Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 46/2007
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9C_46/2007

Urteil vom 19. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

M.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 18. Januar 2007.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle Zürich mit Verfügung vom 22. April 2005 (bestätigt durch
Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2005) das Rentenbegehren des 1961
geborenen M.________ mangels rentenbegründender Invalidität ablehnte,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen
eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 18. Januar 2007 abwies,
dass M.________ mit Beschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides
und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente,  eventualiter beruflicher
Massnahmen und subeventualiter Rückweisung zur medizinischen und beruflichen
Abklärung beantragen sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersuchen liess,
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während  das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Entscheid vom 14. Mai 2007 abgewiesen hat,
dass das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am
1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1243) und der angefochtene
Entscheid nachher ergangen ist, weshalb die Eingabe als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen sowie zu erledigen
ist (Art. 132 Abs. 1 BGG),
dass das kantonale Gericht mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf
die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), dargelegt hat, dass der
Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig
ist und bei einer anhand eines in jeder Hinsicht zutreffenden
Einkommensvergleichs ermittelten Erwerbseinbusse von 27 % keinen Anspruch auf
eine Rente hat,
dass die Vorinstanz ebenso zutreffend erwogen hat, dass der Versicherte trotz
an sich ausreichendem Invaliditätsgrad nebst der nicht erfolgreich
abgeschlossenen Umschulung an der Handelsschule keinen weiteren Anspruch auf
berufliche Massnahmen hat, da er mangelndes Interesse manifestiert habe,

dass die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen nicht geeignet sind, die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhend zu bezeichnen
(siehe Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass sich den medizinischen Akten insbesondere kein Hinweis entnehmen lässt,
wonach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischen Gründen
invalidenversicherungsrechtlich relevant eingeschränkt wäre,
dass die im Punkte der Eingliederung an die Beschwerdegegnerin gerichteten
Vorwürfe angesichts des vom Beschwerdeführer selbst zu verantwortenden
Scheiterns der zugesprochenen Umschulung haltlos sind,
dass es angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner
zusätzlichen Abklärung bedarf, weshalb von der subeventualiter beantragten
Rückweisung abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b
S. 94),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse Promea und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
zugestellt.

Luzern, 19. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: