Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 468/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_468/2007

Urteil vom 9. Mai 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz, Freiestrasse 13, 8610 Uster,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 24. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1960 geborene A.________ meldete sich im September 1995 unter Hinweis
auf eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihm mit Verfügung
vom 1. Februar 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % mit Wirkung ab 1.
September 1994 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Mit Verfügung
vom 17. Juni 1997 erhöhte sie diese mit Wirkung ab 1. Februar 1997 auf eine
halbe Härtefallrente (Invaliditätsgrad 46 %). In den Jahren 1997 und 1999
bestätigte sie den Anspruch auf die bisherige Rente.
Im Rahmen einer im Mai 2002 eingeleiteten amtlichen Revision ermittelte die
IV-Stelle beim Versicherten einen Invaliditätsgrad von 32 % und hob die Rente
mit Wirkung auf Ende November 2003 auf (Verfügung vom 7. Oktober 2003). Daran
hielt sie auf Einsprache des A.________ hin rechtskräftig fest (Entscheid vom
26. Januar 2004).
A.b Am 15. Juli 2004 reichte A.________ ein neues Leistungsbegehren ein, auf
welches die IV-Stelle nicht eintrat (Verfügung vom 23. Juli 2004). Die dagegen
erhobene Einsprache hiess die Verwaltung gut und veranlasste weitere
medizinische Abklärungen (Entscheid vom 10. Dezember 2004). Gestützt auf
dieselben verneinte sie sodann mit Verfügung vom 27. Juli 2005 den Anspruch auf
eine Rente. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 3. März
2006).

B.
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, der Einspracheentscheid sei
aufzuheben und es sei ein rheumatologisches Gutachten zur Frage der
Arbeitsfähigkeit einzuholen. Mit Entscheid vom 24. Mai 2007 wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zur
Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28
Abs. 1 IVG), zur Neuanmeldung (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 4 IVV) sowie
zur Aufgabe der medizinischen Fachpersonen bei der Invaliditätsbemessung (BGE
125 V 256 E. 4 S. 261) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle und die Vorinstanz zu Recht davon
ausgegangen sind, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit
dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 26. Januar 2004 nicht
verschlechtert, und gestützt darauf einen Rentenanspruch des Versicherten
verneint haben. In diesem Zusammenhang besteht auch Uneinigkeit unter den
Parteien, ob auf das Gutachten des Dr. med. F.________, Facharzt für Innere
Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, vom 11. Juli 2005 abgestellt werden kann.

4.
Was die vom Beschwerdeführer bereits im kantonalen Verfahren erhobene Rüge, Dr.
med. F.________ sei befangen, anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer zwar den Gutachter am 15. Juni 2005 wegen Befangenheit
abgelehnt hatte, am 4. Juli 2005 indessen mitteilen liess, er werde sich der
Begutachtung durch Dr. med. F.________ nicht verweigern. Dies ist als Rückzug
des Ablehnungsgesuches vom 15. Juni 2005 zu betrachten. Zudem sind die Gründe,
welche der Versicherte für die angebliche Befangenheit des Gutachters anführt,
wie namentlich dass Dr. med. F.________ mit Blick auf das von ihm bereits am
30. April 2003 erstellte Gutachten nicht mehr frei in der Beurteilung gewesen
sei und aufgrund der anlässlich der Vereinbarung eines Begutachtungstermins
entstandenen Missverständnisse ihm gegenüber eine vorgefasste, negative
Einstellung gehabt habe, bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, einen
begründeten Anschein der Befangenheit zu erwecken. Soweit der Beschwerdeführer
schliesslich eine Befangenheit aus dem Inhalt des Gutachtens ableiten will,
handelt es sich nicht um Ausstandsgründe, sondern steht die inhaltliche
Würdigung des Gutachtens zur Diskussion (vgl. dazu E. 5 nachfolgend).

5.
5.1 Gestützt auf das Gutachten des Dr. med. F.________ vom 11. Juli 2005,
gemäss welchem der Beschwerdeführer zwar die bisherige Tätigkeit als
Flachdachisolierer aus rheumatologischer Sicht nicht mehr ausüben kann, jedoch
in jeder körperlich leichten oder mittelschweren Tätigkeit voll arbeitsfähig
ist, gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 26. Januar
2004 nicht verschlechtert habe.
Diese Sachverhaltsfeststellung ist weder offensichtlich unrichtig noch
unvollständig. Es trifft zwar zu, dass PD Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH
für Orthopädische Chirurgie, insbes. Wirbelsäulen-Chirurgie, den
Beschwerdeführer aufgrund einer Osteochondrose mit foraminärer Stenosierung in
der Alltagsbelastbarkeit für erheblich behindert und damit in einer leichten
Tätigkeit höchstens zu 50 % arbeitsfähig hielt (Berichte vom 30. September und
7. Oktober 2005 sowie 24. März 2006); doch stellte auch dieser Arzt eine
Verschlechterung seit Januar 2004 nicht ausdrücklich fest. In seinem Bericht
vom 18. März 2005 ist vielmehr die Rede davon, dass die (gemäss am 11. März
2005 erstelltem MRI) bestehende fortgeschrittene Osteochondrose unverändert
bestätigt werden könne. Ungerechtfertigt ist auch der Vorwurf des PD Dr. med.
L.________ in seinem Schreiben vom 24. März 2006 an den Gutachter Dr. med.
F.________, dieser habe den Sachverhalt der Osteochondrose nicht verstanden;
denn Dr. med. F.________ hatte bereits in seinem Gutachten vom 30. April 2003
eine Chondrose diagnostiziert und derselben mit der Annahme einer
Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in der bisherigen und 100 % in einer leichten
oder mittelschweren Tätigkeit Rechnung getragen. Die Auswirkungen dieses
Gesundheitsschadens wurden durch PD Dr. med. L.________ (Bericht vom 17.
November 2003) und Dr. med. F.________ (Gutachten vom 30. April 2003) bereits
damals unterschiedlich eingeschätzt.
Nicht zu beanstanden ist schliesslich auch, dass die Vorinstanz die
Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung in antizipierter
Beweiswürdigung verneint hat. Soweit im Gutachten des Dr. med. F.________ vom
11. Juli 2005 von einem "Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung" die Rede ist,
fehlte es für den Fall, dass sich dieser Verdacht erhärten würde,
offensichtlich an den rechtsprechungsgemäss für die Zuerkennung
invalidisierender Wirkung zusätzlich erforderlichen Kriterien (vgl. BGE 132 V
65 E. 4.2.1 und 4.2.2 S. 70 ff., 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f., 130 V 352).

5.2 Ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verneinen und auch in
den erwerblichen Verhältnissen - wie unbestritten ist - keine Änderung
eingetreten, kann der Beschwerdeführer nach wie vor keine Rente beanspruchen.

6.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Mai 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Borella Keel Baumann