Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 400/2007
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9C_400/2007

Urteil vom 20. November 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.

H. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt
Dieter R. Marty, Alexanderstrasse 8, 7000 Chur,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 8. Mai 2007.

Sachverhalt:
Nach Vorbescheid vom 10. Oktober 2006 verneinte die Ausgleichskasse des
Kantons Graubünden mit Verfügung vom 29. Dezember 2006 einen Anspruch des
1954 geborenen H.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels
eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die gegen die Verfügung
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. Mai 2007 ab.

H. ________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag auf Zusprechung einer vollen Rente. Eventuell sei die Sache
zur Neuentscheidung an die Verwaltung zurückzuweisen und ein weiteres
psychiatrisches Gutachten anzuordnen. Das überdies gestellte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Zwischenentscheid vom 19. Oktober 2007
abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft
des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393). Begründung und
Beweismittel sind innerhalb der Beschwerdefrist einzureichen (Art. 42 Abs. 1
und Art. 100 BGG). Auf nachträgliche Eingaben ist - ausser im hier nicht
vorliegenden Fall eines zweiten Schriftenwechsels - nicht einzugehen.

2.
2.1 Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage -
insbesondere gestützt auf das Gutachten des Instituts X.________ vom
7. Dezember 2006, worin eine schwere Major Depression, ein Verdacht auf eine
Schmerzstörung, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine
Diskopathie der Segmente L4/5 und LWK 5/S1 mit leichten Diskusprotrusionen
ohne Nervenwurzelkompression sowie eine beginnende panvertebrale
Schmerzgeneralisierung diagnostiziert wurden - mit nachvollziehbarer
Begründung erkannt, dass der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit
(leichte bis mittelschwere wechselbelastende Arbeit mit Gewichtsbelastungen
von maximal 20 kg) voll arbeitsfähig ist. Es wird auf die E. 4 b und c im
angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 zweiter Satz BGG), worin
das kantonale Gericht schlüssig dargetan hat, dass die attestierten
psychischen Befunde (Depression, Schmerz) bei zumutbarer Inanspruchnahme der
konkret gegebenen Behandlungsmöglichkeiten die Arbeitsfähigkeit in
Verweisungstätigkeiten nicht erheblich vermindern. Jedenfalls ist diese
Schlussfolgerung nach der Aktenlage nicht offensichtlich unrichtig.

2.2 Gegen diese Auffassung wendet sich der Beschwerdeführer namentlich mit
der Begründung, der Sachverhalt sei weiter abzuklären, da die bisherigen
psychiatrischen Stellungnahmen verkannt hätten, dass die psychischen
Beschwerden keine Folge der körperlichen Leiden, sondern der familiären
Schicksalsschläge seien. Mit Blick auf die beantragte Invalidenrente ist im
Übrigen zu schliessen (obgleich sich der Versicherte [ziffernmässig] zum Grad
der Arbeitsunfähigkeit nicht äussert), dass er anders als das kantonale
Gericht von einer massgeblichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgeht.

2.3 An der vorinstanzlichen Betrachtungsweise vermögen die Vorbringen in der
Beschwerde indessen nichts zu ändern. Insbesondere kann dahingestellt
bleiben, was für die psychischen Probleme des Beschwerdeführers ursächlich
war, da es für die hier interessierende Frage, ob der Versicherte an einem
invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet, unerheblich ist. So folgenschwer
die familiären Ereignisse des Versicherten sein mögen, sie bleiben
invaliditätsfremd und begründen für sich alleine keine Invalidität, zumal
diese "psychosozialen und Umgebungs-Probleme" (Verlust der Tochter, Konflikt
mit Ehefrau, finanzielle Probleme) den Gutachtern anlässlich ihrer
Diagnosestellung bekannt waren. Weiter beurteilte das Gutachten des Instituts
X.________ die körperlichen Leiden als grundsätzlich nicht einschränkend und
die psychischen Beschwerden als behandelbar. Schliesslich wurden in mehreren
ärztlichen Berichten demonstratives Schmerzverhalten und Selbstlimitierung
festgestellt (vgl. etwa Teilgutachten des Rheumatologen Dr. med. K.________
vom 24. Januar 2006 sowie Austrittsberichte der Klinik Y.________ vom
27. Dezember 2004 sowie der Klinik Z.________ vom 14. Dezember 2005), was
gegen die Annahme einer invalidisierenden psychischen Beeinträchtigung
spricht (BGE 131 V 49).

2.4 Unter diesen Umständen sind von Weiterungen in psychiatrischer Hinsicht
keine zusätzlichen relevanten Ergebnisse zu erwarten, sodass dem
diesbezüglichen (Eventual-)Antrag nicht stattgegeben werden kann
(antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b S. 94 mit Hinweisen).

3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und
unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.

4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. November 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Wey