Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 431/2007
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9C_431/2007

Urteil vom 27. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

P. ________, 1960, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 22. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Der selbstständig Erwerbstätige P.________ (geboren 1960) meldete sich am
1. Oktober 2004 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Mit
unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 18. Juli und
22. September 2005 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Wirkung ab
1. Mai 2004 eine halbe Invalidenrente zu. Am 20. November 2006 stellte er ein
Gesuch mit dem Antrag, die Verfügung vom 22. September 2005 sei aufzuheben
und das Valideneinkommen sei unter Berücksichtigung des Einkommens 2002 von
Fr. 316'958.80 neu zu berechnen. Mit Schreiben vom 23. Januar 2007 trat die
IV-Stelle auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein; zur Begründung führte sie
an, in den Jahren 1997-1999 seien eher unterdurchschnittliche Einkommen von
rund Fr. 118'733.- pro Jahr und im Jahr 2002 für ein eher
überdurchschnittliches Einkommen (Fr. 335'200.-) abgerechnet worden. Der
Eintritt des Gesundheitsschadens sei im Mai 2003 erfolgt. Gemäss Buchungen
aus dem individuellen Kontoauszug (IK) der Jahre 1997-2002 ergebe sich ein
durchschnittliches Jahreseinkommen von rund Fr. 177'179.-. Das mit den
Geschäftsabschlüssen 2000/2001 ermittelte Valideneinkommen betrage rund
Fr. 172'889.- pro Jahr.

B.
Auf die hiegegen erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Mai 2007 nicht ein.

C.
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde (recte: Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) führen mit dem Antrag, in Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zur Rentenneuberechnung an die
IV-Stelle zurückzuweisen. Eventuell sei ihm mindestens eine Dreiviertelsrente
rückwirkend ab 1. Mai 2004 zuzusprechen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu
korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007,
N 24 zu Art. 97).

2.
2.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese
zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist. Diese Bestimmung wurde in Anlehnung an die bis zum
Inkrafttreten des ATSG (am 1. Januar 2003) von der Rechtsprechung
entwickelten Kriterien (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469 oben mit Hinweisen)
erlassen. Dabei wird in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung das
Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide
beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe weiterhin in das Ermessen des
Versicherungsträgers gelegt (vgl. BBl 1991 II 262). Die bisherige
Rechtsprechung, wonach die Verwaltung weder vom Betroffenen noch vom Gericht
zu einer Wiedererwägung verhalten werden kann und mithin kein gerichtlich
durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (BGE 117 V 8 E. 2a S. 12
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 475 E. 1b/cc S. 479), wurde demnach in
Art. 53 Abs. 2 ATSG gesetzlich verankert (BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52 und
E. 4.2.1 S. 54; Kieser, ATSG-Kommentar, N 22 zu Art. 53).

2.2 Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein
Wiedererwägungsgesuch oder allenfalls gegen einen das Nichteintreten
bestätigenden Einspracheentscheid (vgl. aber BGE 133 V 50 E. 4.2.2 S. 55) der
Verwaltung kann das Gericht nach dem hievor Gesagten auch unter der Geltung
des ATSG nicht eintreten. Art. 56 Abs. 1 ATSG weist auf diese Ausnahme vom
Beschwerderecht zwar nicht ausdrücklich hin. Sie ergibt sich aber ohne
weiteres aus dem Umstand, dass das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch im
Ermessen des Versicherungsträgers liegt (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50
E. 4.2.1 in fine S. 54 f.).
2.3 Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die
Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut
ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser mit Einsprache und hernach
beschwerdeweise anfechtbar. Die entsprechende Überprüfung hat sich in einem
solchen Falle indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen
für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Thema des
Einsprache- und des Beschwerdeverfahrens bildet also einzig die Prüfung, ob
der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige
Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder deren Korrektur als von
unerheblicher Bedeutung qualifizierte (BGE 119 V 475 E. 1b/cc S. 479, 117 V 8
E. 2a S. 13, 116 V 62).

3.
3.1 Die IV-Stelle ist nach dem klaren Wortlaut des Dispositivs des Schreibens
vom 23. Januar 2007 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Wie das
kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat, zählte die IV-Stelle in der
Begründung des Nichteintretensentscheids die Voraussetzungen für eine
Wiedererwägung auf und führte die Berechnungsgrundsätze für das
Valideneinkommen, insbesondere bei Gewinnschwankungen, an. Ferner hat das
kantonale Gericht unwidersprochen festgestellt, dass die IV-Stelle keine
neuen Abklärungen vorgenommen hat. Daraus zog es den Schluss, die IV-Stelle
habe sich darauf beschränkt, Ausführungen allgemeiner Art zu machen und auf
die Berechnung des Valideneinkommens gemäss der ursprünglichen
Rentenverfügung vom 18. Juli/22. September 2005 hinzuweisen. Damit habe sie
die ursprüngliche Verfügung keiner neuen materiellen Beurteilung unterzogen.

3.2 Diese Betrachtungsweise ist im Lichte von Art. 53 Abs. 2 ATSG und der
darin kodifizierten früheren Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts (BGE 117 V 8, 116 V 62) bundesrechtskonform. Die
hiegegen in der Beschwerde erhobenen Einwände sind allesamt unbehelflich.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die IV-Stelle ein Eintreten
auf das Wiedererwägungsgesuch nicht nur nach dem Wortlaut, sondern auch nach
dem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt ihres Schreibens vom
23. Januar 2007 abgelehnt. Das Nichteintreten erfolgte ohne weitere
Abklärungen nach äusserst summarischer Prüfung. Von einem Eintreten der
IV-Stelle auf das Rückkommensgesuch, das heisst von dessen materieller
Behandlung und einem erneut ablehnenden Sachentscheid durch die Verwaltung im
Sinne der vorstehenden E. 2.3 (vgl. auch BGE 117 V 8 E. 2b/aa S. 13 mit
Hinweisen) kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Selbst wenn das
Schreiben vom 23. Januar 2007 als neuer Sachentscheid qualifiziert würde,
wäre die gerichtliche Prüfung nach BGE 116 V 62 auf die Frage beschränkt, ob
die Voraussetzungen der Wiedererwägung (zweifellose Unrichtigkeit der
ursprünglichen, formell rechtskräftigen Verfügung sowie erhebliche Bedeutung
der Berichtigung) gegeben sind. Von einer zweifellosen Unrichtigkeit könnte
jedoch nicht gesprochen werden, da bei Selbstständigerwerbenden mit stark
schwankenden Einkünften das Valideneinkommen aufgrund des auf mehrere Jahre
bezogenen durchschnittlichen Jahreseinkommens festzulegen wäre (vgl. ZAK 1985
S. 466) und für die Jahre 1997 bis 2002 angesichts des Invalideneinkommens
von Fr. 81'834.- selbst bei Berücksichtigung des 2002 im IK eingetragenen
Einkommens von Fr. 335'200.- kein zu einer Dreiviertelsrente führender
Validenlohn resultieren würde.

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels und unter Auferlegung der
Gerichtskosten auf den unterlegenen Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG)
erledigt wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 27. Juli 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: