Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 436/2007
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9C_436/2007

Urteil vom 6. Dezember 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

1. Bank G.________,
2. Vorsorgeeinrichtung der Bank G.________,

Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechts-anwalt Dr. Armin Strub,
Maiacherstrasse 11, 8127 Forch,

gegen

Vorsorgeeinrichtung X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokatin
Franziska Bur Bürgin, Aeschenvorstadt 4, 4010 Basel.

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Bank G.________ war zur Durchführung der (obligatorischen) beruflichen
Vorsorge ihres Personals der Vorsorgeeinrichtung X.________ angeschlossen.
Zum 31. Dezember 1994 lösten die Bank G.________ und weitere Bankinstitute
das Anschlussverhältnis mit der als Genossenschaft organisierten
Vorsorgeeinrichtung X.________ auf. Nach Bejahung der Voraussetzungen für
eine Teilliquidation genehmigte das Bundesamt für Sozialversicherung mit
Verfügung vom 25. April 2002 den von der Vorsorgeeinrichtung X.________
vorgelegten Verteilungsplan betreffend die freien Mittel, was die
Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge mit Entscheid vom 4. Februar 2004 bestätigte. Mit
Urteil vom 9. Juni 2005 hob die II. Öffentlichrechtliche Abteilung des
Bundesgerichts dieses Erkenntnis auf und wies die Sache an das Bundesamt zur
neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurück.

Am 18. August 2005 reichte die Vorsorgeeinrichtung X.________ der
Aufsichtsbehörde den neuen Verteilungsplan vom 5. Juli 2005 samt Berichten
des anerkannten Experten für berufliche Vorsorge und der Kontrollstelle ein.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2006 genehmigte das BSV den neuen
Verteilungsplan (Dispositiv-Ziffer 1) und ordnete den Vollzug nach Ablauf der
Beschwerdefrist an (Dispositiv-Ziffer 3).

B.
B.aHiegegen liessen die Bank G.________ und die Vorsorgeeinrichtung der Bank
G.________ bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Beschwerde einreichen und
beantragen, die Vorsorgeeinrichtung X.________ sei zu verpflichten, die
Langlebigkeitsreserve für Rentner von Fr. 354'778.- (Stand: 31. Dezember
1994) zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Januar 1995 bis zum Überweisungsdatum
kollektiv an die aufnehmende Vorsorgeeinrichtung zu übertragen; im Übrigen
sei der Verteilungsplan vom 5. Juli 2005 zu genehmigen.
Nach Vernehmlassung der Vorsorgeeinrichtung X.________ sowie des Bundesamtes
für Sozialversicherungen führte die Beschwerdekommission einen zweiten
Schriftenwechsel durch.

B.b Mit Verfügung vom 15. Februar 2007 teilte das seit 1. Januar 2007
zuständige Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Übernahme des hängigen
Verfahrens mit.

Mit Entscheid vom 5. Mai 2007 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die
Beschwerde nicht ein.

C.
Die Bank G.________ und die Vorsorgeeinrichtung der Bank G.________ führen
gemeinsam Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, der Entscheid vom 5. Mai 2007 und Dispositiv-Ziffer 1 der
Verfügung vom 16. Februar 2006 seien aufzuheben und die Vorsorgeeinrichtung
X.________ sei zu verpflichten, die Langlebigkeitsreserve für die
übernommenen Rentner von Fr. 354'778.- (Stand: 31. Dezember 1994) zuzüglich
Zins zu 5% seit 1. Januar 1995 bis zum Überweisungsdatum kollektiv an die
aufnehmende Vorsorgeeinrichtung zu übertragen; im Übrigen sei der
Verteilungsplan vom 5. Juli 2005 zu genehmigen. Mit einer weiteren Eingabe
nach Ablauf der Beschwerdefrist reicht der Rechtsvertreter der Bank
G.________ und der Vorsorgeeinrichtung der Bank G.________ Unterlagen u.a. zu
einer anderen Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung X.________ zum 31.
Dezember 2001 ein und beantragt deren Berücksichtigung.

Die Vorsorgeeinrichtung X.________ schliesst auf Nichteintreten, eventualiter
Abweisung der Beschwerde.

Der Rechtsvertreter der Bank G.________ und der Vorsorgeeinrichtung der Bank
G.________ hat zur Vernehmlassung der Vorsorgeeinrichtung X.________ Stellung
genommen.
Erwägungen:

1.
Die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist in zeitlicher und
sachlicher Hinsicht zuständig zum Entscheid darüber, ob das
Bundesverwaltungsgericht zu Recht nicht auf die Beschwerde der Bank
G.________ und der Vorsorgeeinrichtung der Bank G.________ gegen die
Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 16. Februar 2006
betreffend die Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung X.________ zum 31.
Dezember 1994 (Genehmigung des Verteilungsplans vom 5. Juli 2005) eingetreten
ist (Art. 82 lit. a BGG und Art. 35 lit. e des Reglements für das
Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR]; vgl. auch SVR 2005 BVG Nr. 26 S.
90 E. 1.1 [in BGE 131 II 533 nicht publiziert]).

2.
Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden, soweit ein Endentscheid in
der Sache beantragt wird. Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob das
Bundesverwaltungsgericht zu Recht nicht auf die Beschwerde gegen die
Verfügung vom 16. Februar 2006 eingetreten ist (BGE 117 V 121 E. 1 S. 122,
116 V 265 E. 2a S. 266).

3.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).

4.
Die Vorinstanz hat ihr Nichteintreten auf die Beschwerde gegen die
Genehmigungsverfügung der Aufsichtsbehörde vom 16. Februar 2006 damit
begründet, es mangle in Bezug auf die beantragte kollektive Übertragung der
Langlebigkeitsreserve für Rentner an die aufnehmende Vorsorgeeinrichtung an
einem Anfechtungsgegenstand. Im Urteil 2A.160/2004 vom 9. Juni 2005 (BGE 131
II 533) habe das Bundesgericht die Genehmigung des ersten Verteilungsplans
vom 18. Dezember 2000 zu beurteilen gehabt. Dabei habe es erkannt, dass der
darin vorgesehene Pauschalabzug in der Höhe von 4% vom Deckungskapital des
Abgangsbestandes nicht zulässig sei. Dem ausgetretenen Personal sei deshalb
das gesamte gemäss Reglement zustehende Deckungskapital mitzugeben, unter
Verzinsung der sich daraus ergebenden Nachforderung mit 5 % ab 1. Januar
1995. Alle anderen Begehren habe das Bundesgericht abgewiesen und die Sache
an das Bundesamt zurückgewiesen, damit es den Verteilungsplan in diesem Sinne
korrigieren lasse und daraufhin einen neuen Genehmigungsentscheid treffe.
Werde eine Sache von der Beschwerdeinstanz zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz oder direkt an die Verwaltungsbehörde zurückgewiesen, seien die
Erwägungen des Rückweisungsentscheids für jene bindend. Damit bestehe aber
keine Notwendigkeit, im Kontext des vom Bundesgericht erteilten, genau
umschriebenen Prüfungsauftrags auf die Frage der Langlebigkeitsreserven
zurückzukommen. Das Prozessthema beschränke sich somit auf die Frage, ob die
Aufsichtsbehörde den neuen Verteilungsplan vom 5. Juli 2005 unter
Berücksichtigung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids genehmigt
habe. Die weitergehenden Anträge seien daher unzulässig. So habe sich das
Bundesgericht zur Frage nach der Übertragung der Langlebigkeitsreserve der
Rentner nicht äussern müssen. Folgerichtig sei die Vorinstanz, wie sie
geltend mache, auch nicht verpflichtet gewesen, darüber im Rahmen ihrer
erneuten Prüfung des Verteilungsplans im Dispositiv zu verfügen. Im Übrigen
umfassten Gesamt-Genehmigungsentscheide immer auch die Genehmigung aller
Gegenstand der Genehmigung bildenden Einzelfragen. Einer förmlichen Verfügung
im Dispositiv über alle Einzelfragen bedürfe es nicht.

In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz begründe nicht, was ein
Gesamtgenehmigungsentscheid sei, was seine Voraussetzungen und was seine
Rechtsfolgen seien. Im Weitern treffe nicht zu, dass das Bundesgericht sich
im Urteil 2A.160/2004 vom 9. Juni 2005 nicht zur Frage der Übertragung der
Langlebigkeitsreserven habe äussern müssen resp. es habe diese Frage effektiv
als Teil einer behaupteten so genannten Gesamtgenehmigung bereits
entschieden. In der damaligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei klar
beantragt worden, dass der Anteil an den freien Mitteln, wozu die
Langlebigkeitsreserven gehörten, kollektiv zu übertragen sei. Das
Bundesgericht habe die Frage «ob kollektiv oder nicht» nicht materiell
entschieden. Es habe sich in E. 7.1 und 7.3 seines Entscheids nicht konkret
zur Übertragung der Langlebigkeitsreserve geäussert, sondern lediglich den
Grundsatz einer sachgerechten und dem Gleichbehandlungsgebot entsprechenden
Lösung festgelegt. Die Aufsichtsbehörde hätte somit die Verteilung der freien
Mittel in Bezug auf die Langlebigkeitsreserve neu beurteilen müssen. Dies sei
nicht geschehen. Die am Recht stehenden Kantonalbank und aufnehmende
Vorsorgeeinrichtung hätten daher zu Recht gegen die Genehmigungsverfügung vom
16. Februar 2006 Beschwerde erhoben und die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht
darauf eingetreten.

5.
5.1
5.1.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der
Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge vom 4. Februar 2004 hatten die Bank G.________ und die
Vorsorgeeinrichtung der Bank G.________ sowie die M.________ und die
Vorsorgeeinrichtung der M.________ folgende Anträge gestellt:
«Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 4. Februar 2004 aufzuheben und
a) es sei die Sache an das BSV zurückzuweisen mit der Auflage, von der
Beschwerdegegnerin die zutreffende Ausarbeitung einer Teilliquidationsbilanz
und eines Verteilplanes mit kollektiver Übertragung der anteiligen freien
Mittel an die aufnehmenden Vorsorgeeinrichtungen zu verlangen, eventuell: es
sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen II und
IV als Anteil an den freien Mitteln kollektiv einen Betrag von Fr.
11'834'000.- mit Zins zu 5% ab 1.1.1995 zu bezahlen, unter
Nachklagevorbehalt, und
b) es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen
II und IV den Betrag von Fr. 1'868'242.65 mit Zins zu 5% ab 1.1.1995 zum
Ausgleich des sog. 4%-Abzuges zu bezahlen, und
c) es sei die Beschwerdegegnerin generell zur kollektiven Übertragung der auf
die übertragenen Versichertenbestände entfallenden anteiligen freien Mittel
an die Beschwerdeführerinnen II und IV zu verpflichten, (...).»

5.1.2 Das erste und dritte Begehren (a und c) waren damit begründet worden, in
einer Teilliquidationsbilanz, auf deren Grundlage die Höhe der freien Mittel
zu bestimmen ist, dürften Rückstellungen u.a. für spätere Rentenerhöhungen,
den Teuerungsausgleich, das Langlebigkeitsrisiko und Schwankungen gegenüber
den technischen Annahmen nicht berücksichtigt werden. Die betreffenden
Bilanzposten seien zum freien Vermögen der abgebenden Vorsorgeeinrichtung zu
schlagen und mit diesem nach Massgabe der Deckungskapitalien auf den Abgangs-
und Fortbestand aufzuteilen. Einzig diese Berechnungsweise sei sinnvoll und
mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar. Im Weitern gelte bei
Teilliquidationen, bei welchen ein erheblicher Teil des austretenden
Personals durch einen neuen Arbeitgeber übernommen worden sei, der Grundsatz
der kollektiven Übertragung der freien Mittel. Die Notwendigkeit eines
kollektiven Transfers der freien Mittel an die Aktiven und insbesondere die
Rentner aufnehmenden Vorsorgeeinrichtungen ergebe sich auch daraus, dass
diese zur Anpassung der technischen Rückstellungen (Deckungskapitalien) für
die übernommenen Versicherten massive zusätzliche Rückstellungen hätten
machen müssen, um die technischen Reserven auf die notwendige Höhe zu
bringen. Die Entscheidung der Beschwerdegegnerin und abgebenden
Vorsorgeeinrichtung, z.B. die auf die Rentner entfallenden Anteile an freien
Mitteln diesen individuell zuzusprechen, sei sachlich falsch und
offensichtlich willkürlich. Diese Mittel müssten bei den verpflichteten
(aufnehmenden) Vorsorgeeinrichtungen zur Verstärkung der technischen
Grundlagen (Langlebensrisiko, Zinsrisiko) kollektiv verwendet werden können,
wie dies ja auch in Bezug auf die Rentner des Fortbestandes gelte. Soweit
- eventualiter - nicht bereits in diesem Verfahren der Anspruch auf die
kollektive Überweisung bejaht werde, habe die Aufsichtsbehörde nach
entsprechend gefälltem Urteil im Rahmen einer neuen Genehmigungsverfügung
über die Frage der individuellen oder kollektiven Zuteilung der freien Mittel
auf den Abgangsbestand zu entscheiden.

5.2
5.2.1 Das Bundesgericht hiess das zweite Begehren (b) in dem Sinne gut, dass
es den Pauschalabzug von 4% zu Lasten des Abgangsbestandes als unzulässig
bezeichnete. Dem ausgetretenen Personal sei das gesamte ihm gemäss Reglement
zustehende Deckungskapital mitzugeben. Daraus ergebe sich ein Anspruch auf
Ausrichtung zusätzlicher Mittel. Die entsprechende Forderung sei mit 5% ab 1.
Januar 1995 zu verzinsen (BGE 131 II 533 E. 8 und 9 S. 541 ff.).
5.2.2 Auf die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu den Reserven
und Rückstellungen in der Teilliquidationsbilanz ging das Bundesgericht nicht
weiter ein, da es insoweit an einer sachbezogenen Begründung fehlte (BGE 131
II 533 E. 4.3 und 6.1 S. 535 ff.). Zur beantragten kollektiven Übertragung
der freien Mittel auf die neuen Vorsorgeeinrichtungen erwog das
Bundesgericht, Gesetz und Rechtsprechung regelten diese Frage nicht. Es gebe
Argumente für die Auffassung der Beschwerdeführerinnen, aber auch solche für
die von der Beschwerdegegnerin getroffene Lösung, die freien Mittel zu
individualisieren und den einzelnen Versicherten des Abgangsbestands
gutzuschreiben. In Anbetracht der konkreten Umstände (bei 75 von der
Teilliquidation ebenfalls betroffenen, 1994 einzeln ausgetretenen
Versicherten war der Anteil an den freien Mitteln ohnehin individuell zu
ermitteln und abzugelten) sei das Vorgehen der abgebenden Vorsorgeeinrichtung
nicht sachwidrig (BGE 131 II 533 E. 7 S. 539 ff.).
5.2.3 In Aufhebung des angefochtenen Entscheids wies das Bundesgericht die
Sache an das Bundesamt für Sozialversicherungen zurück, damit dieses den
Verteilungsplan im Sinne der Erwägungen korrigieren lasse (BGE 131 II 533 E.
9.1 S. 543). Dispositiv-Ziffer 1 lautete auf Rückweisung der Sache zur neuen
Beurteilung im Sinne der Erwägungen.

5.3
5.3.1 Anfechtungsgegenstand im Verfahren 2A.160/2004 bildete formell der
Entscheid der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 4. Februar 2004, Streitgegenstand
materiell der mit Verfügung vom 25. April 2002 genehmigte Verteilungsplan der
damaligen und heutigen Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2000. Aufgrund der
Anträge in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und deren Begründung waren
Prozessthema u.a. die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung von
Rückstellungen insbesondere für das Langlebensrisiko (Langlebigkeitsreserve)
in der Teilliquidationsbilanz und in diesem Fall die Frage der Übertragung
der zusätzlichen freien Mittel nach Massgabe des Deckungskapitals an den
Abgangsbestand. Sodann war materiell die Frage streitig, ob die freien Mittel
den Versicherten des Abgangsbestands, namentlich den Rentnern individuell
gutzuschreiben oder kollektiv an die aufnehmenden Vorsorgeeinrichtungen zu
übertragen sind.

5.3.2 Die Frage, ob die umstrittenen Rückstellungen in der
Teilliquidationsbilanz berücksichtigt werden dürfen, hat das Bundesgericht im
bejahenden Sinne entschieden, und zwar rechtskräftig (Art. 38 OG, in Kraft
gestanden bis 31. Dezember 2006) und für das weitere Verfahren verbindlich
(BGE 120 V 233 E. 1a S. 237, 113 V 159). Es war auf die diesbezüglichen
Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels sachbezogener
Begründung nicht näher eingegangen, was im Ergebnis einer Abweisung
gleichkommt. Mit der als zulässig erachteten Berücksichtigung von
Rückstellungen bei der Bestimmung des frei verfügbaren Vermögens stellte sich
die Frage der Übertragung der Langlebigkeitsreserve nach Massgabe des
Deckungskapitals an den Abgangsbestand nicht mehr, was im Urteil vom 9. Juni
2005 allerdings nicht explizit so gesagt wurde. Ebenfalls entschied das
Bundesgericht die Frage der kollektiven Übertragung oder der individuellen
Gutschrift der freien Mittel endgültig. Es legte nicht lediglich den
Grundsatz «sachgerecht und Gleichbehandlung» fest, wie in der Beschwerde
geltend gemacht wird. Das Gericht bezeichnete aufgrund der Rechts- und
Sachlage die von der Aufsichtsbehörde genehmigte individuelle Gutschrift an
die aus der Beschwerdegegnerin austretenden Versicherten nicht als sachwidrig
(vgl. E. 5.2.2 hievor). Ob das Bundesgericht bewusst nicht nach aktiven
Versicherten und Rentenbezügern differenzierte, kann offen bleiben. Es
änderte nichts am Ergebnis.

5.3.3 Nach dem Gesagten ist die Frage, ob die Langlebigkeitsreserve für
Rentner kollektiv an die aufnehmende Vorsorgeeinrichtung zu übertragen sei,
im Urteil 2A.160/2004 vom 9. Juni 2005 rechtskräftig und für das weitere
Verfahren bindend entschieden worden. Wenn die Vorinstanz auf das gleich
lautende, betraglich spezifizierte Begehren in der Beschwerde nicht
eingetreten ist, verletzt dies daher Bundesrecht nicht.

6.
Die Beschwerdeführerinnen haben - nach Ablauf der Beschwerdefrist - neue
Unterlagen eingereicht, von denen sie erst nach Erhebung der Beschwerde
Kenntnis erhalten hätten. Daraus ergebe sich, dass die Aufsichtsbehörde und
auch die Beschwerdegegnerin in den weiteren Teilliquidationen seit 1995,
insbesondere jener zum 31. Dezember 2001, ohne weiteres mit der kollektiven
Übertragung der Langlebigkeitsreserven («Fonds zur Stärkung der technischen
Grundlagen») einverstanden seien. Es sei nicht sachgerecht und auch dem
Gleichbehandlungsgebot widersprechend, hier anders als in den anderen gleich
gelagerten Teilliquidationsfällen zu entscheiden. In sinngemässer Anwendung
von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG seien die nachträglich eingereichten Dokumente
zuzulassen und beim Entscheid mitzuberücksichtigen.

6.1
6.1.1 Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des
Bundesgerichts in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen
erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie in früheren
Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und
Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das
Revisionsgesuch ist nach Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG innert 90 Tagen nach der
Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch nach Eröffnung der
vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen.

Eine Revision im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG können lediglich
Tatsachen begründen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren
tatsächliche Vorbringen prozessual noch zulässig waren, verwirklicht haben,
dem Gesuchsteller jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren.
Die Tatsachen müssen geeignet sein, das tatsächliche Fundament des in
Revision zu ziehenden Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher
Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (Urteil 4F_3/2007 vom 27.
Juni 2007 E. 3.1 mit Hinweis auf die zu Art. 137 lit. b OG ergangene, unter
der Herrschaft des BGG weiterhin gültige Rechtsprechung; BGE 127 V 353 E. 5b
S. 358).

6.1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
(Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so
weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Ob nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss eines zweiten
Schriftenwechsels neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel nur
noch vorgebracht werden können, wenn diese eine Revision im Sinne von Art.
123 Abs. 2 lit. a BGG zu rechtfertigen vermöchten (Urteil 9C_40/2007 vom 31.
Juli 2007 E. 3.1 mit Hinweis auf die zu Art. 105 Abs. 2 und Art. 132 OG
ergangene Rechtsprechung; BGE 127 V 353), kann offen bleiben.

6.2 Gemäss den nachträglich eingereichten Unterlagen wurden seit 1. Januar
1995 weitere Anschlussverträge mit der Beschwerdegegnerin aufgelöst. U.a.
trat die Sparkasse C.________ und eine zweite Mitgliedfirma zum 31. Dezember
2001 aus. Die Beschwerdegegnerin erstellte auf Anweisung des Bundesamtes für
Sozialversicherungen ein Konzept zur Teilliquidation für ausgetretene
Mitgliedinstitute zwischen 1995 und 2004. Mit Verfügung vom 24. Juli 2007
stellte die Aufsichtsbehörde fest, der Tatbestand der Teilliquidation per 31.
Dezember 2001 sei erfüllt, und genehmigte den Verteilungsplan vom 5. Juni
2007. Danach ist an die neuen Vorsorgeeinrichtungen der ausgetretenen
Mitgliederfirmen kollektiv ein Anteil am Fonds zur Stärkung der Grundlagen zu
überweisen. Mit Schreiben vom 10. August 2007 hat die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin 2, welcher die Sparkasse C.________ neu angeschlossen ist,
davon in Kenntnis gesetzt.

Von diesen neuen Tatsachen könnte einzig die vom Bundesamt für
Sozialversicherungen im Rahmen der Teilliquidation zum 31. Dezember 2001
genehmigte kollektive Übertragung des Anteils am Fonds zur Stärkung der
Grundlagen, wozu auch die Langlebigkeitsreserven zu zählen sind, erheblich im
Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG sein. Die entsprechende Verfügung ist
indessen erst am 24. Juli 2007 nach Ablauf der Beschwerdefrist erlassen
worden. Damit handelt es sich nicht um eine vorbestandene revisionsrechtlich
erhebliche Tatsache, welche allenfalls noch nachträglich hätte in den Prozess
eingeführt werden können.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführerinnen die
Gerichtskosten zu gleichen Teilen zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG;
SVR 2003 BVG Nr. 2 S. 6 E. 3 [B 71/01]), je unter solidarischer Haftung (Art.
66 Abs. 5 und Art. 68 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden den Beschwerdeführerinnen zu
gleichen Teilen (unter solidarischer Haftung) auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerinnen haben (unter solidarischer Haftung) die
Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2000.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 6. Dezember 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler