Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 470/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_470/2007

Urteil vom 6. März 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgen-strasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 6. Juni 2007.

Sachverhalt:
A.
A.a Der 1937 geborene Sprachwissenschafter Prof. Dr. phil. A.________ war
teilzeitlich als Privatdozent an der Universität X.________ tätig und wurde
diesbezüglich in Form von Lehrauftragsentschädigungen entlöhnt. Der
Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung
(SNF) sprach ihm für das Projekt "Y.________" für den Zeitraum vom 1. Oktober
1995 bis 30. September 1999 einen Forschungsbeitrag von insgesamt Fr. 434'692.-
zu. Davon wurden Fr. 285'000.- als "Salär" bzw. "persönlicher Beitrag an den
Lebensunterhalt des Gesuchstellers" bezeichnet. Für die seit jeher ausgeübte
Tätigkeit als Lehrbeauftragter entrichtete die Universität X.________ als
Arbeitgeberin paritätische Sozialversicherungsbeiträge. Demgegenüber
qualifizierte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich A.________ hinsichtlich
seiner Forschungstätigkeit im Rahmen des genannten Nationalfonds-Projekts als
Selbständigerwerbenden und verpflichtete ihn u.a. mit Nachtragsverfügungen vom
10. Mai 2001 zur Bezahlung persönlicher Beiträge auf den für den
Lebensunterhalt bestimmten Bezügen von Seiten des SNF für die Jahre 1996 bis
1999.

Während der Rechtshängigkeit der dagegen erhobenen Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (d.h. pendente lite) kam die
Ausgleichskasse auf ihre Verfügungen vom 10. Mai 2001 zurück und ersetzte diese
durch neue Nachtragsverfügungen vom 6. Juni 2001, in welchen die
Beitragsforderung gegenüber A.________ gestützt auf eine Steuermeldung vom 31.
Mai 2001 reduziert wurde.
A.b Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 18.
August 2005 (Verfahren AB.2002.00473) ab (recte hiess es sie teilweise gut) und
stellte fest, dass A.________ aus selbständiger Erwerbstätigkeit Beiträge in
der am 6. Juni 2001 pendente lite verfügten Höhe schulde.
A.c Mit Urteil H 151/05 vom 2. Mai 2007 hiess das Bundesgericht die hiegegen
eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit welcher A.________ sinngemäss
die Berücksichtigung abzugsfähiger Unkosten geltend gemacht hatte, gut, hob den
vorinstanzlichen Entscheid vom 18. August 2005 und die Nachtragsverfügungen der
Ausgleichskasse vom 10. Mai sowie 6. Juni 2001 für die Beitragsjahre 1996 bis
1999 auf und stellte fest, dass A.________ für die im genannten Zeitraum
bezogenen Beiträge an den Lebensunterhalt nicht als Erwerbstätiger
beitragspflichtig ist (Dispositiv-Ziffer 1). Überdies hielt das Bundesgericht
fest, das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich werde über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben (Dispositiv-Ziffer 5).
B.
Am 31. Mai 2007 liess A.________ durch Rechtsanwalt Dr. E.________, der ihn im
seinerzeitigen kantonalen Verfahren (ab 1. September 2003) vertreten hatte,
beim Sozialversicherungsgericht beantragen, es sei hiefür eine
Parteientschädigung von Fr. 25'757.90 zuzüglich Zins zu 5 % ab 18. August 2005
zuzusprechen. Mit Entscheid vom 6. Juni 2007 sprach das Gericht eine
Parteientschädigung von Fr. 3600.- (einschliesslich Barauslagen und
Mehrwertsteuer) zulasten der Ausgleichskasse zu.
C.
A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, er sei für die
vorinstanzliche anwaltliche Vertretung mit Fr. 10'829.05 zu entschädigen. Zudem
beantragt er für seine persönlichen Kosten und Umtriebe im kantonalen Verfahren
eine "Abfindung" in der Höhe von Fr. 3000.-. Schliesslich ersucht er um
Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 1200.- für das letztinstanzliche
Verfahren.

Ausgleichskasse und Vorinstanz verzichten auf eine Vernehmlassung zur
Beschwerde ans Bundesgericht.

Erwägungen:
1.
Der hier angefochtene Entscheid des kantonalen Gerichts vom 6. Juni 2007 setzt
die Parteientschädigung für das (mit abweisendem Entscheid desselben Gerichts
vom 18. August 2005 erledigte) Verfahren AB.2002.00473 fest, in welchem der
Beschwerdeführer aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils H 151/05 vom 2. Mai
2007 (BGE 133 V 297) als obsiegende Partei gilt. Es handelt sich um einen
Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Da auch die übrigen formellen
Gültigkeitserfordernisse gegeben sind, ist auf die Beschwerde ans Bundesgericht
grundsätzlich einzutreten.

Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf den letztinstanzlich erstmals
gestellten Antrag, das kantonale Gericht habe dem Beschwerdeführer über die
Vertretungskosten hinaus für die persönlichen Kosten und Umtriebe im
vorinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung ("Abfindung") von Fr.
3000.- zu leisten. Ein derartiges neues Begehren ist gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG
unzulässig, wobei offen bleiben mag, ob der Beschwerdeführer damit etwas
"Neues" im Sinne von anderes ("aliud") oder im Sinne von mehr ("plus") verlangt
(vgl. hiezu Ulrich Meyer, Basler Kommentar, N. 60/61 zu Art. 99 BGG).
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht sowie von kantonalen verfassungsmässigen Rechten
gerügt werden (Art. 95 lit. a und c BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht
von Amtes wegen an; es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem
und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 1 und 2 BGG).
3.
3.1 Nach Art. 61 ATSG (in Verbindung mit Art. 1 AHVG und Art. 2 ATSG) bestimmt
sich das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in AHV-Beitragsstreitigkeiten vor
dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG nach
kantonalem Recht. Es hat den in lit. a-i aufgezählten Anforderungen zu genügen.
Art. 61 lit. g ATSG hält fest, dass die obsiegende Beschwerde führende Person
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat; diese werden vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.

Gemäss dieser Regelung beurteilt sich nach Bundesrecht, ob und unter welchen
Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche
Beschwerdeverfahren in Beitragsstreitigkeiten der Alters- und
Hinterlassenenversicherung besteht. Demgegenüber richtet sich die Höhe der
Parteientschädigung in den Schranken des Bundesrechts nach kantonalem Recht,
dessen Anwendung vom Bundesgericht praktisch nur auf Willkür hin überprüft
wird; diese vor dem Inkrafttreten des ATSG geltende Rechtslage (BGE 125 V 408
E. 3a) wurde durch Art. 61 lit. g ATSG nicht geändert (SVR 2006 ALV Nr. 15 S.
52 E. 4.2 [C 223/05]; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, N. 102 zu Art. 61).

Laut § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich vom 7. März 1993 (GSVGer/ZH; LS 212.81) bemisst sich die Höhe der
gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache,
der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne
Rücksicht auf den Streitwert. Die kantonale Regelung stimmt also mit Art. 61
lit. g ATSG überein.
3.2 Weder die genannte bundesrechtliche noch die wiedergegebene kantonale
Bestimmung erwähnen den Umfang der Arbeitsleistung oder den Zeitaufwand des
Anwalts. Indessen sind diese Kriterien auch ohne ausdrückliche Nennung
bedeutsam für die Höhe der Parteientschädigung (vgl. BGE 114 V 83 E. 4b S. 87).
Diese stellt «Ersatz der Parteikosten» dar, welche massgeblich vom
tatsächlichen und notwendigen Vertretungsaufwand bestimmt wird. Die Bedeutung
der Streitsache ist aber ohnehin weniger gut messbar als die Schwierigkeit des
Prozesses auf der Grundlage des tatsächlichen Arbeitsaufwandes. Diesem
Bemessungskriterium kommt denn auch seit jeher vorrangige Bedeutung zu (BGE 98
V 123 E. 4c S. 126; vgl. auch Ueli Kieser, a.a.O., S. 631 oben). Bei der Frage
nach dem notwendigen Vertretungsaufwand dürfen die Gerichte auch in Betracht
ziehen, dass der Sozialversicherungsprozess im Unterschied zum Zivilprozess von
der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in vielen Fällen die Arbeit
des Rechtsvertreters erleichtert wird. Diese sollte nur insoweit berücksichtigt
werden, als sich der Anwalt bei der Erfüllung seiner Aufgabe in einem
vernünftigen Rahmen hält unter Ausschluss nutzloser oder sonstwie überflüssiger
Schritte (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87 mit Hinweisen).
3.3 Über die bundesrechtlichen Anforderungen hinaus ist die Höhe der
Parteientschädigung - wie erwähnt - lediglich unter dem Gesichtswinkel des
Willkürverbotes zu prüfen (E. 3.1 hievor). Dies gilt insbesondere in Bezug auf
den vom kantonalen Versicherungsgericht angewendeten Tarif.

Eine Entschädigung ist dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren
und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit
sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkürliche Rechtsanwendung liegt
nicht schon vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar
vorzuziehen wäre. Zudem muss nicht nur die Begründung, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar sein (SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 53 E. 4.3 [C 223/05], 2002 ALV
Nr. 3 S. 6 E. 4a [C 130/99]; vgl. auch BGE 131 I 57 E. 2 Ingress S. 61, 129 I 8
E. 2.1 S. 9, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann das
durchschnittliche Anwaltshonorar pro Stunde je nach kantonaler
Anwaltsgebühren-Regelung willkürfrei innerhalb einer relativ weiten Bandbreite
von Fr. 180.- bis Fr. 320.- pro Stunde, einschliesslich Mehrwertsteuer,
festgelegt werden (SVR 2007 UV Nr. 33 S. 113 E. 5.2 [U 571/06], 2006 ALV Nr. 15
S. 53 E. 4.3 [C 223/05], 2002 ALV Nr. 3 S. 6 E. 4c [C 130/99]).
4.
4.1 In seinem Urteil H 151/05 vom 2. Mai 2007 erkannte das Bundesgericht auf
Verordnungswidrigkeit der bisherigen Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit
Forschungsbeiträgen des Schweizerischen Nationalfonds und hielt fest, dass die
den Forschern ausgerichteten Zuwendungen des SNF, ob sie nun als Stipendien
oder Forschungsbeiträge bezeichnet werden und darin ein persönlicher Beitrag an
den Lebensunterhalt mitenthalten ist oder nicht, kein AHV-beitragspflichtiges
Erwerbseinkommen darstellen (BGE 133 V 297). Von diesem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses leitet Rechtsanwalt Dr. E.________, der im
Verlaufe des seinerzeitigen vorinstanzlichen Verfahrens die Rechtsvertretung
des Beschwerdeführers übernommen hatte, offenbar (im Nachhinein) eine starke
Erhöhung des Schwierigkeitsgrades des Prozesses ab. Anders liesse es sich
nämlich kaum erklären, dass der Anwalt in seiner Eingabe vom 20. Dezember 2003
(für Aktenstudium vor der Verhandlung, vorinstanzliche Gerichtsverhandlung vom
2. September 2003, anschliessendes Rechts- und Aktenstudium, Besprechungen mit
dem Klienten, Ausgleichskasse, Bundesamt für Sozialversicherungen,
Nationalfonds und Universität X.________, Eingaben ans
Sozialversicherungsgericht Zürich bis Dezember 2003) noch einen zeitlichen
Vertretungsaufwand von "16 Std. (à Fr. 250.-)" geltend gemacht hatte und im
krassen Gegensatz dazu am 31. Mai 2007 den "Aufwand der Rechtsvertretung im
kantonalen Verfahren" (ohne nähere Angaben) auf nunmehr "100.35 Arbeitsstunden
à Fr. 250.-" bezifferte (obwohl nach Dezember 2003 lediglich eine
eineinhalbseitige Vernehmlassung vom 8. November 2004 zur Stellungnahme der
vorinstanzlich beigeladenen Universität X.________ sowie einige Schreiben
betreffend Ferienabwesenheit des Rechtsvertreters zu verfassen waren).
4.2 Es ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz mit
Bezug auf die Schwierigkeit des Prozesses offenkundig nicht von einer
überdurchschnittlich komplexen Beitragsstreitigkeit ausgegangen ist. Es trifft
zwar zu, dass der Beschwerdeführer nicht nur als im erstinstanzlichen Verfahren
obsiegende Partei zu betrachten ist, sondern letztinstanzlich auch eine
Änderung der Verwaltungspraxis zur beitragsrechtlichen Qualifikation von
Zuwendungen des Nationalfonds erstritten hat. Mit der Verordnungsbestimmung von
Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV, gegen welche die bisherige Praxis der AHV-Behörden
verstiess, weil nämlich überhaupt kein Erwerbseinkommen vorliegt, hat sich
indessen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerade nicht
auseinandergesetzt. In seiner Eingabe vom 20. Dezember 2003 wandte er sich
zunächst gegen die Qualifikation der Tätigkeit im Rahmen des
SNF-Forschungsprojekts als selbständige Erwerbstätigkeit und machte in der
Hauptsache geltend, der Beschwerdeführer sei auch diesbezüglich als
unselbständig Erwerbstätiger zu betrachten; eventuell seien bei der Ermittlung
der Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit abzugsfähige Unkosten zu
berücksichtigen, subeventuell seien diese Beiträge wegen wirtschaftlicher
Unzumutbarkeit der Beitragsentrichtung auf den Mindestbeitrag herabzusetzen.
Das vorinstanzliche Verfahren drehte sich denn auch ausschliesslich um die
Frage, ob die Forschungstätigkeit im Rahmen des SNF-Projekts Tätigkeit aus
selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit darstelle. Unter diesen
Umständen vermag der blosse Hinweis auf die erfochtene Praxisänderung
jedenfalls allein keine erhöhte Schwierigkeit des Prozesses darzutun. Das
Kriterium der Bedeutung der Streitsache hat mit Blick darauf, dass nach Art. 61
lit. g ATSG und auch § 34 Abs. 3 GSVGer/ZH der Streitwert ausdrücklich keinen
Einfluss auf die Höhe der Parteientschädigung haben soll, ohnehin wenig Gewicht
(E. 3.1 und 3.2 hievor).

Der vom kantonalen Gericht im hier angefochtenen Entscheid vom 6. Juni 2007 der
Parteientschädigung zugrundegelegte "angebrachte" Vertretungsaufwand von
insgesamt 12 Stunden (4 Stunden für Instruktion und Aktenstudium, 4 Stunden für
die Verhandlung vom 2. September 2003, 3 Stunden für die Eingabe vom 20.
Dezember 2004 und eine Stunde für die Stellungnahme vom 8. November 2004)
vermag vor dem Willkürverbot (E. 3.1) ebenso standzuhalten wie der angewandte
Tarif von Fr. 200.- pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer; E. 3.3), was mit den
geltend gemachten Barauslagen von Fr. 923.65 zum vorinstanzlich festgelegten
Parteikostenersatz von Fr. 3600.- führt.
5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1100.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. März 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger