch unter der Geltung des BGG
massgebenden Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] vgl. BGE 132 V 393). Ferner darf das
Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107
Abs. 1 BGG).

1.2 Feststellungen der Vorinstanz zur gesundheitlich bedingten
Arbeitsunfähigkeit (Eintreten, Grad, Dauer, Prognose etc.) betreffen
Tatfragen, soweit sie auf der Würdigung konkreter Umstände beruhen. Sie sind
daher lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar (Art. 97 Abs. 1
BGG sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.).

2.
Im Einspracheentscheid, auf welchen das kantonale Gericht verweist, werden
die Bestimmungen zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 und 8 IVG), zum Anspruch auf
eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) sowie zur Bemessung der Invalidität nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch vom 1. August 2005 bis zum
Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2005 (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169).

3.1 Die Vorinstanz erwog in pflichtgemässer Würdigung der medizinischen
Akten, die vom Versicherten behauptete massive Verschlechterung des
Gesundheitszustandes zwischen dem Erlass der Verfügung vom 20. Dezember 2004
und dem Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2005 sei nicht erstellt. Sowohl
die degenerativen zervikalen Veränderungen und insbesondere auch die
Parästhesien an beiden Händen gingen bereits aus den Arztberichten der Dres.
med. S.________ und J.________ (vom 18. September 2003 bzw. 12. September
2003 und 1. März 2004) sowie der Ärzte des Zentrums Y.________ (vom 31. Juli
2002 und 18. Dezember 2003) hervor. Das Karpaltunnelsyndrom sei überdies
einer operativen Sanierung ohne weiteres zugänglich und eine solche im Rahmen
der Schadenminderungspflicht auch zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit - dazu sei auch die zuletzt ausgeübte Arbeit als
Bauleiter zu zählen - betrage (nach wie vor) 50 %. Den gesundheitlichen
Einschränkungen, insbesondere auch der Tatsache, dass der Versicherte nicht
mehr auf Leitern steigen könne, sei mit der Reduktion des Arbeitspensums um
50 % ausreichend Rechnung getragen worden. Von weiteren medizinischen
Abklärungen könne abgesehen werden.

3.2 Soweit der Versicherte auch im letztinstanzlichen Verfahren daran
festhält, seine gesundheitliche Situation habe sich seit spätestens Frühjahr
2005 massgeblich verschlechtert und der Vorinstanz willkürliche
Beweiswürdigung vorwirft, sind seine Rügen unbegründet. Selbst dem erst rund
1 1/2 Jahre nach Erlass des Einspracheentscheides ergangenen Bericht des
Zentrums Y.________ vom 16. April 2007 ist nach den zutreffenden Erwägungen
im angefochtenen Entscheid keine Verschlechterung des Gesundheitszustands zu
entnehmen. Vielmehr führten die Ärzte - wie der Versicherte in seiner
Beschwerde im Übrigen selbst zu Recht festhält - aus, der Gesundheitszustand
habe sich seit der bereits im Jahre 2004 gestellten Diagnose des
Karpaltunnelsyndroms "im Wesentlichen" nicht verändert. Auch aus den übrigen
medizinischen Akten ergibt sich, dass die Sensibilitätsstörungen und die
Missempfindungen ("Kribbeln") in den Händen zwar immer wieder auf andere
Ursachen zurückgeführt wurden (z.B. neuropathische Schmerzen [sensible Läsion
des Nervus ulnaris oder des Nervus suralis bzw. beginnende (aethylische)
Polyneuropathie], Nebenwirkung eines nach einer Nasenoperation im Juni 2005
eingenommenen Medikamentes, Karpaltunnel-Syndrom; Bericht des Zentrums
Y.________ vom 21. August 2005, Fazit des Regionalen Ärztlichen Dienstes
[RAD] vom 13. September 2005), während die subjektiv geklagten Beschwerden im
Wesentlichen gleich blieben (vgl. den bereits angeführten Bericht des
Zentrums Y.________ vom 16. April 2007 sowie die Berichte der Dres. med.
J.________ vom 1. März 2004 und S.________ vom 31. März 2004). Auch der sehr
detaillierten Darstellung des Krankheitsverlaufes des Versicherten selbst in
der Einsprache vom 27. Dezember 2004 ist kein Hinweis auf eine plötzlich
einsetzende Verschlechterung der Beschwerden in der zweiten Jahreshälfte 2004
zu entnehmen, noch ergibt sich eine (spätere) Verschlimmerung aus der
beschwerdeführerischen Schilderung anlässlich der neurografischen
Untersuchung (Bericht des Zentrums Y.________ vom 6. April 2005). Der
Versicherte gab zwar an, er habe vor 2 1/2 Jahren ein starkes Kribbeln in den
Händen und in der Folge ein Taubheitsgefühl verspürt, sei dann operiert
worden; die aktuelle Taubheit trete jede Nacht mit unterschiedlicher Stärke
auf und er habe weniger Kraft in den Händen, insbesondere beim Öffnen von
Flaschen. Dieser Zustand wurde indessen im Wesentlichen bereits am
12. September 2003 von Dr. med. J.________ beschrieben.
Die ausführlichen neurologischen Untersuchungen im Zentrum Y.________ vom
14. März und 13. April 2007 führten zu einer "Aktualisierung" der Diagnosen
in dem Sinne, als die bereits im Dezember 2003 beschriebenen
Sensibilitätsstörungen in beiden Händen und die dadurch deutlich gestörte
Feinmotorik sowie die Schwäche und Probleme beim Schreiben (Berichte des Dr.
med. J.________ vom 12. September 2003 und des Zentrums Y.________ vom
18. Dezember 2003) als Karpaltunnelsyndrom erkannt und entsprechend
diagnostisch eingeordnet werden konnten. Dies ändert indes an der Beurteilung
der Arbeitsunfähigkeit nichts, da es für die Anspruchsberechtigung gegenüber
der Invalidenversicherung nicht auf die genaue Diagnose, sondern nur darauf
ankommt, ob und in welchem Ausmass die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist
(vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],
in Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 12). Die vorinstanzliche
Feststellung, wonach die nunmehr auf das Karpaltunnelsyndrom zurückgeführten
Beschwerden im Wesentlichen stationär geblieben sind, ist somit weder
offensichtlich unrichtig noch beruht sie auf einer Verletzung der
Beweiswürdigungsregeln. Ob die Operation des Karpaltunnelsyndroms zumutbar im
Sinne der Schadenminderungspflicht wäre, braucht nicht weiter geprüft zu
werden. Nach den insoweit zutreffenden Ausführungen in der Beschwerde wurde
die Operationsindikation erst im März 2007 gestellt. Der Versicherte
erreichte aber bereits am 1. April 2007 das AHV-Alter, so dass ein solcher
Eingriff im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung gegenüber der
Invalidenversicherung ohnehin nicht mehr ins Gewicht gefallen wäre.
Aktenergänzungen erübrigen sich.

4.
4.1 Die gestützt auf (medizinische) Untersuchungen gerichtlich festgestellte
Arbeits(un)fähigkeit erfasst auch den in die gesetzliche Begriffsumschreibung
der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 16 ATSG integrierten Aspekt der zumutbaren
Arbeit, welcher somit letztinstanzlich ebenfalls nur eingeschränkt
überprüfbar ist (E. 1.2 hievor). Daran ändert nichts, wenn bei der
Beurteilung Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung
berücksichtigt werden; denn als Rechtsfragen gelten nur Folgerungen, die
ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine
Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten
Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 708/06 vom 23. November 2006
E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 393).

4.2 Das kantonale Gericht erwog gestützt auf die ärztlichen Einschätzungen
der Dres. med. J.________ und S.________ sowie der Stellungnahme des RAD vom
23. Mai 2005 und in Würdigung der ärztlich definierten ergonomischen
Anforderungen (angepasste, wechselbelastende, wenig axial belastende
körperliche Tätigkeit mit möglichst keinen längeren Tätigkeiten am
Bildschirm, keinem längeren Aufwärtsgucken, keinem Heben und insbesondere
Ziehen schwerer Lasten und möglichst keinen abrupten Kopfbewegungen), die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauleiter sei in Anbetracht der im
Wesentlichen unveränderten gesundheitlichen Einschränkungen (E. 3.2 hievor)
im Umfang von 50 % weiterhin zumutbar. Diese Feststellung ist - unter
Berücksichtigung des sehr vielfältigen Arbeitsalltages eines Bauleiters mit
unterschiedlichen Haupttätigkeiten administrativer (z.B. Kostenplanung und
Ausschreibung), organisatorischer (z.B. Koordination und Ausführung) und
fachtechnischer (z.B. Qualitätskontrollen) Art (vgl. Berufsbild gemäss der
Höheren Fachprüfung im Ingenieur- und Architekturwesen [HFP];
www.hfp-bauleiter.ch) - jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig. Weiter
beruht sie auch nicht auf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung oder
auf einer Verletzung von Bundesrecht und berücksichtigt insbesondere die
Missempfindungen und die Kraftlosigkeit in den Händen ausreichend.

5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob das kantonale Gericht dadurch Bundesrecht verletzt
hat, dass es die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejahte.

5.2 Der Beschwerdeführer verweist auf einen Entscheid des Eidgenössischen
Versicherungsgerichtes, in welchem einem 64-jährigen, zuletzt als Polier
tätig gewesenen Versicherten, dem die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar
war und welcher somit rund ein Jahr vor der Pensionierung noch einen
Berufswechsel hätte vollziehen müssen, auch in Anbetracht seiner zahlreichen
gesundheitlichen Einschränkungen eine ganze Invalidenrente zugesprochen
wurde; das Gericht erwog, die verbliebene Resterwerbsfähigkeit (in einer
leichten Arbeit mit häufig wechselnder Körperposition ohne repetitives Heben
von Gewichten über 5 kg sowie ohne Kälte- und Vibrationsexposition) sei nicht
mehr verwertbar (Urteil I 401/01 vom 4. April 2002).
Alter und gesundheitliche Probleme schmälern auch die Chancen des
Versicherten, eine neue Stelle zu finden; zudem war die  Aktivitätsdauer des
Versicherten vom Beginn der beantragten Rentenerhöhung ab 1. August 2005 bis
zum Eintritt ins AHV-Alter am 1. April 2007 relativ kurz. Gleichwohl lassen
sich die Erwägungen im eben zitierten Urteil I 401/01 nicht ohne weiteres auf
den hier zu beurteilenden Fall übertragen. Insbesondere wäre - da die
bisherige Tätigkeit weiterhin im Umfang von 50 % zumutbar blieb (E. 4.2
hievor) - ein Umstellungs- oder Einarbeitungsaufwand nicht zwingend
angefallen. Unter Würdigung aller Umstände kann es nicht als
bundesrechtswidrig bezeichnet werden, wenn die Vorinstanz einen
invaliditätsrechtlich erheblichen fehlenden Zugang des Beschwerdeführers zum
Arbeitsmarkt im Sinne des Art. 16 ATSG verneinte. Der Versicherte verfügt
über eine grosse Erfahrung als Bauleiter (vgl. auch E. 6.2 hienach) und
qualifizierte sich durch seine Tätigkeiten als Schatzer der
Gebäudeversicherung, als Verwaltungsratspräsident der Wasserversorgung sowie
bei seinen militärischen Aufgaben (als Schiesskommissär) und Funktionen in
der Feuerwehr (Einsatzplanung) zusätzlich. Wenn im angefochtenen Entscheid
festgestellt wird, der Beschwerdeführer sei nicht auf ein unrealistisches
Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers angewiesen gewesen, ist
das Bundesgericht an diese Feststellung gebunden, zumal insbesondere
Bauleitungsaufgaben naturgemäss projektbezogen sind und damit auch
Anstellungen von kürzerer Dauer in Frage kommen.

6.
6.1 Die Feststellung der beiden für die Vornahme des Einkommensvergleichs
notwendigen hypothetischen Vergleichseinkommen ist eine Tatfrage, soweit sie
auf konkreter Beweiswürdigung beruht. Hingegen handelt es sich um eine
Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung
richtet. Uneingeschränkt überprüfbar ist somit, ob Tabellenlöhne anwendbar
sind, welches die massgebliche Tabelle ist und ob ein (behinderungsbedingt
oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei. Demgegenüber
beschlägt der Umgang mit den Zahlen in der massgeblichen LSE-Tabelle eine
Tatfrage. Schliesslich ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich
angezeigten) Leidensabzuges eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung
letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale
Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also
Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder   -unterschreitung vorliegt (BGE
132 V 393 E. 3.3 S. 399). Im Rahmen der Angemessenheit kann nur geprüft
werden, ob der Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen
im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall
getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Dabei
darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund
an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf
Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung
als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81, 123 V 150 E. 2
S. 152 mit Hinweisen).

6.2 Das kantonale Gericht hat bei der Anwendung der Tabellenlöhne gemäss der
vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebung
(LSE) für das Jahr 2003 aufgrund der Ausbildung des Versicherten (8 Semester
Bauingenieur-Studium an der ETH [ohne Diplom]) und seiner beruflichen
Erfahrung (jahrzehntelange Tätigkeit als Bauingenieur bzw. -leiter) auf die
Tabelle TA1, Anforderungsniveau 1 und 2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller
und schwierigster Aufgaben [1] bzw. selbstständiger und qualifizierter
Aufgaben [2]) abgestellt. Soweit diese Annahme auf der Würdigung der
konkreten Umstände beruht und somit die Sachverhaltsfeststellung betrifft,
ist sie entgegen der Auffassung des Versicherten nicht willkürlich. Die
Vorinstanz hat bei der Stufenwahl in Anbetracht der breiten beruflichen
Erfahrung des Beschwerdeführers kein Bundesrecht verletzt (vgl. SVR 2008
IV Nr. 4 S. 9, I 732/06), wenn sie annahm, dass er in der Lage gewesen wäre,
auch in anderen Tätigkeitsbereichen anspruchsvolle Arbeiten in leitender
Funktion zu übernehmen. Eine nähere Konkretisierung war angesichts des
breiten Spektrums möglicher erwerblicher Betätigungen nicht erforderlich. Ob
der vorinstanzlich zugestandene behinderungsbedingte Abzug vom Tabellenlohn
von 10 bzw. 15 % angemessen ist, kann letztinstanzlich nicht überprüft
werden. Eine Korrektur wäre nurmehr dann möglich, wenn - was hier nicht
zutrifft - eine Ermessensüberschreitung oder ein -missbrauch vorläge.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des
Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Februar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer i.V. Grunder