Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 461/2007
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9C_461/2007

Urteil vom 4. Dezember 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

N. ________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 30. Mai 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 25. Januar 2007 wies die IV-Stelle Bern gestützt auf das im
Anschluss an den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
1. Dezember 2004 eingeholte Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle
(MEDAS) des Spitals X.________ vom 1. November 2006 das Rentengesuch des 1956
geborenen N.________ nach Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 28 % ab.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 30. Mai 2007 unter Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung ab.

N. ________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, in Aufhebung der Verwaltungsverfügung vom 25. Januar 2007
seien ihm die gesetzlichen Leistungen in Form einer halben Rente bis
September 2006 und anschliessend einer Viertelsrente zu erbringen.
Mit Beschluss vom 26. September 2007 wies die II. sozialrechtliche Abteilung
das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft
des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten
Aktenlage - insbesondere gestützt auf das Gutachten der Medizinischen
Abklärungsstelle (MEDAS), Spital X.________, vom 1. November 2006 - mit
einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass der
Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig mit
einer Leistungseinbusse von 25 % ist. An dieser Betrachtungsweise vermögen
die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Von einer
willkürlichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kann ohnehin nicht
gesprochen werden. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits willkürlich, wenn
eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre,
sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem
offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). So verhält es sich
hier indessen nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind im
Gutachten der MEDAS vom 1. November 2006 und im vorinstanzlichen Entscheid
keineswegs einzig leidensadaptierte Tätigkeiten im Bürobereich als möglich
erachtet worden. Vielmehr hat das kantonale Gericht verbindlich festgestellt,
dass mannigfaltige, auch ungelernte Beschäftigungen mit dem entsprechenden
Zumutbarkeitsprofil vereinbar sind, wie die im MEDAS-Gutachten genannten
Tätigkeiten im Verkauf oder in einem Lager für Kleinmaterial. Der
eventualiter anbegehrten Beweisweiterungen bedarf es nicht.

2.2 Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades stellte das kantonale Gericht
mit der IV-Stelle auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab und gewährte dem Versicherten
einen Abzug von 10 % von den Tabellenlöhnen, womit sich ein Invaliditätsgrad
von höchstens 35 % (Valideneinkommen Fr. 60'276.-; Invalideneinkommen
Fr. 38'982.-) ergab. Diese Ermittlung des Invaliditätsgrades hat das
kantonale Gericht entgegen den Einwendungen in der Beschwerde ohne Verletzung
von Bundesrecht vorgenommen.

3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen
Entscheid (Abs. 3) erledigt wird.

4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Dezember 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer