Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 463/2007
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9C_463/2007

Urteil vom 12. Dezember 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.

T. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia
Starkl, Ober-Emmenweid 46, 6020 Emmenbrücke,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
30. Mai 2007.

Sachverhalt:
Mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2006 erkannte die IV-Stelle Luzern der
1954 geborenen T.________, insoweit in Aufhebung der Ablehnungsverfügung vom
11. August 2005, eine halbe Invalidenrente ab 1. Januar 2002 bis 31. März
2005 zu.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. Mai 2007 ab.

T. ________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag auf Zusprechung einer mindestens halben Invalidenrente ab
1. Januar 2002 bis auf Weiteres. Eventuell sei die Sache zur weiteren
medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Zwischenentscheid vom 22. August 2007
abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft
des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des
rentenbegründenden Invaliditätsgrades [Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393]).

2.
Streitig und zu prüfen ist die vorinstanzlich bestätigte Rentenaufhebung zum
1. April 2005 zufolge anhaltender gesundheitlicher Verbesserung im
massgebenden Beurteilungszeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 26. Mai
2006.

2.1 Das kantonale Gericht hat die gesamte medizinische Aktenlage
pflichtgemäss gewürdigt. Das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle
(MEDAS) vom 18. März 2005 diagnostiziert mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit ein chronisches spondylogenes lumbales Schmerzsyndrom, ein
zervikales Schmerzsyndrom, eine myofasziale Mitbeteiligung zervikal und am
rechten Beckenkamm sowie eine Epicondylopathia humeri radialis rechts mehr
als links. Gestützt darauf hat das kantonale Gericht mit nachvollziehbarer
Begründung erkannt, dass die Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit
(körperlich leichte, in Wechselposition ausgeübte Arbeit, kein repetitives
Bücken, keine Verrichtungen in ungünstigen Körperhaltungen, kein Heben und
Tragen von Gewichten über 10 kg und ohne die Versicherte Rauch, Staub, Dampf,
Hitze oder Kälte auszusetzen) zu 70 % arbeitsfähig ist. Im Vergleich zur
Beurteilung der Psychiatrischen Klinik L.________ im Arztbericht vom 16. Mai
2003, wonach seit Mai 2000 eine mittelgradige depressive Episode mit
somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in
bisheriger und angepasster Tätigkeit mit jeweils einer um 20 % reduzierten
Leistungsfähigkeit bestand, stellte die Vorinstanz eine gesundheitliche
Verbesserung fest.

2.2 Gegen diese Auffassung wendet die Beschwerdeführerin ein, es habe sich in
psychischer Hinsicht im massgebenden Zeitraum keine Verbesserung der
Gesundheit eingestellt; gegenteils sei in Bezug auf die rheumatologischen
Beschwerden nach der Begutachtung der MEDAS eine deutliche Verschlechterung
eingetreten. Dabei beruft sich die Beschwerdeführerin namentlich auf die
Berichte des Dr. med. P.________, Psychiatrische Klinik L.________, vom
20. Juni 2006 sowie der Rheumatologin Dr. med. W.________ vom 21. August 2006
und 25. August 2006. Eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70 % sei aufgrund
der rheumatologischen und psychischen Beeinträchtigungen ausgeschlossen.

2.3 An der vorinstanzlichen Betrachtungsweise vermögen die - sich im
Wesentlichen gegen die (antizipierte) Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts
richtenden und daher Tatsächliches beschlagenden - Vorbringen in der
Beschwerde indessen nichts zu ändern. Insbesondere ergibt sich, wie das
kantonale Gericht überzeugend dargetan hat, aus den Berichten der
Rheumatologin  Dr. med. W.________ keine Verschlechterung des
Gesundheitszustands im Zeitraum zwischen der Begutachtung der MEDAS und dem
Einspracheentscheid vom 26. Mai 2006, zumal es hiefür objektive Anhaltspunkte
(etwa neue Befunde) bräuchte, an denen es eindeutig fehlt. Stattdessen
beschränkt sich die behandelnde Ärztin darauf, die subjektiven Angaben der
Beschwerdeführerin in Bezug auf eine gesundheitliche Verschlimmerung
wiederzugeben, ferner auf Hinweise für eine Fibromyalgie ("Druckdolenz aller
fibromyalgietypischen Tenderpoints") sowie eine somatoforme Schmerzstörung
("starker Hinweis auf das Vorliegen einer linksseitigen somatoformen
Schmerzstörung"). Beides vermag im Lichte der Rechtsprechung zur
grundsätzlich fehlenden invalidisierenden Wirkung aetiologisch-pathogenetisch
unerklärlicher syndromaler Leidenszustände (BGE 132 V 65, 131 V 49, 130 V 352
und 396) keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu rechtfertigen.
Aktenergänzungen erübrigen sich.

3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und
unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.

4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Dezember 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Wey