Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 413/2007
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9C_413/2007

Urteil vom 6. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

S.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Birsigstrasse 45, 4054 Basel.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 10. Mai 2007.

Der Präsident der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Juni 2007 (Poststempel) gegen einen Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 10. Mai 2007 betreffend
berufliche Massnahmen in der Invalidenversicherung,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren und die
Begründung zu enthalten hat; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
erster Satz BGG),
dass die Vorbringen sachbezogen sein müssen, damit aus der Beschwerdeschrift
ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid
beanstandet wird (zum alten Recht: BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen;
vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
dass das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn eine Eingabe
diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass die Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2007 den inhaltlichen
Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden
kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 BGG unzutreffend sein sollen oder die Verneinung des
Anspruchs auf berufliche Massnahmen (Art. 8 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 IVG)
Bundesrecht verletzen sollte (Art. 95  lit. a BGG),
in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG,

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie
sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- gedeckt; der
Differenzbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Eidgenössischen
Ausgleichskasse zugestellt.

Luzern, 6. Juli 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: