Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 464/2007
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9C_464/2007

Urteil vom 8. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.

H. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Andreas Gafner,
Neuengasse 19, 2502 Biel,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
1. Juni 2006.

Sachverhalt:
Nach Vorbescheid vom 12. Oktober 2006 verneinte die IV-Stelle Bern mit
Verfügung vom 28. November 2006 einen Anspruch des 1956 geborenen H.________
auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden
Invaliditätsgrades.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die gegen die Verfügung erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 1. Juni 2006 (recte: 2007) ab.

H. ________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag auf Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, namentlich einer
Invalidenrente; eventuell sei die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen
an die Verwaltung zurückzuweisen. Das überdies gestellte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Zwischenentscheid vom 31. Juli 2007
abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft
des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage -
insbesondere gestützt auf das Gutachten des Instituts X.________ vom
21. September 2006, worin ein chronifiziertes Schmerzsyndrom im oberen
Sprunggelenk (OSG) rechts (ICD-10 M19.1) sowie ein chronisches
intermittierendes lumbospondylogenes und zervikales Schmerzsyndrom (ICD-10
M54.5/M53.0) diagnostiziert wurde - mit einlässlicher und nachvollziehbarer
Begründung erkannt, dass der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit
(körperlich leichte bis intermittierend wechselbelastende berufliche
Tätigkeiten bei regelmässigem Wechsel der Arbeitsposition, d.h. kein längeres
Stehen oder Sitzen am Ort, keine längeren Gehstrecken und kein Treppensteigen
am Arbeitsplatz sowie kein repetitives Heben und Tragen von Lasten über 10
kg) voll leistungsfähig ist.

2.2 Gegen diese Auffassung wendet sich der Beschwerdeführer namentlich auf
der Grundlage der Berichte des Inselspitals, Bern, vom 14. Januar 2005, des
Psychiaters Dr. med. R.________ vom 6. November 2006 und der
Allgemeinpraktikerin Dr. med. P.________ vom 1. November 2006, worin von
einer Arbeitsunfähigkeit zwischen 25 bis 30 % und 100 % in einer adaptierten
Funktion ausgegangen wird.

2.3 An der vorinstanzlichen Betrachtungsweise vermögen die Vorbringen in der
Beschwerde indessen nichts zu ändern. Insbesondere kann dahingestellt
bleiben, ob die Ausführungen in den obgenannten Berichten die
Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts in Zweifel zu ziehen und weitere
Abklärungen zu rechtfertigen vermöchten; denn offensichtlich unrichtig ist
die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung einer vollen Arbeitsfähigkeit in
einer leidensangepassten Tätigkeit jedenfalls nicht. Was sodann die - an sich
schon unglaubwürdige, da im Widerspruch zu den ausführlichen psychiatrischen
Darlegungen stehend (subjektive Angaben, psychopathologische Befunde; vgl.
Gutachten S. 14 f.) - Beanstandung anbelangt, die psychiatrische Untersuchung
im Rahmen des Gutachtens des Instituts X.________ habe lediglich zehn bis
fünfzehn Minuten gedauert, weshalb dieses nicht aussagekräftig sei, verkennt
der Beschwerdeführer, dass es für den Aussagegehalt eines Gutachtens nicht
allein auf die Dauer der Untersuchungen ankommt. Diesbezüglich ist zu
berücksichtigen, dass das Institut X.________ den Beschwerdeführer von der
ersten Expertise vom 29. Oktober 2004 her kannte, weshalb die erneute
psychiatrische Untersuchung naturgemäss bloss ergänzenden Charakter hatte.
Konkrete Hinweise, die gegen die Zuverlässigkeit des betreffenden Gutachtens
sprechen, sind nicht ersichtlich und können namentlich nicht in der
abweichenden Arbeitsunfähigkeitsschätzung erblickt werden. Sodann hat sich
die Vorinstanz im angefochtenen Urteil (E. 3.2 S. 12) auch mit der Frage des
Blasentumors auf eine nicht offensichtlich unrichtige Weise
auseinandergesetzt, womit die entsprechende Anweisung im Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. März 2006 befolgt wurde.
Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Anspruch
auf berufliche und medizinische Eingliederungsmassnahmen nicht als Gegenstand
der angefochtenen Verfügung betrachtet und diesen dementsprechend nicht
behandelt hat; es kann dabei auf die Begründung des kantonalen Gerichts
verwiesen werden.

3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und
unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.

4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für
Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons Bern zugestellt.

Luzern, 8. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: