Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 459/2007
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9C_459/2007

Urteil vom 6. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

I. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg,
Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn vom 31. Mai 2007.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn dem 1970 geborenen I.________ in
teilweiser Abänderung einer vorgängig erlassenen Verfügung mit
Einspracheentscheid vom 11. September 2006 ab 1. April 2003 eine bis Ende
2003 befristete ganze Rente und mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine
Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zusprach,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die vom Versicherten
hiegegen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente über den
31. Dezember 2003 hinaus eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 31. Mai
2007 abwies,
dass I.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur
Hauptsache das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern und
eventualiter die Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen in
medizinischer und beruflicher Hinsicht beantragen lässt,
dass das kantonale Gericht die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über
den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis
31. Dezember 2003 gültig gewesenen und Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1.
Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades
bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), den
Beizug von Tabellenlöhnen zur Ermittlung der hypothetischen Erwerbseinkünfte,
namentlich des Invalideneinkommens (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76),  den
praxisgemäss zulässigen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen (BGE
126 V 75 E. 5b S. 79) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die
Belange der Invaliditätsschätzung (BGE 105 V 156 E. 1 S. 158) zutreffend
wiedergegeben hat,
dass die Vorinstanz in Würdigung der ärztlichen Unterlagen davon ausgegangen
ist, dem Versicherten sei mit Rücksicht auf seinen psychischen
Gesundheitsschaden eine ganztägige Arbeit mit einer Leistungsverminderung von
50 % zumutbar, wogegen aus somatischer Sicht keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit vorliege,
dass diese Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers  für das
Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 132 V 393 E.
3.2 S. 397),
dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht nicht  gerügt wird, die
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das kantonale Gericht
sei offensichtlich unrichtig erfolgt oder beruhe auf einer
Bundesrechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG),
dass die Vorinstanz gestützt auf die Angaben des früheren Arbeitgebers und in
korrekter Anwendung der massgebenden Tabelle  der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung 2002 des Bundesamtes für Statistik in Übereinstimmung
mit der IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von rund 64 % ermittelt hat, wobei
sie einen Abzug vom Invalideneinkommen von 10 % vorgenommen hat,
dass es sich bei der Höhe des leidensbedingten Abzuges, der
rechtsprechungsgemäss 25 % nicht überschreiten darf, um eine Ermessensfrage
handelt,
dass dem Bundesgericht keine Ermessensüberprüfung zusteht (vgl. die
Beschwerdegründe gemäss Art. 95 - 98 BGG), der leidensbedingte Abzug somit
nur korrigiert werden könnte, wenn eine Überschreitung oder ein Missbrauch
des Ermessens im Sinne einer Bundesrechtsverletzung nach Art. 95 lit. a BGG
vorläge, was im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zutrifft,
dass auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Höhe des Abzuges aus
diesem Grund nicht einzugehen ist,
dass die weiteren Vorbringen in der Beschwerde, soweit sachbezogen, nicht
geeignet sind, zu einem vom kantonalen Gerichtsentscheid abweichenden
Ergebnis zu führen,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 6. September 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: