Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 458/2007
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9C_458/2007

Urteil vom 29. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

M.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Beratungsstelle
für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen vom

31. Mai 2007.

Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
in die von M.________ am 9. Juli 2007 erhobene Beschwerde gegen den Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Mai 2007 betreffend
IV-Rente,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren und die
Begründung zu enthalten hat; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG),
dass die Vorbringen sachbezogen sein müssen, damit aus der Beschwerdeschrift
ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid
beanstandet wird (zum alten Recht: BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen;
vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
dass das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn eine Eingabe
diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass die Beschwerdeschrift vom 9. Juli 2007 den inhaltlichen
Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag
enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 105 Abs.
2 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend sein sollen oder die
Verneinung  des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG, Art. 16 ATSG)
Bundesrecht verletzen sollte (Art. 95 lit. a BGG),
dass sich die Beschwerde namentlich nicht mit der vorinstanzlichen
Feststellung, die Versicherte wäre angesichts der im Dezember 2002 erfolgten
Geburt der Zwillinge auch als Gesunde bis zur Einschulung der Kinder im
August 2009 nicht erwerbstätig, und der daraus gezogenen rechtlichen
Schlussfolgerung auseinandersetzt, wonach die Invalidität bis zu dem für die
Beurteilung massgebenden Zeitpunkt der Verwaltungsverfügung (hier: 13.
November 2006) nach dem Betätigungsvergleich zu ermitteln ist,

dass in der Beschwerde auch nicht dargelegt wird, inwiefern die
vorinstanzliche Feststellung, gestützt auf die medizinischen Unterlagen,
namentlich das Gutachten der MEDAS vom 3. Juli 2006, sei die Versicherte im
Bereich der Hausarbeit zu 70% arbeitsfähig, offensichtlich unrichtig im Sinne
von Art. 105 Abs. 2 BGG sein sollte,
dass die Rechtsschrift demgemäss keine sachbezogene - und damit hinreichende
- Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG enthält, weshalb darauf
nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66
Abs. 1 BGG),
in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Sind sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- gedeckt; der
Differenzbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 29. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.