Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 433/2007
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9C_433/2007

Urteil vom 22. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

A. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Marco Albrecht,
Marktgasse 6, 4051 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 23. April 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1966 geborene A.________ meldete sich am 19. November 2004 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und
erwerbsbezogenen Abklärungen lehnte die IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt den
Rentenanspruch mangels Invalidität ab (Verfügung vom 26. September 2006).

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die gegen diese
Verfügung eingereichte Beschwerde ab (Entscheid vom 23. April 2007).

C.
A.________ lässt Beschwerde einreichen und beantragen, in Aufhebung von
angefochtenem Entscheid und strittiger Verfügung sei ihr mindestens eine
halbe Invalidenrente zuzusprechen. Zudem lässt sie um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.

D.
Das Bundesgericht weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Beschluss vom 13. September 2007 ab.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist als Voraussetzung des Rentenanspruchs (Art. 28
IVG) der Invaliditätsgrad und in diesem Rahmen die Frage, ob und in welchem
Ausmass die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig ist. Das kantonale Gericht hat
die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.1 Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zwar an somatischen und psychischen
Beschwerden (im Wesentlichen Rückenschmerzen bei degenerativen Veränderungen
der Wirbelsäule und Bandscheibenvorfall, Kopfschmerzen, Asthma, somatoforme
Schmerzstörung respektive Fibromyalgie mit [abgesehen von kurzzeitigen
Akutphasen] leichtgradigen depressiven Verstimmungen) leidet, deswegen aber -
in dem Gesundheitsschaden angepassten Tätigkeiten - in ihrer Arbeitsfähigkeit
nicht eingeschränkt ist. Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur und
für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 1; vgl. zu Art. 105
Abs. 2 OG BGE 132 V 393). Auf die in allen Teilen zutreffende Begründung wird
verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei namentlich wegen der
Rückenschmerzen nicht mehr in der Lage, Haushaltarbeiten zu verrichten. Die
Vorinstanz hat indes festgestellt, dass körperlich nicht stark belastende
Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar sind. Etwas anderes geht auch nicht aus
dem Bericht des Hausarztes Dr. D._______ und der mit diesem praktizierenden
Psychologin Frau H.________, vom 21. November 2006 hervor. Die dort
ausgewiesene vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen des physischen Leidens
wird auf die angestammte Tätigkeit als Lagermitarbeiterin bezogen und nicht
auf leidensangepasste Tätigkeiten, wie sie dem anrechenbaren
Invalideneinkommen zugrunde zu legen sind. Hinsichtlich solcher
Verweisungstätigkeiten hat das kantonale Gericht zu Recht ausgeführt, es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb diese, wie von der Versicherten geltend
gemacht, nur noch in einem geschützten Rahmen möglich sein sollten.

2.2.2 Was die psychische Seite des Leidens angeht, hat die Vorinstanz
festgehalten, dass die gezeigte Symptomatik als unmittelbare Reaktion auf
psychosoziale Faktoren (namentlich finanzielle und familiäre Belastungen,
Kränkung am früheren Arbeitsplatz) erscheint, denen kein Krankheitswert
zukommt. Die Beeinträchtigungen rühren somit nicht von einer Schädigung der
(allein versicherten) psychischen Integrität her, sondern sind im
Wesentlichen direkt auf die oben erwähnten psychosozialen Belastungen
zurückzuführen. Es ist nicht erstellt, dass diese Faktoren zur Entstehung
eines verselbständigten Gesundheitsschadens geführt hätten (dazu BGE
127 V 294 E. 5a S. 299). Unabhängig von der Frage des versicherten Risikos
hat die Vorinstanz die medizinischen Akten jedenfalls nicht in dem Sinne
unvollständig oder offensichtlich unrichtig erfasst, dass die dort
ausgewiesene Einschränkung mit dem Schluss auf vollständige Arbeitsfähigkeit
unvereinbar wäre.

2.3 Ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht
wesentlich beeinträchtigt, entfällt von vornherein eine rentenbegründende
Einschränkung der Erwerbsfähigkeit.

3.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird.

4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
zugestellt.

Luzern, 22. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: