Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 456/2007
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_456/2007

Urteil vom 17. März 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Guido Bürle Andreoli,
Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 4. Juni 2007.

Sachverhalt:
A.
A.a P.________, geboren 1954, war seit 1. Oktober 1991 als Lagermitarbeiter bei
der Firma S.________ AG angestellt. Am 25. Januar 2000 meldete er sich unter
Hinweis auf chronische, belastungsabhängige Rückenschmerzen erstmals bei der
Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
führte erwerbliche Abklärungen durch und holte einen Bericht ein des Dr. med.
K.________, FMH für Allgemeine Medizin, vom 16. Februar 2000 (dem weitere
Berichte beilagen: des Institutes B.________, vom 8. Juni 1999 [MRI
Lendenwirbelsäule/lumbaler Spinalkanal], der Rheuma- und Rehabilitationsklinik
X.________ vom 10. Dezember 1999 sowie der Frau Dr. med. L.________, FMH für
Rheumatologie, vom 11. Januar 2000). Weiter veranlasste sie einen Bericht der
Frau Dr. med. R.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. April
2000. Am 28. Juni 2000 liess P.________ der IV-Stelle mitteilen, er habe die
IV-Anmeldung von einem deutschsprachigen Freund ausfüllen lassen, wobei sich
Missverständnisse eingeschlichen hätten. Insbesondere habe er sich für
Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und Arbeitsvermittlung
anmelden wollen; eine Rente beantrage er nur eventualiter. In der Folge
veranlasste die IV-Stelle beim Institut Y.________ ein Gutachten vom 15.
September 2000. Frau Dr. med. R.________ berichtet der IV-Stelle am 7. August
2000 erneut über den Gesundheitszustand des P.________. Mit Vorbescheid vom 27.
Oktober 2000 teilte die IV-Stelle P.________ mit, sie beabsichtige die
Zusprechung einer halben Rente ab 1. Juni 2000 bei einem Invaliditätsgrad von
60 %. Damit erklärte sich P.________ nicht einverstanden und stellte die
Einreichung weiterer Unterlagen in Aussicht.

Am 18. Dezember 2000 meldete sich P.________ erneut bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Hilfsmittel [Hörgerät]) an. Nach
medizinischen Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 18. Juni 2001 die leihweise
Abgabe von zwei Hörgeräten. Bereits zuvor, mit Schreiben vom 29. Mai 2001,
hatte P.________ eine Beurteilung der Frau Dr. med. R.________ vom 16. März
2001 zu den Akten reichen lassen. Die IV-Stelle erliess am 20. Juni 2001 eine
dem Vorbescheid vom 27. Oktober 2000 entsprechende Verfügung.
A.b Am 19. November 2001 meldete Frau Dr. med. L.________ eine deutliche
Zunahme der Beschwerden "im Verlauf der letzten zwei Jahre", weshalb sie um
eine Erhöhung der Invalidenrente ersuche. Die IV-Stelle holte bei Frau Dr. med.
L.________ und Dr. med. A.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
Arztberichte vom 17. Dezember 2001 und 1. Februar 2002 ein. Nachdem P.________
gegen die mit Vorbescheid vom 18. März 2002 in Aussicht gestellte Abweisung des
Revisionsbegehrens Einwände erhoben hatte, veranlasste die IV-Stelle ein
weiteres Gutachten beim Institut Y.________. Mit Schreiben vom 24. April 2002
gelangte Dr. med. K.________ an die IV-Stelle und teilte mit, von Seiten des
Bewegungsapparates seien die Beschwerden unverändert, hingegen beobachte er
eine zunehmende Dekompensation, weshalb er - wie bereits zuvor Frau Dr. med.
L.________ - um eine Rentenrevision ersuche; seiner Ansicht nach sei P.________
vollständig arbeitsunfähig. Am 15. Januar 2003 erging das zweite Gutachten des
Instituts Y.________. Mit Verfügung vom 14. Februar 2003 bestätigte die
IV-Stelle die Zusprechung der bisherigen Rente (bei einem Invaliditätsgrad von
58 %). Die hiegegen erhobene Einsprache des P.________ wies die IV-Stelle mit
Einspracheentscheid vom 18. Juni 2003 ab.

Am 25. Juli 2003 liess P.________ ein Wiedererwägungsgesuch einreichen mit der
Begründung, das Valideneinkommen sei in der Verfügung vom 14. Februar 2003
offensichtlich unrichtig festgesetzt worden. Die IV-Stelle trat darauf am 13.
August 2003 nicht ein.
A.c Mit Eingabe vom 18. August 2004 liess P.________ unter Hinweis, er habe
seit Inkrafttreten der 4. IV-Revision (am 1. Januar 2004) Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente, um Zusprechung einer solchen und gleichentags unter Hinweis
auf eine gesundheitliche Verschlechterung um Revision der Rente ersuchen. Am 7.
September 2004 liess er ein Schreiben des Dr. med. A.________ vom 1. September
2004 zu den Akten reichen. Die IV-Stelle holte einen weiteren Arztbericht bei
Dr. med. A.________ vom 20. September 2004 ein. Nach erwerblichen Abklärungen
verfügte sie am 24. Januar 2005 die Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab 1.
August 2004 (bei einem Invaliditätsgrad vom 62 %). Hiegegen liess P.________
wiederum Einsprache erheben, worauf die IV-Stelle eine neuerliche Begutachtung
im Institut Y.________ vom 28. November 2005 veranlasste. In der Folge bat die
IV-Stelle ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Dr. med. H.________) um eine
Stellungnahme vom 5. Dezember 2005, hiess die Einsprache am 11. Januar 2006
teilweise gut und entschied, P.________ habe ab 1. Januar 2004 Anspruch auf
eine Dreiviertelsrente.
B.
Mit hiegegen erhobener Beschwerde beantragte P.________ die Zusprechung eine
ganzen Rente ab September 2004, die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen
eines psychiatrischen Obergutachtens sowie die Übernahme der entsprechenden
Begutachtungskosten durch die IV-Stelle und die Durchführung einer öffentlichen
Parteiverhandlung unter Beizug eines kroatischen Dolmetschers. Gleichzeitig
liess er ein Schreiben des Dr. med. A.________ vom 29. Januar 2006 zu den Akten
reichen. Mit Eingabe vom 13. April 2007 legte P.________ ein psychiatrisches
Gutachten des Dr. med. G.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
12. Februar 2007, ins Recht. Am 20. April 2007 verfasste der Sohn des
P.________ einen Bericht bezüglich der von ihm wahrgenommenen Veränderungen im
Wesen seines Vaters und erklärte, bei der Begutachtung des Instituts Y.________
am 26. Oktober 2005 nicht als Übersetzungshilfe zugelassen worden zu sein. Das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde nach
durchgeführter Verhandlung vom 23. April 2007 mit Entscheid vom 4. Juni 2007
ab.
C.
P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente ab 1. August 2004, die Auferlegung der Kosten für die
psychiatrische Begutachtung vom 12. Februar 2007 an die IV-Stelle, eventualiter
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden psychiatrischen
Oberbegutachtung, beantragen.

Vorinstanz und IV-Stelle beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt
für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG).
2.
2.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zur
intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit materieller Bestimmungen (BGE 130 V 445
E. 1.2.1 S. 446 f.), zur Invalidität erwerbstätiger Versicherter (Art. 8 Abs. 1
ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der bis 31.
Dezember 2003 gültig gewesenen als auch in der seit 1. Januar 2004 anwendbaren
Form), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten
nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in
Verbindung mit Art. 16 ATSG), zum Beginn des Anspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG),
zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG) sowie zur Aufgabe von Arzt und Ärztin bei der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261, 105 V 156 E. 1 S. 159) und
zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 a-c S.
352 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind die Gerichte
verpflichtet, die Beweise - ohne Bindung an förmliche Regeln - umfassend,
pflichtgemäss und objektiv zu würdigen und insbesondere die Gründe anzugeben,
warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen.
Sowohl das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale
Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43
Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum Grundsatz
der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich (BGE 126
V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV
Nr. 10 S. 27 E. 4 S. 28). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit
und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichtes 8C_364/
2007 vom 19. November 2007, E. 3.2 mit Hinweisen).
Der Untersuchungsgrundsatz zählt zu den in Art. 95 BGG erwähnten
bundesrechtlichen Vorschriften (Ueli Kieser, Auswirkungen des Bundesgesetzes
über das Bundesgericht auf die Sozialversicherungsrechtspflege, in: Bernhard
Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Die Reorganisation der
Bundesrechtspflege - Neuerungen und Auswirkungen in der Praxis, St. Gallen
2006, S. 460 f.). Vorinstanzliche tatsächliche Feststellungen - wozu die
(Rest-)Arbeitsfähigkeit gehört, soweit sie sich auf konkrete ärztliche
Stellungnahmen zum Gesundheitszustand stützt (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398) -
sind somit für das Bundesgericht nicht verbindlich, wenn sie in Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes getroffen wurden (vgl. das bereits zitierte Urteil des
Bundesgerichtes 8C_364/2007 vom 19. November 2007, E. 3.3).
3.
3.1 Die medizinischen Berichte und Gutachten stimmen hinsichtlich der erhobenen
Befunde weitestgehend überein. Streitig ist hingegen, ob in der Zeit vom 18.
Juni 2003 bis 11. Januar 2006 in psychischer Hinsicht eine anspruchsrelevante
Verschlechterung eingetreten ist und in diesem Zusammenhang, wie sich die
Diagnosen, insbesondere die Persönlichkeitsänderung, auf die Arbeitsfähigkeit
auswirken. Diesbezüglich bestehen zwischen den Einschätzungen der behandelnden
Ärzte und dem Privatgutachter Dr. med. G.________ einerseits und den Gutachtern
am Institut Y.________ anderseits erhebliche Differenzen, indem die ersten eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit attestieren (wobei eine solche bereits im
Zeitpunkt der erstmaligen Anmeldung bei der IV im Jahre 2000 bescheinigt und
seither ununterbrochen bestätigt worden war), die zweiten dagegen - weiterhin -
von einer hälftigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgehen.
3.2 Die Vorinstanz hat sich bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs auf das
Gutachten des Instituts Y.________ vom 28. November 2005 gestützt, diesem
vollen Beweiswert zugemessen und eine rechtserhebliche Änderung des
Gesundheitszustandes verneint. Es erwog, die geltend gemachten
Verständigungsschwierigkeiten anlässlich der ohne Dolmetscher durchgeführten
(rheumatologischen und psychiatrischen) Untersuchungen im Institut Y.________
vom 26. Oktober 2005 seien zwar möglich, diesbezügliche Anhaltspunkte ergäben
sich aber aus den Akten nicht. Der nachgereichte Bericht des Dr. med.
A.________ vom 29. Januar 2006 und das Privatgutachten des Dr. med. G.________
vom 12. Februar 2006 führten, soweit sie zu berücksichtigen seien, zu keiner
anderen Beurteilung. Eine Übernahme der Kosten für die Privatbegutachtung bei
Dr. med. G.________ durch die IV-Stelle falle mangels Bedeutung der darin
enthaltenen Einschätzungen für das Verfahren ausser Betracht.

Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, die drei Gutachten des Instituts
Y.________ ergäben kein aussagekräftiges Gesamtbild und enthielten
widersprüchliche Kernaussagen. Nicht nachvollziehbar sei insbesondere, dass im
Gutachten vom 28. November 2005 zwar festgestellt werde, die Symptome der
Persönlichkeitsänderung hätten sich seit der letzten Begutachtung zunehmend
entwickelt, die Gutachter indessen gleichwohl zum Schluss gelangten, es habe
sich nichts Wesentliches verändert. In Würdigung der spezialärztlichen
Beurteilungen der Dres. med. A.________ und G.________ sei "die Möglichkeit der
stattgefundenen Persönlichkeitsveränderung mit der Folge einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit mindestens nicht unwahrscheinlicher als die Annahme, dass
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im rechtsrelevanten Zeitraum
nicht erheblich verschlechterte". Aus diesem Grund verbiete sich eine
antizipierte Beweiswürdigung. Dem Gutachten des Instituts Y.________ vom 28.
November 2005 könne auch deshalb kein voller Beweiswert beigemessen werden,
weil die untersuchenden Ärzte trotz Verständigungsschwierigkeiten auf den
Beizug eines Dolmetschers verzichtet hätten.
4.
4.1 Die psychiatrischen Gutachter Dres. med. F.________ (Teilgutachten vom 29.
November 2002) und U.________ (Teilgutachten vom 26. Oktober 2005) haben den
zunehmenden Leidensdruck (bei nicht schwerer depressiver Verstimmung) und -
damit zusammenhängend - die (weitere) Verfestigung der Persönlichkeitsänderung
gebührend festgehalten, was im Übrigen auch der Privatgutachter Dr. med.
G.________ ausdrücklich zugesteht. Dr. med. F.________ ist in Würdigung dieser
Entwicklung zur Einschätzung gelangt, die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers sei aus psychiatrischer Sicht nunmehr auf 50 % zu
veranschlagen (gegenüber 80 % im ersten psychiatrischen Teilgutachten des
Instituts Y.________ vom 29. August 2000). Wenn Dr. med. U.________ in der
Beurteilung vom 26. Oktober 2005 mit nachvollziehbarer Begründung, insbesondere
auch unter Hinweis, die depressive Verstimmung könne nach wie vor nicht als
schwer bezeichnet werden, weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert,
besteht kein Grund, nicht darauf abzustellen. Wie auch Dr. med. G.________ zu
Recht festhält, besteht zwischen einer (zunehmenden) Persönlichkeitsänderung
(ICD-10 F62.8) und der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht zwingend
eine Korrelation (vgl. Norbert Nedopil, Forensische Psychiatrie, 2. A.,
Stuttgart/New York 2000, S. 152 ff., der sogar die Meinung vertritt, eine
Persönlichkeitsstörung, worunter auch die Persönlichkeitsänderung subsumiert
wird, bedinge als solche praktisch nie eine Arbeitsunfähigkeit [S. 159]). Dr.
med. U.________ begründet einleuchtend, dass beim Versicherten eine durch die
Verfestigung der Persönlichkeitsänderung weiter verminderte Arbeitsunfähigkeit
insbesondere auch deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich ist, weil bezüglich
der psychischen Komorbidität (depressive Verstimmung) unbestrittenermassen
keine Veränderung eintrat und seine Willensleistungen daher nur geringfügig
beeinträchtigt sind, so dass trotz chronischem Verlauf der
Persönlichkeitsänderung und (zunehmend) ausgeprägter subjektiver
Krankheitsüberzeugung weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Soweit
Dr. med. U.________ am 26. Oktober 2005 gesteigerte Reizbarkeit, mangelnde
Affektkontrolle sowie wiederholte Auseinandersetzungen mit Kollegen und
Familienangehörigen anführt, beziehen sich diese Ausführungen auf den
Krankheitsverlauf seit den traumatischen Erlebnissen des Versicherten im
Bosnien-Krieg anfangs der 1990er-Jahre (Verlust des Vaters im Jahre 1991;
Verlust des Bruders und seines eigenen Hauses im Jahre 1992) und nicht
(ausschliesslich) auf die Entwicklung seit der Begutachtung vom 29. November
2002. Die Feststellung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen psychischen
Gesundheitszustandes kann vor diesem Hintergrund weder als widersprüchlich noch
als offensichtlich unrichtig angesehen werden.
4.2 Was den weiteren Einwand der fehlenden sprachlichen Verständigung betrifft,
ist dem Versicherten insoweit zuzustimmen, als sich in den Akten in der Tat
Hinweise auf seine lediglich eingeschränkten Kenntnisse der deutschen Sprache
finden (beispielsweise liess er bereits seine IV-Anmeldung durch einen
deutschsprachigen Freund ausfüllen; von der behandelnden Dr. med. L.________
wurden die fehlenden Sprachkenntnisse am 11. Januar 2000 als Grund für die
ihrer Ansicht nach unmögliche Reintegration in den Arbeitsprozess angeführt;
die Psychiaterin R.________ hielt am 7. August 2000 fest, der Versicherte habe
die deutsche Sprache nie gelernt; in den ersten zwei psychiatrischen
Teilbegutachtungen im Institut Y.________ vom 29. August 2000 und 29. November
2002 wurde wegen mangelnder Deutschkenntnisse auf Ersuchen des Versicherten ein
Dolmetscher beigezogen). Dass Dr. med. T.________ im rheumatologischen
Teilgutachten vom 26. Oktober 2005 die Kommunikation in hochdeutscher Sprache
als "problemlos" empfand und für die neuerliche Begutachtung des Instituts
Y.________ (erstmals) keine Übersetzungshilfe beigezogen wurde, wirft Fragen
auf, zumal insbesondere bei psychiatrischen Begutachtungen der bestmöglichen
Verständigung zwischen Gutachter und Exploranden grosses Gewicht zukommt
(Urteil des Bundesgerichtes I 77/07 vom 4. Januar 2008, E. 5.1.1). Indessen
gehen aus den Aufzeichnungen in den beiden Teilgutachten vom 26. Oktober 2005
die geklagten Beschwerden und Beeinträchtigungen des Versicherten mit
hinreichender Genauigkeit hervor, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon ausgegangen werden darf, dass die Exploration mittels Dolmetscher zwar
allenfalls zu ausführlicheren Antworten geführt, im Ergebnis indessen nichts
geändert hätte. Dies gilt umso mehr, als der Versicherte offenbar selbst ohne
Übersetzungshilfe in der Lage war, seine Befindlichkeit ausführlich zu
schildern, wie der psychiatrische Gutachter bemerkte (vgl. psychiatrische
Teilbegutachtung vom 26. Oktober 2005). Diese Betrachtungsweise findet ihre
volle Bestätigung darin, dass sich auch dem unter Beizug eines Dolmetschers
(mehr als ein Jahr nach Erlass des Einspracheentscheides vom 11. Januar 2006)
erstellten Privatgutachten des Dr. med. G.________ keine rechtsrelevanten
Angaben entnehmen lassen, die nicht bereits im Gutachten des Instituts
Y.________ enthalten wären.
4.3 Das Gutachten vom 28. November 2005 erfüllt die nach der Rechtsprechung für
den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten geltenden Anforderungen (BGE
125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160) und vermag nach dem Gesagten in
den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Wenn die Vorinstanz gestützt darauf zum
Schluss gelangte, dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Erwerbstätigkeit
weiterhin zu 50 % möglich und zumutbar und damit eine anspruchsrelevante
Verschlimmerung des Gesundheitszustandes verneint, beruht dies nicht auf einer
mangelhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die
(antizipierte) Beweiswürdigung verstösst auch nicht sonstwie gegen Bundesrecht,
zumal von einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht bereits dann gesprochen
werden kann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist
und zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 127 I 54 E. 2b
S. 56). So verhält es sich hier nicht. Nicht bundesrechtswidrig ist
schliesslich, dass das kantonale Gericht die Übernahme der Kosten für die
Privatbegutachtung vom 12. Februar 2006 durch die IV-Stelle abgelehnt hat,
zumal sich der medizinische Sachverhalt bereits aufgrund der übrigen
medizinischen Akten hinreichend schlüssig feststellen liess und die Beurteilung
des Dr. med. G.________ auch keine relevanten neuen Erkenntnisse brachte (vgl.
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes U 282/00 vom 21. Oktober 2003
E. 5, publiziert in: RKUV 2004 Nr. U 503 S. 186 ff.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. März 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle