Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 40/2007
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9C_40/2007

Urteil vom 31. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

F.________, 1955, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Kamber, Brühlgasse 39, 9004 St. Gallen.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen
vom 30. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
F. ________ (geb. 1955) arbeitete von April 1985 bis Ende August 1995 bei der
X.________ AG als Parkettleger. Am 25. September 1995 meldete er sich wegen
Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
Nachdem eine Umschulung zum Metallbearbeiter wegen Rückenproblemen im März
1997 gescheitert war, sprach ihm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit
Verfügungen vom 31. Juli 1997 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 %
eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 1995 zu. Im Rahmen eines
per 1. August 1997 eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigte sie mit
Verfügung vom 22. Oktober 1997 den Invaliditätsgrad, wobei sie von einem
Valdideneinkommen von Fr. 67'500.- und einem Invalideneinkommen von
Fr. 33'750.- ausging. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 17. März 2000
teilweise gut und verpflichtete die IV-Stelle, vor Prüfung der Rentenfrage
allfällige Eingliederungsmöglichkeiten zu prüfen.
Ab 18. September 2000 befand sich F.________ zur Verbüssung einer
fünfeinhalbjährigen Gefängnisstrafe im Strafvollzug, aus welchem er am 22.
April 2004 vorzeitig entlassen wurde. Während dieser Zeit fanden keine
Eingliederungsmassnahmen statt, da der Berufsberater der
Invalidenversicherung keine Eingliederungsmöglichkeit im Rahmen von 50 % sah.
Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug leitete die IV-Stelle eine
Rentenrevision ein und klärte die Frage nach beruflichen Massnahmen erneut
ab. Am 16. November 2004 beantragte auch F.________ eine Revision der Rente,
da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Am 17. Januar 2005
wurden die Eingliederungsbemühungen eingestellt, da sich der Versicherte
subjektiv nicht arbeitsfähig fühle. Mit Schreiben vom 20. April 2005 teilte
die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er weiterhin eine halbe
Invalidenrente erhalte, da der Invaliditätsgrad nach wie vor 50 % betrage.
Nachdem der Versicherte am 8. Mai 2005 erneut geltend gemacht habe, sein
Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, holte die IV-Stelle einen
Bericht der Neurochirurgischen Abteilung des Spitals Y.________ vom
19. Oktober 2005 ein. Danach haben sich die Diagnosen und Funktionsaufnahmen
verglichen mit der Referenzsituation aus dem Jahr 2000 "auf keinen Fall zum
Negativen geändert". Daraufhin wies die IV-Stelle das Gesuch um Erhöhung der
Invalidenrente mit Verfügung vom 25. November 2005 ab, da der
Invaliditätsgrad immer noch 50 % betrage. Bei der Einkommensvergleichsmethode
ging sie von einem Validenlohn von Fr. 58'788.- und von einem
Invalideneinkommen von Fr. 29'394.- aus. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 20. Februar 2006 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Entscheid vom 30. Januar 2007 teilweise gut und sprach dem
Versicherten in Aufhebung des Einspracheentscheides mit Wirkung ab 1. April
2004 eine Dreiviertelsrente zu.

C.
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen führt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides sei ihre Verfügung vom 25. November 2005 zu
bestätigen.

F. ________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Ferner stellt er das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Das
Versicherungsgericht nimmt zur Beschwerde Stellung. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Nach Abschluss des Schriftenwechsels am 15. Mai 2007 machte die IV-Stelle mit
Eingabe vom 7. Juni 2007 unter Hinweis auf acht neu eingereichte Aktenstücke
geltend, der Beschwerdegegner sei seit 1. April 2005 als
Selbstständigerwerbender tätig und führe eine Firma für Bodenbeläge. Die
daraufhin F.________ eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme nimmt sein
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. Juli 2007 wahr.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu
korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007
N 24 zu Art. 97).

2.
2.1 Nach Abschluss des Schriftenwechsels am 15. Mai 2007 hat die Beschwerde
führende IV-Stelle am 7. Juni 2007 eine weitere Eingabe eingereicht, mit
welcher sie nachträglich entdeckte wesentliche Tatsachen geltend macht. Sie
bringt vor, der Beschwerdegegner habe bei ihr am 4. Januar 2007 eine
"Starthilfe für die Integration im Arbeitsleben" beantragt mit der
Begründung, er spiele mit dem Gedanken, eine Firma für Bodenbeläge zu
gründen. Daraufhin habe sie Abklärungen vorgenommen und dabei festgestellt,
dass der Beschwerdegegner im September 2006 der Ausgleichskasse des Kantons
St. Gallen eine Anmeldung als Selbstständigerwerbender eingereicht habe. Als
Datum der Erwerbsaufnahme sei der 1. April 2005 genannt worden. Die SUVA und
die Ausgleichskasse hätten den Beschwerdegegner per 1. April 2005 als
Selbstständigerwerbenden im Haupterwerb erfasst. Auch gegenüber der EL habe
der Beschwerdegegner die Erwerbsaufnahme verschwiegen. Am 18. März 2005,
unmittelbar vor der Erwerbsaufnahme, habe er sich ein Arztzeugnis ausstellen
lassen, nach dem er vollständig arbeitsunfähig sei und dieses Zeugnis der EL
eingereicht, um einen Verzicht auf die Aufrechnung eines hypothetischen
Einkommens zu erwirken. Erst nach Übermittlung der AHV-Meldung am
17. September 2006 sei die EL-Durchführungsstelle in Kenntnis der
Erwerbstätigkeit gelangt. Seit 10. Januar 2007 liege der
EL-Durchführungsstelle die Erfolgsrechnung 2005 vor, aus der hervorgehe, dass
der Beschwerdegegner von April bis Dezember 2005 einen Gewinn von mindestens
Fr. 32'600.05 erwirtschaftet habe. Aus den Ausführungen des AHV-Revisors vom
22. März 2007 sei zu schliessen, dass der effektive Gewinn durchaus höher
ausgefallen sein könnte. Der Abschluss 2006 habe von der
EL-Durchführungsstelle bis zur Stunde nicht erhältlich gemacht werden können.
Seit 12. Februar 2007 sei der Beschwerdegegner auch im Handelsregister
eingetragen. Der Eintrag datiere zwar erst nach dem vorinstanzlichen
Entscheid. Immerhin sei er aber geeignet, die seit längerem und auch für die
Zukunft bestehende Absicht des Beschwerdegegners zu belegen, in erheblichen
Umfang erwerbstätig zu sein. Damit sei auch die Dauerhaftigkeit der
Veränderung der erwerblichen Situation erwiesen. Daraus ergebe sich, dass der
Beschwerdegegner im Verwaltungs-, aber auch im bisherigen Gerichtsverfahren
wesentliche Tatsachen verschwiegen habe. Sie sei erst jüngst in Kenntnis
dieser Tatsachen gelangt und habe sie daher weder vor dem kantonalen Gericht
noch bei der Beschwerdeerhebung geltend machen können.

2.2 In der Eingabe vom 3. Juli 2007 lässt der Beschwerdegegner ausführen, die
Voraussetzungen des Art. 99 BGG seien offensichtlich nicht erfüllt, weshalb
die angeblich neuen Beweismittel der Beschwerdeführerin bereits aus diesem
Grund nicht berücksichtigt werden könnten und aus dem Recht zu weisen seien.
Sofern Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG sinngemäss anwendbar sei, so könnten die
neu eingereichten Beweismittel und Vorbringen nicht zugelassen werden. Der
Beschwerdeführerin habe es an der hinreichenden Sorgfalt gefehlt. Es sei
offensichtlich so, dass die Beschwerdeführerin schon längere Zeit um die
Tatsache, dass der Beschwerdegegner eine selbstständige Erwerbstätigkeit
aufgenommen hatte, gewusst habe oder bei genügender Sorgfalt zumindest hätte
wissen sollen und müssen. Aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten
Beilage 5 ergebe sich, dass ihr bereits gegen Ende September 2006 von der
AHV-Zweigstelle die zwischenzeitlich aufgenommene selbstständige Tätigkeit
gemeldet worden sei oder sie gegen Ende September 2006 von der
AHV-Zweigstelle über diesen Umstand informiert worden sei. Damit sei ihr die
Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdegegner
bereits einige Monate vor dem vorinstanzlichen Entscheid vom 30. Januar 2007
bekannt gewesen und sie hätte diesen Umstand klarerweise bereits vor dem
kantonalen Gericht geltend machen müssen, wenn sie die nötige Sorgfalt
aufgewendet hätte. Denn sie sei verpflichtet gewesen, nach der Information
durch die AHV-Zweigstelle die aus ihrer Sicht allenfalls notwendigen
Abklärungen zu tätigen oder die sich allenfalls ergebenden Nachforschungen
anzustellen, was sie offensichtlich nicht getan habe. Im Übrigen seien die
angeblich neuen Tatsachen auch nicht derart erheblich, dass sie bei
zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung führen
würden (Hinweis auf BGE 110 IV 138 E. 2 S. 141). Tatsache sei, dass der
Beschwerdegegner zwar eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Bereich des
Verlegens von Bodenbelägen und Parkett aufgenommen habe, jedoch selber
keinerlei Rücken belastende Tätigkeiten oder überhaupt körperliche Arbeiten
verrichte und aufgrund seines Gesundheitszustandes auch gar nicht verrichten
könne, sondern er sei ausschliesslich im Bereich der Kundenwerbung und
Kundenanwerbung, Offert- sowie Rechnungsstellung etc. tätig. Die Ausführung
der akquirierten Aufträge werde anschliessend spezialisierten Akkordanten und
Unterakkordanten übertragen, was auch die teils erheblichen Aufwendungen
seiner Einzelfirma für Drittarbeiten erkläre. Er habe denn auch weder im
Geschäftsjahr 2006 noch im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 29. Juni 2007
ein Einkommen erzielt, welches das vom kantonalen Gericht angenommene
Invalideneinkommen von Fr. 22'903.- bzw. Fr. 29'394.- übersteige.

3.
3.1 Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Abs. 2). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nach Art. 99 Abs. 1 BGG nur so weit vorgebracht werden,
als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 132
OG konnten in Streitigkeiten mit enger Kognition oder in Fällen mit weiter
Kognition nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss eines zweiten
Schriftenwechsels neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel nur
noch vorgebracht werden, wenn diese eine Revision im Sinne von Art. 137
lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (BGE 127 V 353; Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 10. Dezember 2001
[I 600/00]). An dieser Rechtsprechung ist auch unter der Herrschaft des BGG
festzuhalten.

3.2 Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in Zivilsachen und in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende
Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie in früheren Verfahren nicht beibringen
konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem
Entscheid entstanden sind. Das Revisionsgesuch ist nach Art. 124 Abs. 1
lit. d BGG innert 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes,
frühestens jedoch nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des
Entscheids einzureichen.

3.3
3.3.1 Der Einspracheentscheid erging am 20. Februar 2006. Dieser Zeitpunkt ist
in sachverhaltlicher Hinsicht massgebend (BGE 131 V 9 E. 1 S. 11 mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108). Zu diesem Zeitpunkt war der
Beschwerdegegner bereits seit 1. April 2005 und damit während fast elf
Monaten als Selbstständigerwerbender tätig (Schreiben der SUVA vom
21. November 2006). Den Antrag für die Erfassung als Selbstständigerwerbender
hatte er am 19. Juni 2006 unterzeichnet. Jener ging am 25. September 2006 bei
der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Gemeindezweigstelle, ein, worauf
die SUVA mit der Abklärung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung des
Beschwerdegegners betraut wurde. Mit Schreiben vom 21. November 2006 teilte
die SUVA dem Beschwerdegegner mit, er gelte bei den Sozialversicherungen im
Tätigkeitsbereich "Bodenbeläge und Parkett verlegen" ab 1. April 2005 als
selbstständig Erwerbender im Haupterwerb. Gemäss Erfolgsrechnung seines
Treuhandbüros hat er bis 31. Dezember 2005 Erlöse Bodenbeläge von
Fr. 109'676.90 und einen Betriebsgewinn von Fr. 32'605.30 erzielt. Gemäss der
von ihm mit Eingabe vom 3. Juli 2007 selbst eingereichten Erfolgsrechnung für
die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 erzielte er einen Ertrag
Dienstleistungen von Fr. 136'872.20, was nach Abzug Warenaufwand/
Drittarbeiten Fr. 70'867.60 einen Bruttogewinn I von Fr. 66'004.60 und nach
Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 2000.- einen Bruttogewinn II
von Fr. 64'004.60 ergab. Der Cashflow betrug Fr. 34'545.86. Am 12. Februar
2007 liess der Beschwerdegegner seine Einzelfirma im Handelsregister
eintragen.

3.3.2 Der Beschwerdegegner bestreitet nicht, dass er am 1. April 2005 eine
selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen und bereits in der neunmonatigen
Startphase im Jahre 2005 einen ansehnlichen Umsatz getätigt hat. Allein, die
mit den beiden Jahresabschlüssen 2005 und 2006 belegten Umsatzzahlen lassen
die vorinstanzliche Zusprechung einer Dreiviertelsrente oder die Bestätigung
der halben Invalidenrente durch die Beschwerdeführerin in einem ganz anderen
Licht erscheinen. Auf jeden Fall sind die neu vorgebrachten Tatsachen
erheblich, weil sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des
angefochtenen Entscheids und des Einspracheentscheids zu verändern.

3.3.3 Der Beschwerdegegner bestreitet auch nicht, dass er der Beschwerde
führenden IV-Stelle die Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht
gemeldet hat. Dies ergibt sich zudem daraus, dass er mit Schreiben vom
4. Januar 2007 mit einem Gesuch um "Starthilfe für die Integration im
Arbeitsleben" an die IV-Stelle gelangte und ausführte, er spiele "mit dem
Gedanken eine Firma für Bodenbeläge zu gründen". Erst aufgrund dieses Gesuchs
sah sich die IV-Stelle veranlasst, nähere Abklärungen zu tätigen. Dabei ist
aber zu berücksichtigen, dass die tatsächlichen Verhältnisse nur bis zum
20. Februar 2006 zu beurteilen sind und der Beschwerdegegner im Gesuch vom
4. Januar 2007 die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erst in
Aussicht stellte. Die IV-Stelle durfte daher im Anschluss an dieses Gesuch
geraume Zeit in Anspruch nehmen, um den Sachverhalt abzuklären. Sie hat die
mit Eingabe vom 7. Juni 2007 neu vorgebrachten Tatsachen und neu
eingereichten Beweismittel erst nach Erlass des angefochtenen Entscheides vom
30. Januar 2007 entdeckt, weshalb die Art. 99 und 105 BGG ihrer
Berücksichtigung von vornherein nicht entgegenstehen. Entgegen der Auffassung
des Beschwerdegegners ist die Meldung an die AHV-Ausgleichskasse vom
25. September 2006 (Datum des Eingangsstempels) für die Kenntnisnahme nicht
massgebend. Bei der AHV-Ausgleichskasse und der IV-Stelle handelt es sich um
zwei verschiedene Sozialversicherungsträger. Der Beschwerdegegner war in
Bezug auf invalidenversicherungsrechtliche Änderungen gegenüber der IV-Stelle
meldepflichtig. Immerhin fällt auch in diesem Zusammenhang auf, dass sich der
Beschwerdegegner erst eineinhalb Jahre nach Aufnahme der selbstständigen
Erwerbstätigkeit bei der Ausgleichskasse gemeldet hat. Auch bestreitet er
nicht, gegenüber den EL-Behörden die Erwerbstätigkeit nicht gemeldet zu
haben. Im ganzen bisherigen Verfahren hat er in seinen Rechtsschriften vor
der IV-Stelle, vor dem kantonalen Gericht und auch vor dem Bundesgericht die
selbstständige Erwerbstätigkeit verschwiegen. Im letztinstanzlichen Verfahren
hat er in dem von ihm am 25. April 2007 unterzeichneten Erhebungsbogen für
die unentgeltliche Rechtspflege die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht
angegeben. Als Beruf führte er "IV-Rentner" an. Die Rubrik "Arbeitgeber"
liess er ebenso offen wie die Rubrik "Nettolohn, Pension". Durch seinen
Rechtsvertreter liess er in der Eingabe vom 14. Mai 2007 ausführen, er und
seine Familie hätten nur die IV-Rente, die BVG-Rente und die
Ergänzungsleistungen als Einkommen und verfügten über kein Vermögen.

3.3.4 Die Beschwerdeführerin war für die Geltendmachung der erst nach Erlass
des angefochtenen Entscheids entdeckten Tatsachen und für die Einreichung der
neuen Beweismittel im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens nicht an eine
Frist gebunden. Das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung des
Einspracheentscheides vom 20. Februar 2006 ist noch nicht abgeschlossen. Die
90-tägige Frist des Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG beginnt - auch im Zusammenhang
mit der Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 353 - frühestens nach der Eröffnung
der vollständigen Ausfertigung des Entscheids des Bundesgerichts zu laufen.

3.4 Nach dem Gesagten sind die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
7. Juni 2007 vorgebrachten neuen Tatsachen und die acht neu eingereichten
Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG revisionsrechtlich
erheblich. Die Sache geht daher an die Beschwerdeführerin zurück, damit sie
die Sache ergänzend abkläre und hernach über den Rentenanspruch des
Beschwerdegegners neu entscheide.

4.
Als unterliegende Partei ist der Beschwerdegegner kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG), zumal er in Folge unterlassener Meldung der Aufnahme der
selbstständigen Erwerbstätigkeit die unvollständige Sachverhaltslage
verursacht hat. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung ist wegen unwahrer Angaben im Erhebungsbogen und in der
Eingabe vom 14. Mai 2007 sowie mangels Nachweis der Bedürftigkeit abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Januar 2007 und der
Einspracheentscheid vom 20. Februar 2006 aufgehoben werden, und die Sache an
die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zurückgewiesen wird, damit diese im
Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch neu
verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden F.________ auferlegt.

3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der IV-Stelle des Kantons
St. Gallen zurückerstattet.

4.
Das Gesuch des F.________ um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung
wird abgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 31. Juli 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: