Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 438/2007
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


9C_438/2007

Urteil vom 27. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

G. ________, 1957, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 5. Juni 2007.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau der 1957 geborenen G.________ nach
einem entsprechenden Vorbescheid mit Verfügung vom 9. Januar 2007 bei einem
Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente ab 1. Juli 2006 zusprach,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die hiegegen eingereichte
Beschwerde mit Entscheid vom 5. Juni 2007 abwies,
dass G.________ Beschwerde führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen,
wobei sie einen Bericht des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 25. Juni 2007
auflegt,
dass die Versicherte ferner um die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung ersucht,
dass die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine
Vernehmlassung verzichten, während sich das kantonale Gericht in ablehnendem
Sinne zur Beschwerde äussert,
dass das kantonale Versicherungsgericht die Bestimmungen und Grundsätze über
den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG),  die Bedeutung der ärztlichen
Auskünfte für die Belange der Invaliditätsschätzung (BGE 115 V 133 E. 2
S. 134, 105 V 156 E. 1 S. 158), die Würdigung von Arztberichten (BGE 125 V
351 E. 3a S. 352) sowie den Untersuchungsgrundsatz (BGE 117 V 282 E. 4a)
zutreffend wiedergegeben hat, weshalb darauf verwiesen werden kann,
dass die Vorinstanz in Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere
der Angaben des Dr. med. W.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst vom
23. August 2006 und abweichend von der Stellungnahme des Hausarztes Dr. med.
D.________ vom 25. April 2006 davon ausging, die Beschwerdeführerin wäre mit
Rücksicht auf ihren körperlichen Gesundheitsschaden in der Lage, eine leichte
Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 Prozent einer Vollzeitbeschäftigung
auszuüben,
dass das kantonale Gericht demgegenüber das Vorliegen eines psychischen
Leidens, welches die Arbeitsfähigkeit der Versicherten  beeinträchtigt,
entgegen dem nachträglich eingereichten Zeugnis des Psychiaters Dr. med.
C.________ vom 25. Januar 2007 verneint hat,
dass die Vorinstanz den von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad von
50 % bestätigt hat,
dass die Darlegungen der Vorinstanz zum Grad der Arbeitsunfähigkeit der
Versicherten für das Bundesgericht verbindlich sind, soweit die Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts nicht offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Bundesrechtsverletzung beruht (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 95 lit. a BGG),
dass die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts nicht als
offensichtlich unrichtig bezeichnet werden kann, da es sich einlässlich auch
mit den psychischen Aspekten des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin
auseinandergesetzt und zulässigerweise im Rahmen antizipierter
Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) unter Verzicht auf die Anordnung
weiterer Beweismassnahmen festgehalten hat, weshalb diese gesundheitlichen
Störungen im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 121 V 362
E. 1b S. 366) zu keiner zusätzlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit
geführt haben dürften,
dass es dabei mit zutreffender Begründung dargelegt hat, dass der Bericht des
Psychiaters Dr. med. C.________ vom 25. Januar 2007 den Anforderungen, die
rechtsprechungsgemäss an einen beweiskräftigen Arztbericht gestellt werden,
nicht genügt,
dass Dr. med. C.________ im letztinstanzlich eingereichten Bericht vom
25. Juni 2007 zwar nunmehr ausführlich begründet, dass die
Beschwerdeführerin, an einer mittelgradigen depressiven Episode mit
somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) leidend, aus psychiatrischer wie auch
somatischer Sicht voll arbeitsunfähig sei,
dass dieser Arztbericht ein knappes halbes Jahr nach Erlass der
Rentenverfügung vom 9. Januar 2007 verfasst wurde und schon aus diesem Grund
für die Beurteilung nicht entscheidend sein kann (BGE 121 V 362 E. 1b
S. 366),

dass sich jedoch auch unter Berücksichtigung des Berichts des Psychiaters Dr.
med. C.________ vom 25. Juni 2007 am Ergebnis nichts ändert, da daraus keine
Erkenntnisse gewonnen werden können, welche die Feststellungen zum Grad der
Arbeitsunfähigkeit im angefochtenen Entscheid für den massgebenden Zeitraum
bis 9. Januar 2007 als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
BGG erscheinen und auf eine höhere Arbeitsunfähigkeit schliessen liessen,
dass die Versicherte die erwerblichen Folgen der gesundheitlich bedingten
Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens betreffende
Invaliditätsbemessung der Vorinstanz, welche sich der IV-Stelle anschliesst,
zu Recht nicht rügt,
dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG), weshalb von der Erhebung von
Gerichtskosten abzusehen ist,
dass indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht wird,
wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse  Ersatz zu leisten haben
wird, wenn sie später dazu in der Lage ist,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse der Aarg. Industrie- und Handelskammer, Aarau, und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 27. September 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: