Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 425/2007
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9C_425/2007

Urteil vom 22. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

A. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 21. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügungen vom 27. Juli und 25. August 2000 sprach die IV-Stelle des
Kantons Zürich dem 1958 geborenen A.________ vom 1. März 1995 bis
31. Dezember 1997 eine Viertelsrente sowie ab 1. Januar 1998 - unter
Berücksichtigung eines wirtschaftlichen Härtefalls - eine halbe Rente der
Invalidenversicherung zu. Diese Rentenverfügungen wurden in der Folge mit
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni
2002 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. November
2002 bestätigt, wobei das erst- und das letztinstanzliche Gericht einen
Invaliditätsgrad von 46 % ermittelten. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2004
und Einspracheentscheid vom 28. Februar 2006 lehnte die IV-Stelle das Gesuch
des Versicherten um Zusprechung einer höheren Invalidenrente ab, da sich die
ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit seit Juli/August 2000 nicht verringert
habe.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. Mai 2007 ab.

C.
A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung
mindestens einer Dreiviertelsrente; eventuell sei "eine neue Begutachtung
durchzuführen".

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - namentlich bei der Ermittlung von
Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der
Festsetzung von Validen- und Invalideneinkommen - sind zwecks Abgrenzung der
(für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen
von den (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakten der
Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie
sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006
gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt
wurden.

2.
Zu prüfen ist, ob im Zeitraum zwischen den ursprünglichen (letztinstanzlich
bestätigten) Rentenverfügungen von Juli/August 2000 und dem im Rahmen des
Revisionsverfahrens erlassenen streitigen Einspracheentscheid vom 28. Februar
2006 eine leistungsrelevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im
Sinne von Art. 17 ATSG (bis Ende 2002: Art. 41 IVG) eingetreten ist (BGE
133 V 108 E. 5.2 S. 111, 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369).
Das kantonale Gericht hat die für die diesbezügliche Beurteilung massgebenden
Rechtsgrundlagen richtig wiedergegeben, worauf verwiesen wird.

3.
Die Vorinstanz gelangte in einlässlicher Würdigung der gesamten Aktenlage,
namentlich gestützt auf die Expertise des Instituts X.________ vom
8. November 2005 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer einer seinen
körperlichen und psychischen Leiden angepassten leichten bis mittelschweren
Erwerbstätigkeit nach wie vor ganztags nachgehen und dabei weiterhin eine um
höchstens 40 % reduzierte Arbeitsleistung erbringen könnte. An diese
Sachverhaltsfeststellung ist das Bundesgericht unter dem Blickwinkel der in
Erw. 1 hievor dargelegten engen Kognition gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG),
zumal von einer Rechtsfehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung
im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG keine Rede sein kann. Für die
letztinstanzlich beantragte "neue Begutachtung" bleibt somit kein Raum. Vom
Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfragen werden seitens des
Beschwerdeführers nicht aufgeworfen. Ist nach dem Gesagten für den hier zu
beurteilenden Zeitraum bis Februar 2006 von einer insgesamt unveränderten
funktionellen Leistungsfähigkeit des Versicherten auszugehen, bleibt es
klarerweise bei der ursprünglich verfügten Invalidenrente aufgrund einer
Erwerbseinbusse von weniger als 50 %.

4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 22. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.