Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 450/2007
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9C_450/2007

Urteil vom 31. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.

A. ________, 1997, Beschwerdeführerin, handelnd durch ihre Eltern, und diese
vertreten durch Fürsprecher Stefan Rolli, Seilerstrasse 9, 3001 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 31. Mai 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 lehnte die IV-Stelle Bern ein Gesuch der
1997 geborenen A.________ um medizinische Massnahmen zur Behandlung eines
angeborenen Psychoorganischen Syndroms (POS) ab.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die gegen die Verfügung erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 31. Mai 2007 ab.
Die Eltern von A.________ führen in gesetzlicher Vertretung ihrer Tochter
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf
Zusprechung der gesetzlichen Leistungen. Eventuell sei der Sachverhalt weiter
abzuklären (Durchführung einer neuropädiatrischen Begutachtung) und die Sache
zwecks Neuentscheid an die Verwaltung zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft
des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen BGE 132 V 393).

2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf
medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen (Art. 13 IVG in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 2 ATSG; Art. 1 ff. GgV), insbesondere bei angeborenem POS
(Ziff. 404 GgV Anhang), sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 122 V
113) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und aufgrund der Beschwerde zu prüfen ist der Anspruch auf
medizinische Massnahmen zur Behandlung eines angeborenen POS und dabei
insbesondere, ob eine auditiv-perzeptive Teilleistungsstörung besteht. Diese
Frage beschlägt - zumindest soweit auf Beweiswürdigung beruhend -
Tatsächliches, so dass deren vorinstanzliche Beantwortung das Bundesgericht
grundsätzlich bindet (E. 1).

3.1 Gemäss Bericht des Kinder- und Jugendarztes Dr. med. R.________ vom
4. Januar 2006 besteht bei der Versicherten ein infantiles psychoorganisches
Syndrom. Dabei stellte er namentlich eine Störung des Erfassens ("auditive
Wahrnehmungsstörung") fest und verwies auf die Ergebnisse des Mottier-Tests.
Des Weiteren sei aufgrund eines verminderten Kurzzeitgedächtnisses auch die
Merkfähigkeit herabgesetzt. Dem widerspricht der Pädiater Dr. med. L.________
des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stellen Bern, Freiburg und
Solothurn mit Bericht vom 8. August 2006 insofern, als er zwar ebenfalls eine
Einschränkung exekutiver Funktionen (des Arbeitsgedächtnisses)
diagnostizierte, eine auditiv- perzeptive Teilleistungsstörung im Sinne einer
Differenzierungsstörung dagegen verneinte. Denn im Rahmen des Mottier-Tests
ergebe sich, dass die Reproduktion der Silben (Phoneme) beeinträchtigt sei,
was alleine aber noch nicht eine auditive Differenzierungsstörung im Sinne
einer perzeptiven Teilleistungsstörung belege. Dementsprechend kritisiert er,
Dr. med. R.________ halte Merkfähigkeit und Differenzierungsfähigkeit nicht
auseinander.

3.2 Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Dr. med. L.________ verneinte
die Vorinstanz mit nachvollziehbarer Begründung und unter pflichtgemässer
Würdigung der gesamten Aktenlage eine Störung der Perzeptionsfähigkeit der
Versicherten, sodass es an dieser -  kumulativ erforderlichen - Voraussetzung
mangelt und folglich kein Anspruch im Sinne der Ziff. 404 GgV Anhang besteht.
Die Rügen der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern, zumal die
Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts jedenfalls nicht offensichtlich
unrichtig sind und der Einwand, es bestünden hinsichtlich des
vorinstanzlichen Entscheids "erhebliche Zweifel und Vorbehalte", unbehelflich
ist. Der angebliche Widerspruch im Bericht des Dr. med. L.________ besteht in
Wirklichkeit nicht, denn der Bericht unterscheidet klar zwischen im
Einsekundentakt vorgelesenen Silbenketten und zusammenhängend vorgelesenen
(sinnlosen) mehrsilbigen Worten. Ferner verfängt etwa auch das Argument
nicht, die Untersuchung beim RAD habe lediglich 30 Minuten gedauert, weshalb
auf dessen Bericht nicht abzustellen sei. Dabei verkennt die
Beschwerdeführerin, dass es für den Aussagegehalt eines Arztberichts nicht
auf die Dauer der Untersuchung ankommen kann. Massgeblich ist vielmehr, ob
der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist
(Meyer-Blaser, Rechtliche Vorgaben an die medizinische Begutachtung, in:
Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in
der Sozialversicherung, St. Gallen 1997, S. 23 f.). Dies hat die Vorinstanz
in Bezug auf den Bericht des Dr. med. L.________ bejaht, was nicht zu
beanstanden ist. Damit erübrigen sich auch die beantragten Weiterungen
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d
S. 162).

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und
unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.

5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 31. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: