Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 434/2007
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9C_434/2007
Urteil vom 26. November 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella,
Gerichtsschreiber Wey.

G. ________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger, Aeschenvorstadt 77, 4051
Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 23. April 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 26. Mai 2005 und Einspracheentscheid vom 19. September 2006
verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt einen Anspruch des 1960 geborenen
G.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines
leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. April 2007 ab.

G. ________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag auf Zusprechung einer mindestens halben Rente; eventuell sei
die IV-Stelle zu verurteilen, den Bericht des Psychiaters Dr. med. D.________
und der Psychologin Mag. phil. H.________, vom 15. Dezember 2006 dem
Psychiater Dr. med. W.________, "zwecks Abgabe eines ergänzten Gutachtens
vorzulegen". Das überdies gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wurde mit Zwischenentscheid vom 17. September 2007 abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft
des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten
medizinischen Aktenlage - im Wesentlichen gestützt auf die Gutachten des
Psychiaters Dr. med. W.________, vom 26. Juli 2004 sowie des Rheumatologen
Dr. med. B.________, vom 1. März 2005, worin insbesondere psychologische
Faktoren der Schmerzverarbeitung, Status nach
Rotatorenmanschettenrekonstruktion sowie Impingement rechte Schulter 1998,
Status nach Arthroskopie linke Schulter sowie offene Acromioplastik und
Supraspinatussehnenreinsertion sowie eine deutliche Schmerzausweitungstendenz
und Chronifizierung an beiden Schultergelenken bei klar funktionell gefärbter
Schmerzsymptomatik diagnostiziert wurden - mit nachvollziehbarer Begründung
erkannt, dass der Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit (Arbeiten mit
kleinem bis mittelgrossem Material, keine dauernde Überkopfarbeit) nach wie
vor 70 % arbeitsfähig ist.

2.2 Gegen diese Auffassung wendet sich der Beschwerdeführer namentlich auf
der Grundlage des Berichts des Psychiaters Dr. med. D.________ sowie der
Psychologin Mag. phil. H.________, vom 15. Dezember 2006, wonach die
traumatisierenden Erlebnisse des Versicherten in seiner Kindheit im Gutachten
des Dr. med. W.________ keinen Niederschlag gefunden hätten und damit nicht
in dessen Beurteilung miteingeflossen seien. Tatsächlich "nenne" der
Versicherte gemäss Dr. med. D.________ und Mag. phil. H.________ aber
"Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)", sei in
depressiv-resignierter Stimmung und daher "zu mehr als 34 % invalid". Im
Übrigen "empfehlen" die beiden behandelnden Fachpersonen eine halbe Rente.

2.3 An der vorinstanzlichen Betrachtungsweise vermögen die Vorbringen in der
Beschwerde indessen nichts zu ändern. Insbesondere kann dahingestellt
bleiben, ob der Bericht des Psychiaters Dr. med. D.________ sowie der
Psychologin Mag. phil. H.________ die Schlussfolgerung des kantonalen
Gerichts in Zweifel zu ziehen und Weiterungen zu rechtfertigen vermöchte;
denn offensichtlich unrichtig ist die voristanzliche Tatsachenfeststellung
einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit
jedenfalls nicht. Insbesondere legte der Psychiater Prakt. med. Kösel,
Regionalärztlicher Dienst, IV-Stelle Basel-Stadt, in der Stellungnahme vom
9./10. Januar 2007 einleuchtend dar, dass der Bericht des Dr. med. D.________
und der Mag. phil. H.________ das Gutachten des Dr. med. W.________ nicht zu
entkräften vermöge, weil "die wohl belastende Kindheit der versicherten
Person (...) nach den Ergebnissen der Untersuchung von Dr. med. W.________
keine eine psychische Krankheit auslösende Wirkung erreicht, die auf der
Symptomebene nachvollziehbar gewesen wäre und die Arbeitsfähigkeit in
nennenswerter Weise reduziert hätte". Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass Dr. med. D.________ und Mag. phil. H.________ im obgenannten Bericht
zwar festhielten, die Beschwerden der posttraumatischen Belastungsstörung
bestünden (wieder) seit dem Arbeitsplatzverlust im Jahre 2001, dass Dr. med.
D.________ selber eine solche (psychiatrische) Diagnose in seinem Bericht vom
15./22. Juni 2004 aber ebenfalls nicht stellte, sondern lediglich eine
depressive Entwicklung angab, wobei er den Beschwerdeführer seit 27. November
2000 behandelt hatte.

3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und
unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.

4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. November 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Wey