Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 44/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_44/2007

Urteil vom 7. April 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
S.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Kernstrasse 8, 8004 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 9. Januar 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 10. Januar 2005 und Einspracheentscheid vom 20. Juli 2005
verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch der 1959 geborenen
S.________ auf eine Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden
Invaliditätsgrades.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. Januar 2007 ab.
S.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung
einer halben Invalidenrente ab 1. April 2001; eventuell sei ein ergänzendes
psychiatrisches Gutachten einzuholen.
Mit Zwischenentscheid vom 18. April 2007 wies das Bundesgericht das Gesuch von
S.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter
der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides
in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde
gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso
entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur
Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 hinsichtlich der
seinerzeitigen Regelung nach dem auf Ende 2006 aufgehobenen OG).

2.
Kantonales Gericht und IV-Stelle haben die gesetzlichen Bestimmungen und von
der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der bis 31. Dezember
2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung)
und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art.
28 altAbs. 2 IVG; vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in
Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30,
104 V 135 E. 2a und b S. 136), richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.

3.
3.1 Überdies hat die Vorinstanz - wobei es die hievor (E. 1) angeführte
Kognitionsregelung zu beachten gilt - insbesondere gestützt auf das Gutachten
des medizinischen Zentrums (ZX) vom 20. Dezember 2004 (samt Ergänzung vom 23.
März 2005) zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin trotz der
chronifizierten Ansatztendinose des Musculus levator scapulae und der
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung einer leidensangepassten
Erwerbstätigkeit (mit Wechselbelastung; ohne Kälte- oder Rauchexposition; keine
monotonen Stellungen, kein Arbeiten über Kopf, kein Heben oder Tragen von
Gewichten über 15 kg) weiterhin im Umfange eines Arbeitspensums von 70 %
nachgehen und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte.

3.2 Sämtliche letztinstanzlich erhobenen Einwendungen vermögen an dieser
Betrachtungsweise nichts zu ändern.
Wenn die Beschwerdeführerin dem ZX-Gutachten den Beweiswert abspricht, weil
sich die begutachtenden Fachmediziner mit den von den behandelnden Ärzten
verfassten abweichenden Berichten inhaltlich nicht auseinandergesetzt hätten,
übersieht sie, dass es sich bei den von ihr angeführten Arztberichten (u.a. der
Allgemeinpraktiker Dr. U.________ und Dr. N.________, des Chiropraktors Dr.
M.________ sowie der Klinik Y.________) um blosse (Formular-) Atteste, andere
nicht näher begründete Stellungnahmen oder aber um solche handelt, welche in
der Beurteilung der verbliebenen Leistungsfähigkeit bei adaptierter
Verweisungstätigkeit nicht von der ZX-Expertise abweichen. Ohne
nachvollziehbare Begründung ausgestellte Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen
können indessen naturgemäss nicht Grundlage einer inhaltlichen
Auseinandersetzung im Rahmen eines medizinischen Gutachtens bilden. Auf die
Stellungnahme des Hausarztes Dr. N.________ vom 6. April 2005 konnten die Ärzte
des ZX ohnehin nicht eingehen, weil ihr Gutachten (samt Ergänzung) vorher
verfasst wurde. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin haben sich sodann
die Gutachter mit den abweichenden Diagnosen des behandelnden Psychiaters Dr.
R.________ (Dysthymie, anhaltende depressive Entwicklung, schizoide
Persönlichkeitszüge, leichte Intelligenzminderung) und dessen Bescheinigung
einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen hinreichend
auseinandergesetzt. Es ist verfehlt, wenn der ZX-Fachgutachterin in der
Beschwerde eine derartige Auseinandersetzung mit den Vorakten abgesprochen
wird, weil sie aufgrund ihrer eigenen Untersuchung die vom behandelnden
Psychiater (früher) erhobenen Befunde und Symptome nicht bestätigen kann und
die verbliebene Leistungsfähigkeit höher einschätzt (mindestens 70 % statt 50
%). Schliesslich kann im Verzicht der Gutachter auf die Durchführung eines
Intelligenztestes ebenfalls kein der Expertise anhaftender Mangel erblickt
werden, würde doch ein solcher Test keine Aufschlüsse über die funktionelle
Leistungseinbusse zeitigen. Dieselben Überlegungen gelten für den von der
Beschwerdeführerin geforderten "Einsatz von Skalen" nach den "gängigen
Testverfahren": Generell kann einem testmässigen Erfassen der Psychopathologie
im Rahmen der psychiatrischen Exploration nur ergänzende Funktion beigemessen
werden; ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,
Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil I 391/06 des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 9. August 2006, E. 3.2.2). Das Gutachten des
medizinischen Zentrums X.________ vom 20. Dezember 2004 (einschliesslich
Ergänzung vom 23. März 2005) erfüllt ohne weiteres die Anforderungen der
Rechtsprechung an eine beweistaugliche medizinische Expertise (BGE 125 V 351 E.
3a S. 352).
Dass das kantonale Gericht das ZX-Gutachten überdies im Rahmen seiner
pflichtgemässen Beweiswürdigung als voll beweiskräftig betrachtete und
entscheidend darauf abstellte, ist unter dem Blickwinkel der für das
Bundesgericht geltenden engen Kognition (E. 1 hievor) in keiner Weise zu
beanstanden (ebenso wenig der vorinstanzliche Verzicht auf ergänzende
medizinische Abklärungen). Dabei durfte die Vorinstanz der unterschiedlichen
Natur des Behandlungsauftrags eines therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes
einerseits und des Begutachtungsauftrags des amtlich bestellten
fachmedizinischen Experten anderseits durchaus Rechnung tragen (BGE 124 I 170
E. 4 S. 175; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Ferner ist dem kantonalen
Gericht beizupflichten, wenn es unter Hinweis auf die ergänzenden Ausführungen
des ZX-Chefarztes PD Dr. O.________ vom 23. März 2005 feststellte, dass die vom
behandelnden Psychiater Dr. R.________ bescheinigte Dysthymie und die
anhaltende depressive Entwicklung (vgl. auch den Bericht der Psychoanalytikerin
lic. phil. I L.________ vom 21. März 2005) rechtsprechungsgemäss eine
Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung darstellt und nicht eine
selbständige, vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität, die sich
aufgrund ihres Schweregrades unbestreitbar von der somatoformen Schmerzstörung
unterscheiden liesse (BGE 130 V 352 E. 3.3.1 S. 358; SVR 2008 IV Nr. 1 S. 2 E.
5.2, Nr. 8 S. 24 E. 3.3.1; Urteil I 805/04 des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 20. April 2006, E. 5.2.1).
Soweit die Beschwerdeführerin mit Bezug auf das Invalideneinkommen einen
höheren als den vom kantonalen Gericht anerkannten 10%igen Abzug vom
Tabellenlohn beantragt, verlangt sie eine Prüfung der vorinstanzlichen
Ermessensbetätigung, was dem Bundesgericht mit Blick auf E. 1 in fine hievor
verwehrt ist, zumal von rechtsfehlerhafter Ermessensüberschreitung,
Ermessensmissbrauch oder Ermessensunterschreitung offenkundig nicht die Rede
sein kann (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399).

4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie eingangs erwähnt, wurde ihr Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenentscheid vom 18. April 2007
abgewiesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. April 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger