Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 440/2007
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9C_440/2007

Urteil vom 30. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.

I. ________, 1970, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Heribert Trachsel, Breitenstrasse 16, 8852 Altendorf,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
7. Mai 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 31. Dezember 2005 und Einspracheentscheid vom 22. November
2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons Schwyz einen Anspruch des 1970
geborenen I.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines
rentenbegründenden Invaliditätsgrades.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 7. Mai 2007 ab.

I. ________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Antrag auf Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen und
anschliessenden Neuentscheid der Verwaltung. Eventuell sei ihm eine
Viertelsrente zuzusprechen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft
des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage,
insbesondere gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen ärztlichen
Dienstes (RAD) vom 8. Dezember 2005, mit einlässlicher und nachvollziehbarer
Begründung erkannt, dass der Beschwerdeführer trotz seines Leidens (mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: "femoroacetabuläres Impingementsyndrom
der linken Hüfte") in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte,
wechselbelastende Arbeit) voll leistungsfähig ist. Dagegen wendet der
Versicherte namentlich ein, der vorinstanzliche Entscheid sei auf der
Grundlage eines unvollständig ermittelten Sachverhalts gefällt worden, weil
die bereits vor dem kantonalen Gericht beantragte Durchführung einer
rheumatologischen Abklärung abgelehnt worden sei. Damit kritisiert er die
(antizipierte) Beweiswürdigung der Vorinstanz, was Tatsächliches beschlägt
und (offensichtliche Unrichtigkeit vorbehalten) das Bundesgericht bindet
(E. 1). Die aktenkundigen medizinischen Befunde decken sich weitgehend und
sind unbestritten: Frau Dr. med. R.________, Fachärztin für orthopädische
Chirurgie, Spital X.________, stellte mit Bericht vom 5. April 2004 ein
femoroacetabuläres Impingement der linken Hüfte und eine Lumbago ohne
pathologisches Korrelat fest. Sie ging davon aus, dass die Rückenbeschwerden
sekundär durch das Hüftleiden verursacht werden und empfahl die (zumindest
teilweise) Wiederaufnahme der Arbeit, "da durch die zweimonatige
Arbeitsunfähigkeit eher eine völlige Schlaffheit resultiere, die den
Rückenbeschwerden sicher nicht zuträglich ist". Im Anschluss an diese sowie
die Beurteilung der Ärzte der Universitätsklinik Y.________ vom 27. Mai 2003
(atypische Impingement-Symptomatik linke Hüfte) ging auch die MEDAS im Rahmen
ihres interdisziplinären Gutachtens vom 24. November 2005 von im Wesentlichen
gleichlautenden Diagnosen aus: eindeutiges Impingementsyndrom der linken
Hüfte bei verminderter Taillierung des Schenkelhalses, anterosuperiorer
Limbusläsion und Herniation pit am Schenkelhals links sowie Rückenschmerzen
lumbal bei Spondylolyse L5 mit geringgradiger Anterolisthesis. Sie
betrachtete ebenfalls die Hüft- und nicht die Rückenproblematik als
vordergründig, zumal auch der Versicherte Letztere als "nicht so schlimm"
bezeichnete. In den orthopädischen Berichten der Universitätsklinik
Y.________ vom 3. April 2006 und 5. Mai 2006 kamen zu den obgenannten
Befunden noch "unklare Vorderarmschmerzen, vermutlich im Bereich des Flexor
carpi ulnaris links" sowie ein "Verdacht auf Carpaltunnelsyndrom Hand links"
hinzu.

2.2 Aufgrund dieser übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen ist die
seitens des Beschwerdeführers verlangte rheumatologische Abklärung nicht
indiziert, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine solche einen
zusätzlichen Erkenntnisgewinn brächte. Auch aus den medizinischen Akten geht
daher eine Forderung nach diesbezüglichen Weiterungen nicht hervor, zumal,
worauf die Vorinstanz hingewiesen hat, gemäss Gutachten der MEDAS im Spital
Z.________ bereits eine rheumatologische Untersuchung stattgefunden hat. Dem
Untersuchungsbericht vom 19. März 2003 war - soweit ersichtlich - keine
spezifisch rheumatologische Problematik zu entnehmen; stattdessen schlug
dieser aber eine Zweitbeurteilung mit der Frage nach chirurgisch-operativen
Behandlungsmöglichkeiten in einer orthopädischen Fachklinik vor.
In Bezug auf das Ausmass der Arbeits(un)fähigkeit kann im Übrigen offen
bleiben, ob die Ausführungen des Hausarztes Dr. med. A.________, wonach dem
Versicherten eine angepasste Tätigkeit noch zu 50 % zumutbar sei (Bericht vom
15. Juli 2004), die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts in Zweifel zu
ziehen vermöchten; denn offensichtlich unrichtig ist die vorinstanzliche
Tatsachenfeststellung jedenfalls nicht (E. 1).

2.3 In erwerblicher Hinsicht ist lediglich das hypothetische
Invalideneinkommen streitig; das von der Vorinstanz angenommene hypothetische
Valideneinkommen von Fr. 78'366.- wird nicht beanstandet. So macht der
Versicherte in der Beschwerde geltend, die Vorinstanz habe das aufgrund der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2005 ermittelte
Einkommen von Fr. 57'830.- leidensbedingt fälschlicherweise bloss um 10 statt
um 25 % reduziert. Die Festlegung der Höhe des Leidensabzugs beschlägt eine
typische Ermessensfrage und ist letztinstanzlicher Korrektur damit nur dort
zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt
hat (E. 1). In der vorinstanzlichen Festlegung des Abzugs ist keine solche
Fehlerhaftigkeit zu erblicken. Der angefochtene Entscheid ist folglich auch
in diesem Punkt bundesrechtskonform.

3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und
unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.

4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 30. Juli 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: