Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 419/2007
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_419/2007

Urteil vom 11. März 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger,
nebenamtlicher Bundesrichter Bühler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Gerhard Lanz, Kirchenfeldstrasse
68, 3005 Bern,

gegen

Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a A.________ war vom 1. Oktober 2001 bis 28. Februar 2003 bei der Firma
P.________ angestellt, welche sich zur Durchführung der beruflichen Vorsorge
für die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer mit Anschlussvertrag vom 22.
Dezember 1992 der Winterthur Columna Sammelstiftung 2. Säule (vormals VOSKA
Schweizerische Kreditanstalt, Vorsorgestiftung 2. Säule; nachfolgend:
Winterthur Columna) angeschlossen hatte. Nachdem die Winterthur Columna am 25.
März 2003 eine Freizügigkeitsleistung per 28. Februar 2003 von Fr. 179'761.60
(zuzüglich Zins) an die neue Vorsorgeeinrichtung von A.________ überwiesen
hatte teilte sie ihm mit Schreiben vom 21. Mai 2003 im Wesentlichen Folgendes
mit:
- Die Personalvorsorge-Kommission des Vorsorgewerks der Arbeitgeberfirma
P.________ habe am 5. Mai 2003 festgestellt, dass der Tatbestand der
Teilliquidation gemäss Art. 23 FZG vermutungsweise erfüllt sei.
- Gleichzeitig habe die PVK festgestellt, dass beim Vorsorgewerk eine
Unterdeckung vorliege. Der Fehlbetrag belaufe sich auf Fr. 168'241.70 und der
Deckungsgrad noch auf 96,01%.
- Nach Massgabe des ausgearbeiteten Verteilplanes entfalle vom Fehlbetrag ein
Anteil von Fr. 36'661.95 auf die ausgetretenen Versicherten, was zu einer
Kürzung seiner Freizügigkeitsleistung um Fr. 7'152.50 auf Fr. 172'589.10 führe.
Dieser Betrag (inkl. zuviel bezahlter Verzugszins) werde nach Ablauf der
Einsprachefrist zurückgefordert.
- Die Kürzung der Freizügigkeitsleistung stehe unter Vorbehalt der Zustimmung
durch das Bundesamt für Sozialversicherungen.
- Eine Einsprache sei innert 30 Tagen einzureichen.
- Nach Ablauf der Einsprachefrist würden alle eingegangenen Einsprachen an das
Bundesamt für Sozialversicherungen weitergeleitet.
A.________ liess am 23. Mai 2003 Einsprache mit dem Antrag erheben, auf die
Kürzung seiner Freizügigkeitsleistung sowie deren teilweise Rückforderung sei
zu verzichten. Ausserdem ersuchte er um Zustellung aller Akten, welche die
Winterthur Columna der Aufsichtsbehörde einreichen werde.
A.b Am 31. August 2004 erliess das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
eine Verfügung, deren Dispositiv im Wesentlichen wie folgt lautete:
1. Der Tatbestand der Teilliquidation ist infolge erheblichen Personalabgangs
per 13. Dezember 2002 erfüllt, wobei all jene Versicherte zu berücksichtigen
sind, die im Zeitraum vom 13. Dezember 2002 bis 31. März 2003 aus dem
Vorsorgewerk austraten.
2. Der Deckungsgrad des Vorsorgewerks liegt per 31. Dezember 2002 bei 96.01%.
3. Der Verteilplan gestützt auf den Beschluss der PVK vom 23. August 2004 wird
genehmigt.
.. .......
5. Die Akten, welche der Verfügung zugrunde liegen, können auf Verlangen beim
Bundesamt für Sozialversicherung eingesehen werden.
6. Die Stiftung wird angewiesen, den Verteilplan nach Eintritt der Rechtskraft
im Sinne der Erwägungen zu vollziehen. Die Mitteilung über den Eintritt der
Rechtskraft erfolgt durch das Bundesamt für Sozialversicherung.
.. .......
.. .......
.. .......
... .......
... ......."
Entsprechend Dispositiv Ziffer 5 dieser Verfügung gewährte das BSV dem
Rechtsvertreter von A.________ am 27. September 2004 Akteneinsicht.

B.
A.________ liess gegen diese Verfügung Beschwerde führen mit dem
Rechtsbegehren, das BSV sei anzuweisen, nach Gewährung der vollständigen
Akteneinsicht und des rechtlichen Gehörs neu zu entscheiden. Die Eidgenössische
Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge führte einen doppelten Schriftenwechsel durch. Per 1. Januar
2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der Streitsache. Mit
Urteil vom 4. Mai 2007 wies es die Beschwerde ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene
Entscheid und die Verfügung des BSV vom 31. August 2004 seien aufzuheben und
das BSV anzuweisen, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs neu zu entscheiden;
eventuell sei das BSV anzuweisen, nach erfolgten weiteren Abklärungen dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren und anschliessend in der
Sache neu zu entscheiden.

Die Winterthur Columna hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das BSV
schliesst in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136
E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Als Rechtsverletzung gemäss Art.
95 lit. a BGG gilt dabei auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung
der rechtserheblichen Tatsachen (Urteil 9C_595/2007 vom 17. Oktober 2007 mit
Hinweisen). Mit Bezug auf die zulässigen Sachverhaltsrügen sind strenge
Anforderungen an die Begründungspflicht gerechtfertigt (BGE 132 II 249 E. 1.4.3
S. 255). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der
Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen,
inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unter Verletzung
einer Rechtsnorm im Sinne von Art. 95 BGG zustande gekommen sind und die
Behebung des gerügten Sachverhaltsmangels entscheidrelevant ist. Diese strengen
Begründungsanforderungen gelten namentlich auch dann, wenn die Beweiswürdigung
gerügt wird, auf welcher die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
beruhen.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Grundrechts auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend, weil ihn das BSV vor Erlass der
Verfügung vom 31. August 2004 nicht angehört habe und ihm erst nach Zustellung
jener Verfügung während laufender Rechtsmittelfrist Akteneinsicht gewährt habe.
Die Vorinstanz habe diese Gehörsverletzungen zu Unrecht als nicht besonders
schwerwiegend und daher als durch das dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren gewährte Äusserungs- und Akteneinsichtsrecht geheilt erachtet.
2.2
2.2.1 Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende -
Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann
(BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die
Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387
E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
2.2.2 Im vorliegenden Fall ist unbekümmert um die Schwere der dem BSV
vorgeworfenen Gehörsverletzung in keiner Weise ersichtlich, dass und inwiefern
die Verwaltungsbehörde zu einem anderen als dem mit Verfügung vom 31. August
2004 gefällten, materiellen Entscheid gelangen würde, wenn dem Beschwerdeführer
zuvor das Äusserungs- und Akteneinsichtsrecht nochmals zugestanden würde. Eine
Rückweisung der Sache zu diesem Zweck an das BSV würde zu einer sinn- und
zwecklosen Verfahrensverzögerung verbunden mit unnötigen Gerichts- und
Anwaltskosten führen, weil klar abzusehen ist, dass sowohl BSV als auch
Vorinstanz nach nochmaliger Wahrung der Gehörsrechte des Beschwerdeführers
wieder gleich entscheiden würden wie mit Verfügung vom 31. August 2004 und im
angefochtenen Urteil. Dass eine Heilung der geltend gemachten
Gehörsverletzungen durch die Verwaltungsbehörde diese veranlassen könnte,
materiell anders zu entscheiden, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht.
Die Vorinstanz hat daher eine Aufhebung der Verfügung vom 31. August 2004 und
Rückweisung der Sache an das BSV zu Recht als formalistischen Leerlauf erachtet
und abgelehnt.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung seines Anspruches auf
rechtliches Gehör, weil seinem Beweisantrag nicht stattgegeben wurde, die
Winterthur Columna sei zur Edition jener Belege zu verpflichten, anhand derer
überprüft werden könne, "welche konkreten Anlagen getätigt worden waren und ob
darauf die behaupteten Verluste eingetreten seien".
3.2
3.2.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
umfasst unter anderem das Recht, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in
die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). Verwaltung und
Gericht dürfen aber auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangen, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere
Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern.
In einer solchen vorweggenommenen (antizipierten) Würdigung eines beantragten
Beweismittels als unerheblich liegt kein Verstoss gegen den verfassungsmässigen
Gehörsanspruch, es sei denn, sie erfolge willkürlich (BGE 131 I 153 E 3 S. 157,
124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen).
3.2.2 Der von der Winterthur Columna beauftragte Experte hat in seinem Bericht
vom 25. August 2004 festgehalten, dass in der Liquidationsbilanz des
Vorsorgewerks per 31. Dezember 2002 das Stiftungskapital zu Veräusserungswerten
(Kurswerte resp. Geldforderungen zu Nominalwerten) eingesetzt und die
Altersguthaben der aktiven Versicherten aus der kaufmännischen Bilanz
übernommen worden seien. Aus dem so erstellten Teilliquidationsstatus
resultiere (ohne Rückstellung für die Teilliquidationskosten) ein Fehlbetrag
von Fr. 168'241.70 bzw. ein Deckungsgrad von 96,01%. Die KPMG Fides Peat,
Zürich, hat als Revisionsstelle der Winterthur Columna diese Zahlen in ihrem
Bericht vom 12. August 2005 über die Prüfung der Teilliquidationsbilanz per 31.
Dezember 2002 grundsätzlich als richtig bestätigt und einzig darauf
hingewiesen, dass für die Kosten der Teilliquidation "mit heutigem
Informationsstand" eine zusätzliche Rückstellung von Fr. 11'000.-- einzusetzen
sei, sodass die Unterdeckung per 31. Dezember 2002 Fr. 179'241.70 betrage.
Gestützt darauf hat die Vorinstanz eine Unterdeckung des Vorsorgewerks per 31.
Dezember 2002 in der Höhe von Fr. 168'241.70 bzw. Fr. 179'241.70 (inklusive
Rückstellung von Fr. 11'000.-- für Teilliquidationskosten) als nachgewiesen
erachtet.
3.2.3 Der Beschwerdeführer bringt keinerlei Anhaltspunkte vor, die Zweifel an
der sachverständig festgestellten Unterdeckung und deren Höhe begründen
könnten. Ebenso wenig hat er substantiiert, dass die Vorinstanz eine
Rechtsverletzung begangen habe, indem sie seinen Beweisergänzungsantrag - im
Ergebnis - antizipiert als unerheblich und ungeeignet erachtet hat, am Beweis
einer Unterdeckung des Vorsorgewerks in Höhe von Fr. 168'241.70 bzw. Fr.
179'241.70 per 31. Dezember 2002 etwas zu ändern. Die Nichtabnahme der vom
Beschwerdeführer beantragten Beweisergänzung stellt demgemäss keine Verletzung
des verfassungsmässigen Gehörsanspruches dar.

4.
4.1 Als "Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes" rügt der Beschwerdeführer
schliesslich, dass die Vorinstanz von einer zu engen Prüfungspflicht des BSV
hinsichtlich des Teilliquidationsberichtes des Experten sowie der diesem
zugrunde liegenden Unterlagen ausgegangen sei. Richtigerweise hätte der Experte
zusammen mit seinem Bericht alle "vom Vorsorgewerk zur Verfügung gestellten
Unterlagen der Aufsichtsbehörde" einreichen und das BSV hätte die "behauptete
Unterdeckung" zumindest "anhand von Stichproben" überprüfen müssen.

4.2 Mit diesen Vorbringen macht der Beschwerdeführer keinerlei
Rechtsverletzung, namentlich auch nicht eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) geltend, sondern rügt einzig die
Beweiswürdigung der Vorinstanz und der Aufsichtsbehörde, welche dem
Teilliquidationsbericht des Experten volle Beweiskraft bezüglich der
Unterdeckung des Vorsorgewerks per 31. Dezember 2002 beigemessen haben. Dabei
geht es um eine vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, an welche das
Bundesgericht nur dann nicht gebunden wäre, wenn sie offensichtlich unrichtig
bzw. in bundesrechtsverletzender Weise zustande gekommen wäre. Weshalb die
Würdigung des Teilliquidationsberichtes vom 25. August 2004 als beweiskräftiger
Sachverständigenbeweis für die per 31. Dezember 2002 gegebene Unterdeckung des
Vorsorgewerks offensichtlich unrichtig oder bundesrechtsverletzend ist, wird
vom Beschwerdeführer aber in keiner Weise dargelegt. Er übt in seiner
Beschwerde lediglich appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen und der
Beweiswürdigung des BSV, womit die Anforderungen an eine gemäss Art. 97 Abs. 1
BGG zulässige Sachverhaltsrüge nicht erfüllt sind. Ebenso wenig hat der
Beschwerdeführer dargelegt, dass und inwiefern die Behebung der von ihm
gerügten Mängel der vorinstanzlichen Beweiswürdigung - fehlende stichprobeweise
Überprüfung der Liquidationsbilanz des Experten - für den Verfahrensausgang
relevant sind. In der vorliegenden Form ist der Beschwerdeführer mit seinen
Sachverhaltsrügen im Verfahren vor Bundesgericht nicht zu hören.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65
Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. März 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer