Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 41/2007
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


9C_41/2007

Urteil vom 25. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

Z. ________, 1956, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco, Bahnhofstrasse 148,
8622 Wetzikon,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 22. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1956 geborene Z.________ meldete sich am 26. August 2004 bei der
Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Zürich lehnte nach
medizinischen und beruflichen Abklärungen mit Verfügung vom 29. Juli 2005
mangels rentenbegründender Invalidität den Rentenanspruch ab, weil aufgrund
des Leidens (Asthma bronchiale) die angestammte Tätigkeit in einem
Bar-Betrieb zwar keine geeignete Tätigkeit darstelle, in einer
behinderungsangepassten Beschäftigung aber volle Arbeitsfähigkeit bestehe.
Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. November 2005 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Januar 2007 ab.

C.
Z.________ reicht Beschwerde ein und beantragt, in Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen; eventuell sei
eine weitere medizinische Untersuchung durchzuführen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel
dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz
dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist als Voraussetzung des Rentenanspruchs (Art. 28
IVG) der Invaliditätsgrad und in diesem Rahmen die Frage, ob und in welchem
Ausmass die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig ist. Das kantonale Gericht hat
die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.1 Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zwar an Asthma bronchiale
(anfallsweises Auftreten von Atemnot), Psoriasis (Schuppenflechte),
arterieller Hypertonie (Bluthochdruck), Hypothyreose (Unterfunktion der
Schilddrüse) und einem chronischen Hyperventilationssyndrom (Krämpfe infolge
gesteigerter Lungenbelüftung) leidet, deswegen aber in ihrer Arbeitsfähigkeit
nicht eingeschränkt ist. Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur und
für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 1; vgl. zu Art. 105 Abs.
2 OG BGE 132 V 393). Auf die in allen Teilen überzeugende Begründung wird
verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

2.1.1 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringen lässt, dringt nicht
durch:
2.1.1.1Die Kritik an der auf dem Bericht der Höhenklinik X.________ vom
10. März 2005 fussenden vorinstanzlichen Feststellung zur Arbeitsfähigkeit
ist unbegründet. Dass die Beschwerdeführerin durch die Psoriasis in der
Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sein soll, ist mit der Vorinstanz zu
verneinen, da dieses Leiden zwar (psychisch) belastend ist, jedoch bei
geeigneter medizinischer Behandlung die Ausübung einer Erwerbsarbeit
grundsätzlich gestattet. Zur Asthma bronchiale räumt der behandelnde Arzt in
seinem Bericht vom 29. März 2005 ein, dass deswegen keine längerdauernde
Arbeitsunfähigkeit besteht, da sich dieses Leiden unter inhalativer
Behandlung stabilisieren lässt. Davon abgesehen kann mit der Vorinstanz wegen
der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag im Streitfall
regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-) Arztes abgestellt
werden (vgl. statt vieler: Urteil K. vom 5. Januar 2007, I 701/05, E. 2 in
fine mit zahlreichen Hinweisen).

2.1.1.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf einen provisorischen
Austrittsbericht des Spitals Y.________ vom 23. Februar 2007 sowie ein
ärztliches Zeugnis ihres Hausarztes Dr. med. K.________ vom 16. Februar 2007
beruft, übersieht sie einerseits, dass bei der gerichtlichen Beurteilung
eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (siehe dazu
BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 mit Hinweisen). Anderseits enthalten der
Austrittsbericht keine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit und das Zeugnis
keine Begründung für die von der Höhenklinik abweichenden Einschätzung.

2.2 Ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht
wesentlich eingeschränkt, entfällt von vornherein eine rentenbegründende
Einschränkung der Erwerbsfähigkeit.

2.3 Angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage bedarf es keiner
weiteren medizinischen Abklärungen, weshalb von der eventualiter beantragten
medizinischen Untersuchung abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE
124 V 90 E. 4b S. 94).

3.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird.

4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 25. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: