Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 423/2007
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9C_423/2007

Urteil vom 29. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.

C. ________, 1961, Beschwerdeführer,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9,
8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 1. Juni 2007.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle Schaffhausen dem 1961 geborenen C.________ für den
Zeitraum vom 1. September bis 30. November 2005 eine Viertelsrente sowie ab
1. Dezember 2005 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zusprach
(Verfügungen vom 16. Februar 2006),
dass die IV-Stelle die dagegen erhobene Einsprache teilweise guthiess und dem
Versicherten neu vom 1. August 2003 bis 31. Mai 2004 eine ganze sowie ab
1. Januar 2005 eine halbe Invalidenrente zusprach (Einspracheentscheid vom
28. Dezember 2006),
dass das Obergericht des Kantons Schaffhausen die hiegegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 1. Juni 2007 teilweise guthiess und den
Einspracheentscheid dahingehend abänderte, dass die halbe Rente dem
Versicherten bereits ab 1. Juni 2004 zusteht (d.h. in unmittelbarem Anschluss
an den Bezug der ganzen Invaldienrente),
dass C.________ Beschwerde ans Bundesgericht führt mit dem Antrag auf
Ausrichtung "einer ganzen IV-Rente" (über Ende Mai 2004 hinaus), eventuell
sei ihm (ab 1. Juni 2004) eine Dreiviertelsrente zuzusprechen,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
BGG),
dass das kantonale Gericht die gesetzliche Bestimmung über den Umfang des
Rentenanspruchs nach dem Grad der Invalidität (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die
Rechtsprechung über die Aufgabe von Arzt und Ärztin im Rahmen der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261, 115 V 133 E. 2 S. 134,
114 V 310 E. 3c S. 314, 105 V 156 E. 1 S. 158), über die freie Würdigung des
gesamten Beweismaterials (welche das erstinstanzliche
Sozialversicherungsgericht insbesondere verpflichtet, die Gründe anzugeben,
warum es bei einander widersprechenden ärztlichen Berichten auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt) und über die Anforderungen
an beweistaugliche und beweiskräftige medizinische Gutachten (BGE 125 V 351
E. 3a S. 352) richtig wiedergegeben hat, worauf verwiesen werden kann,
dass die Vorinstanz des Weitern - wobei es die hievor angeführte
grundsätzliche Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen
für das Bundesgericht zu beachten gilt - gestützt auf die gesamte Aktenlage
(namentlich die Gutachten der Klinik X.________ vom 13. Dezember 2004 und des
Psychiaters Dr. S.________ vom 24. Mai 2005) zutreffend erkannt hat, dass der
Beschwerdeführer einer seinen somatischen und psychischen Leiden angepassten
Erwerbstätigkeit spätestens ab 1. Juni 2004 wiederum im Umfange von mehr als
40 %, aber weniger als 50 % nachgehen könnte,
dass dem angefochtenen kantonalen Entscheid jedoch weder die anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen noch sonst irgendwelche Ausführungen zur Ermittlung
des Invaliditätsgrades, geschweige denn zu den diesbezüglich heranzuziehenden
Vergleichseinkommen zu entnehmen sind (auch nicht im Sinne einer Bestätigung
von Feststellungen der IV-Stelle),
dass der vorinstanzliche Entscheid somit in diesem wesentlichen Punkt die
massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art im Sinne von Art. 112
Abs. 1 lit. b BGG vollständig vermissen lässt, weshalb er gemäss Art. 112
Abs. 3 BGG aufzuheben ist (vgl. Urteil 9C_306/2007 vom 22. Juni 2007; Seiler,
in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG, N 33 zu Art. 112),
dass eine solche Aufhebung keinen bundesgerichtlichen Sachentscheid
darstellt, sondern die Vorinstanz gestützt darauf einen neuen Entscheid zu
erlassen haben wird, welcher auch in beanstandeter Hinsicht den massgebenden
Sachverhalt sowie die rechtlichen Überlegungen klar darlegt,
dass sich das kantonale Gericht im neuen Entscheid auch mit den vom
Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen nach einer Mitberücksichtigung des als
Gesunder bezogenen Hauswartlohnes sowie eines leidensbedingten Abzugs von
einem allfälligen Tabellenlohn auseinanderzusetzen haben wird,
dass die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in der Sache einem
Nichteintretensentscheid ähnelt, weshalb es sich rechtfertigt, das
vereinfachte Verfahren nach Art. 108 BGG durchzuführen (Seiler, a.a.O., N 34
zu Art. 112),
dass deshalb das bundesgerichtliche Urteil einzelrichterlich und ohne
Schriftenwechsel ergeht,
dass dieser Ausgang für keine der Parteien ein Obsiegen oder Unterliegen
bedeutet und die Kosten höchstens der Vorinstanz auferlegt werden können
(Seiler, a.a.O., N 34 in fine zu Art. 112), wovon aber vorliegend abgesehen
wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 1. Juni 2007 wird
aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen,
dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons
Schaffhausen zugestellt.
Luzern, 29. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V.