Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 393/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_393/2007

Urteil vom 8. Mai 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
T.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa,
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich,

gegen

1. Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Postfach, 8081 Zürich,
2. CSS Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
3. Visana, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
4. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15,
6003 Luzern,
5. SWICA Krankenversicherung, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
6. INTRAS Krankenkasse, Rue Blavignac 10, 1227 Carouge,
7. Sanitas Grundversicherungen AG, Lagerstrasse 107, 8004 Zürich,
8. Wincare Versicherungen, Konradstrasse 14, 8400 Winterthur,
9. KPT/CPT Krankenkasse, Tellstrasse 18, 3014 Bern,
10. SUPRA Krankenkasse, Chemin de Primerose 35, 1007 Lausanne,
11. ASSURA Kranken- und Unfallversicherung, Avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully,
12. Öffentliche Krankenkasse Basel, Spiegelgasse 12, 4051 Basel,
13. Xundheit Öffentliche Gesundheitskasse Schweiz, Pilatusstrasse 28, 6003
Luzern,
14. Oeffentliche Krankenkasse Winterthur, Lagerhausstrasse 5, 8400 Winterthur,
15. Kolping Krankenkasse, Ringstrasse 16, 8600 Dübendorf,
16. Krankenkasse Aquilana, Bruggerstrasse 46, 5400 Baden,
17. Galenos Kranken- und Unfallversicherung, Militärstrasse 36, 8004 Zürich,
18. Atupri Krankenkasse, Direktion-Creditinkasso, Zieglerstrasse 29, 3007 Bern,
19. PROVITA Gesundheitsversicherung AG, Brunngasse 4, 8400 Winterthur,
20. Betriebskrankenkasse Heerbrugg,
Heinrich-Wild-Strasse 206, 9435 Heerbrugg,
Beschwerdegegnerinnen,
alle vertreten durch santésuisse, und diese durch Rechtsanwalt Dr. Urs
Eschmann, Ankerstrasse 61, 8004 Zürich.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Schiedsgerichts
in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich vom 7. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Am 12. Mai 2003 reichten 20 Krankenversicherer, u.a. die Helsana
Versicherungen AG, vertreten durch santésuisse, beim Schiedsgericht in
Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich Klage gegen Dr. med.
T.________ ein mit dem hauptsächlichen Rechtsbegehren: "Der Beklagte sei zu
verpflichten, den Klägerinnen aus den von ihm im Jahre 2001 verursachten
direkten Arztkosten gemäss Rechnungsteller-Statistik der santésuisse (Datenpool
santésuisse) für das Jahr 2001 einen gerichtlich zu bestimmenden Betrag
zurückzuerstatten." Leitendes Mitglied des Schiedsgerichts war zu diesem
Zeitpunkt Sozialversicherungsrichter E.________. Mit Verfügung vom 14. Juni
2004 wurden die Parteien u.a. darüber informiert, dass das stellvertretende
leitende Mitglied des Schiedsgerichts, Sozialversicherungsrichterin R.________,
die Verfahrensleitung übernommen hätte. Gleichzeitig wurde ein neuer
Gerichtssekretär eingesetzt. An der Sühneverhandlung vom 21. September 2004
wurden die Gründe für diesen Wechsel genannt. Nach Klageantwort und zweitem
Schriftenwechsel gab das leitende Mitglied des Schiedsgerichts mit Verfügung
vom 2. Mai 2005 die Namen der vier in Aussicht genommenen Mitrichter bekannt,
u.a. aus der Gruppe 'Ärzte' Dr. med. D.________. Dagegen liess Dr. med.
T.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, es sei u.a.
festzustellen, dass das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des
Kantons Zürich kein Gericht mit verfassungsrechtlich ausreichender gesetzlicher
Regelung von Organisation und Verfahren sowie ab 1. Januar 2005 ohne
gesetzliche Fachrichter und verfassungswidrig konstituiert sei. Das
Eidgenössische Versicherungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 7.
Dezember 2005 (K 68/05) ab, soweit es darauf eintrat.
A.b Mit Verfügung vom 23. April 2007 teilte das leitende Mitglied des
Schiedsgerichts den Parteien mit, anstelle von Dr. med. D.________ werde Dr.
med. H.________ als Schiedsrichter beigezogen. Zur Begründung wurde ausgeführt,
Dr. med. D.________ habe sich dahingehend geäussert, er kenne den Beklagten
seit vielen Jahren und habe ihm früher verschiedentlich auch Patienten
zugewiesen. Er fühle sich daher nicht unbefangen. Mit Eingabe vom 27. April
2007 wies der Rechtsvertreter von Dr. med. T.________ darauf hin, Dr. med.
D.________ sei bereits rechtskräftig zum Fachrichter nominiert worden. Er sei
verpflichtet, sein Amt auszuüben. Er ersuche um Rücknahme der Ersatznomination
oder diese sei auf dem gesetzmässigen Wege vorzunehmen. Im Übrigen habe Dr.
med. H.________ als befangen zu gelten. Er berate zahlreiche der klagenden
Krankenversicherer als Vertrauensarzt im formellen und/ oder materiellen Sinne.

Mit Entscheid vom 7. Mai 2007 hiess das Schiedsgericht die Klage gut und
verpflichtete Dr. med. T.________, den klagenden Krankenversicherern resp.
deren Rechtsnachfolgerinnen gemeinsam per Zahlstelle santésuisse Fr. 270'395.--
zu bezahlen. Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 15'157.-- und die
Prozessentschädigung auf Fr. 13'000.-- festgelegt. Dem Erkenntnis beigelegt war
ein Schreiben des leitenden Mitglieds des Schiedsgerichts vom 15. Mai 2007.
Darin wurde die Ersetzung des Dr. med. D.________ durch Dr. med. H.________
begründet und als rechtmässig bezeichnet.

B.
Dr. med. T.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen mit folgenden Rechtsbegehren:

"1. Es sei festzustellen, dass das SchigZH Schiedsgericht in
Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich kein verfassungsmässiges
Gericht ist.
2. Es sei insbesondere festzustellen, dass das SchigZH Schiedsgericht in
Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich bei Erlass des
angefochtenen Urteils vom 07.05.2007 nicht verfassungsmässig besetzt war.
3. Es sei das angefochtene Urteil vom 07.05.2007 aufzuheben.
4. Es seien die Klage/die Klagen vom 12.05.2003, soweit auf sie eingetreten
werden kann, abzuweisen.
eventuell:
5. Es sei die Sache an eine zu schaffende kantonale Behörde als Gericht von
verfassungsmässig ausreichender Struktur und Organisation für ein
verfassungsmässig genügendes Gerichtsverfahren zurückzuweisen.
6. Es sei der Kanton Zürich zur Leistung einer angemessenen Genugtuung zu
verpflichten.
7. Es sei der Kanton Zürich zur angemessenen Entschädigung des
Beschwerdeführers zu verpflichten.
8. Es seien dem Kanton Zürich die Gerichtskosten aufzuerlegen."

Das kantonale Schiedsgericht äussert sich nicht zur Beschwerde. Die
Krankenversicherer lassen die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf
eine Vernehmlassung.

Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels haben die Parteien an ihren
Standpunkten festgehalten. In drei weiteren Eingaben hat sich der
Rechtsvertreter von Dr. med. T.________ in formeller und materieller Hinsicht
zur Sache geäussert. Dabei hat er weitere Unterlagen, u.a. ein Gutachten des
Bundesamtes für Justiz ("Surveillance sur les organisations faîtières dans
l'assurance-maladie") vom 21. Juni 2007 eingereicht.
Erwägungen:

1.
Die Feststellungsbegehren in Ziff. 1 und 2 der Beschwerdeanträge sind
unzulässig. Teilweise sind sie im Urteil K 68/05 vom 7. Dezember 2005 bereits
beurteilt worden. Im Übrigen wäre der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben oder
sogar nichtig, wenn die Kritik des Beschwerdeführers begründet wäre (vgl. dazu
E. 3); ein Feststellungsbegehren ist überflüssig. Ebenfalls ist auf das
Genugtuungsbegehren in Ziff. 6 der Beschwerdeanträge nicht einzutreten. Ein
Genugtuungsanspruch gegen den Kanton Zürich ist in einem besonderen
Staatshaftungsverfahren geltend zu machen (Urteil 2P.91/2002 vom 27. November
2002 E. 1 [in BGE 129 I 139 nicht publiziert]).

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt
werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. zu
den Begründungsanforderungen BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 und Urteil 9C_722/
2007 vom 11. April 2008 E. 1.2).

3.
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz zum Entscheid über die
klageweise geltend gemachte Rückforderung von Vergütungen in der Höhe von Fr.
270'395.-- wegen Unwirtschaftlichkeit der Leistungen nach Art. 56 Abs. 1 und 2
KVG für das Jahr 2001 ist unbestritten (Art. 89 Abs. 1 und 2 und 4 KVG in
Verbindung mit § 35 [bis 31. Dezember 2004: § 36] des Gesetzes vom 7. März 1993
über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich [GSVGer]; BGE 123 V 280
E. 5 S. 285). Hingegen wird das - grundsätzlich vom kantonalen Prozessrecht
beherrschte (Art. 89 Abs. 5 erster Satz KVG und RKUV 2003 Nr. KV 250 [K 9/00]
S. 220 E. 3.2 mit Hinweisen) - Verfahren im Allgemeinen und im konkreten Fall
im Besonderen in verschiedener Hinsicht als verfassungs- und gesetzwidrig
gerügt.

3.1 Es wird geltend gemacht, das kantonale Schiedsgericht in
Sozialversicherungsstreitigkeiten genüge den Anforderungen nach Art. 89 Abs. 4
KVG nicht. Das Schiedsgericht sei nicht eigenständig, sondern in Tat und
Wahrheit eine Kammer des Sozialversicherungsgerichts. Die kantonalen
Organisations- und Verfahrensregeln stellten denn auch das Schiedsgericht als
Ganzes und in allen Belangen den Kammern des Sozialversicherungsgerichts
gleich. Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig. Der Umstand, dass nach § 39
Abs. 1 GSVGer das leitende Mitglied gleichzeitig Richter am
Sozialversicherungsgericht ist, bedeutet nicht, dass das Schiedsgericht nicht
als unabhängige richterliche Behörde zu betrachten wäre (Urteil 2A.98/2004 vom
7. Juli 2004 E. 3.5.2). Art. 89 Abs. 4 KVG sieht ausdrücklich vor, dass die
Aufgaben des Schiedsgerichts dem vom Vertreter der Beteiligten ergänzten
kantonalen Versicherungsgericht übertragen werden kann. Im Übrigen macht der
Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, das Organisations- und Verfahrensrecht
des kantonalen Sozialversicherungsgerichts genüge rechtsstaatlichen
Anforderungen nicht.

3.2 Im Weitern wird vorgebracht, die im konkreten Fall mitwirkenden
Schiedsrichter seien keine verfassungsgemässen Richter. Sie seien in Anwendung
der grundrechtswidrigen, bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen
altrechtlichen Ordnung gewählt worden. Diese Ordnung habe keine gesetzliche
Grundlage in Bezug auf Bestand und Organisation des Schiedsgerichts. Mit den im
Wesentlichen gleichen Vorbringen hat sich das damalige Eidg.
Versicherungsgericht bereits im Urteil K 68/05 vom 7. Dezember 2005 im Rahmen
des gleichen Verfahrens einlässlich auseinandergesetzt und sie als nicht
stichhaltig erachtet. Dabei hat es sein Bewenden. Abgesehen davon wird die bis
31. Dezember 2004 erfolgte Ernennung der Fachrichter durch die Exekutive zu
Recht nicht grundsätzlich als rechtswidrig bezeichnet und eingeräumt, dass die
am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Schiedsrichter das altrechtliche
Erfordernis des Wohnsitzes im Kanton Zürich erfüllen.

3.3 Sodann habe das leitende Mitglied des Schiedsgerichts den beantragten
Beizug einer Fachrichterin zur Sühneverhandlung abgelehnt, obschon diese als
Teil des Gerichtsverfahrens anzusehen sei. Es kann offen bleiben, ob dieser
behauptete Mangel nicht bereits in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die
Verfügung vom 2. Mai 2005 hätte gerügt werden müssen und daher verspätet wäre
(vgl. BGE 115 V 257 E. 4b S. 262). Nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 und 2
GSVGer liegen sowohl die Durchführung einer Sühneverhandlung - von aufgrund der
Akten hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen -, als auch der Beizug weiterer
Mitglieder des Schiedsgerichts im pflichtgemässen Ermessen des leitenden
Mitglieds. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht
ersichtlich, inwiefern diese Regelung vorliegend verletzt worden ist.

3.4 Ferner wird gerügt, am 14. Juni 2004 habe unbegründet die Prozessleitung
gewechselt, was mit der Justizgarantie nicht vereinbar sei. Wiederholte
Auskunftsbegehren zur Auswechslung des leitenden Mitglieds und des
Gerichtssekretärs sowie die Rüge der unzulässigen Gerichtsbesetzung seien
entweder überhaupt nicht oder dann unzutreffend beantwortet worden. Im
angefochtenen Entscheid würden zum Schein organisatorische Gründe für den
Richterwechsel geltend gemacht, ohne diese jedoch weiter zu benennen. Damit
habe das Schiedsgericht nicht nur Art. 30 BV, sondern auch Art. 29 BV
(rechtliches Gehör) verletzt. In der vorinstanzlichen Klageantwort war geltend
gemacht worden, der Wechsel der Prozessleitung sei ad hoc vorgenommen worden.
Es liege ein heimlicher Ausstand vor, welcher verboten sei.
3.4.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem
gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz
geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht.
Ausnahmegerichte sind untersagt. Dazu gehört auch, dass gegenüber den
urteilenden Richtern keine Ausstands- und Ablehnungsgründe bestehen (BGE 129 V
335 E. 1.3.1 S. 338 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 I 128 E. 3c S. 130). Der
Anspruch der Parteien auf richtige Zusammensetzung des Gerichts ist auch
Teilgehalt des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 127 I 128 E. 4c
S. 132; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 153/03 vom 15. April 2004 E.
2.1.2).
3.4.2 Gemäss § 39 Abs. 1 GSVGer wählt das Plenum des
Sozialversicherungsgerichts aus seiner Mitte für eine Dauer von zwei Jahren das
leitende Mitglied des Schiedsgerichts und seine Stellvertretung. Wiederwahl ist
möglich. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der streitige Wechsel
der Prozessleitung, sollte er vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen zwei Jahre
des bis zu diesem Zeitpunkt tätig gewesenen leitenden Mitglieds erfolgt sein,
Bundesrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt. Seine
diesbezüglichen Vorbringen stellen somit eine unzulässige Kritik am
vorinstanzlichen Entscheid dar. Abgesehen davon schliesst weder § 39 Abs. 1
GSVGer einen solchen vorzeitigen Wechsel aus, noch verletzt eine Änderung der
personellen Zusammensetzung des Spruchkörpers während des Prozesses per se Art.
30 BV (Urteil 4A_325/2007 vom 15. November 2007 E. 2.3 und Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts C 67/98 vom 8. August 2000 E. 1c). Unzulässig wäre
allerdings die grundlose Ersetzung von Richtern nach wesentlichen
Prozesshandlungen (Urteil 6P.102/2005 vom 26. Juni 2006 E. 3 und 4). Das ist
hier indessen nicht der Fall. Der Wechsel der Prozessleitung erfolgte vor der
Klageantwort. Zudem wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt.

3.5 Schliesslich wird die Auswechslung von Dr. med. D.________ durch Dr. med.
H.________ als einer der beiden Vertreter der "Ärzte" im Schiedsgericht als
formell und materiell gesetzes- und verfassungswidrig gerügt. Der Wechsel sei
zwei Jahre nach der Nomination von Dr. med. D.________ erfolgt. Dessen
Ausstandsbegehren sei sodann lediglich in einer Protokollnotiz festgehalten
worden, ohne dass der Beschwerdeführer dazu hätte Stellung nehmen können. Der
von Dr. med. D.________ genannte Grund, er kenne den Beklagten seit rund
dreissig Jahren und habe diesem während seiner eigenen Praxistätigkeit
unzählige Patienten zugewiesen, habe im Übrigen bereits bei seiner Nomination
im Mai 2005 bestanden, ihn aber zu Recht nicht veranlasst, in Ausstand zu
treten. Die Auswechslung des Dr. med. D.________ sei nur so zu erklären, dass
er die im zirkulierenden Entwurf vorgeschlagene Erledigung des Verfahrens nicht
habe mittragen können und die Beratung der Sache beantragt habe, woraufhin er
auf die Möglichkeit eines Ausstandes hingewiesen worden sei. Im Weitern sei den
Parteien nicht Gelegenheit gegeben worden, Dr. med. H.________ abzulehnen, dies
im Wissen um seine Befangenheit und weil seine Amtszeit Ende Juni 2007
auslaufe. In Anbetracht, dass die formelle Nomination von Dr. med. H.________
am 23. April 2007 nur zwei Wochen vor Erlass des Entscheids am 7. Mai 2007
erfolgt sei, sei davon auszugehen, dass er die Akten nie gesehen und lediglich
als Unterschriftenspender fungiert habe. Das Schiedsgericht habe es wiederholt
abgelehnt, Akteneinsicht zu gewähren, um den Gang der richterlichen
Meinungsbildung sowie die Gründe für das Auswechseln des Dr. med. D.________
durch Dr. med. H.________ zu kennen. Damit habe das Schiedsgericht den
verfassungsrechtlichen Anspruch auf Verfahrensfairness (Art. 30 BV) sowie das
Öffentlichkeitsprinzip gemäss Art. 17 der Kantonsverfassung verletzt.
3.5.1 Der Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter kann auch dadurch
verletzt sein, dass sich einzelne Richter oder sogar ein ganzes Gericht
vorschnell als befangen erklären und sich damit ihrer richterlichen Aufgabe
entziehen (BGE 105 Ia 157 E. 6a S. 163; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der
Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 576). Der Ausstand muss die Ausnahme bleiben;
sonst besteht die Gefahr, dass die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die
Gerichte bis zu einem gewissen Grade illusorisch und die Garantie des
verfassungsmässigen Richters von dieser Seite ausgehöhlt wird (BGE 105 Ia 157
E. 6a S. 163; vgl. auch BGE 108 Ia 48 E. 3 S. 53). Daher darf nicht jede
Erklärung, mit welcher eine Gerichtsperson den Ausstand erklärt oder ein gegen
sie gerichtetes Ablehnungsbegehren unterstützt, unbesehen hingenommen werden
(BGE 116 Ia 28 E. 2c S. 31, 105 Ia 157 E. 6c S. 165 f.; Urteil 1P.583/06 vom
13. November 2006 E. 2.5).
3.5.2 Im Lichte dieser Grundsätze sowie des in E. 3.4.1 und E. 3.4.2 Gesagten
erwecken die Auswechslung von Dr. med. D.________ durch Dr. med. H.________
zwei Wochen vor der Entscheidfällung und die Vorgehensweise des leitenden
Mitglieds des kantonalen Schiedsgerichts bei dieser Neubesetzung aus
verfassungsrechtlicher Sicht Bedenken. Dazu braucht indessen nicht
abschliessend Stellung genommen zu werden. Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers hatte die formell am 23. April 2007 vorgenommene Auswechslung
von Dr. med. D.________ durch Dr. med. H.________ in seiner Eingabe vom 27.
April 2007 als verfassungs- und gesetzwidrig gerügt und den neuen
Schiedsrichter als befangen bezeichnet. Die Vorinstanz nahm zum Wechsel im
Schiedsgericht bei den Fachrichtern in einem dem Entscheid vom 7. Mai 2007
beigelegten Schreiben vom 15. Mai 2007 Stellung. Dabei handelt es sich indessen
nicht um einen nach Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG letztinstanzlichen kantonalen
Entscheid. Gemäss § 36 Abs. 2 GSVGer haben die voll- und teilamtlichen
Mitglieder einer Kammer des Sozialversicherungsgerichts, der weder das leitende
Mitglied des Schiedsgerichts noch seine Stellvertretung angehören, über
Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Schiedsgerichts zu befinden. Deren
Entscheide können mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. auch Urteil K 68/05 vom 7.
Dezember 2005 E. 3.1). Auf die Rügen im Zusammenhang mit der Auswechslung von
Dr. med. D.________ durch Dr. med. H.________ kann somit nicht eingetreten
werden. Da es um Fragen gerichtsorganisatorischer Natur geht, welche endgültig
zu erledigen sind, bevor das Verfahren weitergeführt werden kann (BGE 124 I 255
E. 1b S. 257), wäre an sich die Sache an das kantonale
Sozialversicherungsgericht zu überweisen, damit es darüber befinde. Davon kann
indessen abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat keinen entsprechenden
Antrag gestellt. Vielmehr hat er - als Haupt- und nicht bloss Eventualbegehren
- einen reformatorischen Antrag gestellt, und auch in der Beschwerdebegründung
will er aus grundrechtlichen Überlegungen einen Entscheid des Bundesgerichts in
der Sache selbst.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die im Rubrum des vorinstanzlichen
Entscheids aufgeführten Krankenversicherer den namens und im Auftrag der
santésuisse für sie handelnden Rechtsvertreter gehörig bevollmächtigt haben.
Dass dem Branchenverband gemäss Art. 17 seiner Statuten die generelle Kompetenz
zur Vertretung seiner Mitglieder zukomme, genüge nicht. Vielmehr müsse im
konkreten Fall jeder Krankenversicherer einzeln die Vollmacht zur
Prozessführung erteilen. Diese Rüge ist unbegründet, wie die Vorinstanz richtig
unter Hinweis auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 172/97 vom 23.
April 1999 E. 3b erkannt hat (vgl. BGE 127 V 281 E. 5d S. 286 und RKUV 2003 Nr.
KV 250 [K 9/00] S. 220 E. 3.2). Im Übrigen wird nicht geltend gemacht, die im
Rubrum des angefochtenen Entscheids erwähnten Krankenversicherer oder, soweit
sie zwischenzeitlich mit anderen Versicherern fusioniert haben sollten, deren
Rechtsnachfolger würden von Versicherern nicht aus dieser Gruppe vergütete
Beträge einklagen (SVR 2007 KV Nr. 5 S. 20 E. 3.3 [in BGE 133 V 37 nicht
publiziert]).

4.2 Im Weitern wird gerügt, das kantonale Recht verlange zwingend die
Bezifferung der Rückforderungssumme. In der Klage sei indessen lediglich die
Rückerstattung eines gerichtlich zu bestimmenden Betrages beantragt worden, was
unzulässig sei. Diese Vorbringen sind nach zutreffender Feststellung des
kantonalen Gerichts nicht stichhaltig. Die Anforderungen an die Formulierung
des Begehrens beim Rückforderungsprozess wegen unwirtschaftlicher Behandlung
nach Art. 56 KVG bestimmen sich nach Bundesrecht. Dieses verlangt die
Bezifferung des rückzuerstattenden Betrages nicht (vgl. RKUV 2003 Nr. KV 250 [K
9/00] S. 219 E. 2.2.2).

4.3 Sodann wird geltend gemacht, der Rückforderungsanspruch sei verwirkt. Die
Beschwerdegegnerinnen hätten den Beginn der relativen einjährigen
Verjährungsfrist willkürlich auf den 15. Mai 2002 festgelegt. Dieser Einwand
ist unbegründet. Es ist unbestritten, dass die relative einjährige
Verwirkungsfrist nach dem hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2002 in Kraft
gestandenen Art. 47 Abs. 2 AHVG mit Kenntnis der Rechnungsstellerstatistik der
santésuisse (heute: Statistik Datenpool santésuisse) zu laufen beginnt (RKUV
2003 Nr. KV 250 [K 9/00] S. 219 E. 2.2.2; vgl. auch BGE 133 V 579). Die
vorinstanzliche Festlegung dieses Zeitpunktes auf den 15. Mai 2002 ist nicht
offensichtlich unrichtig und somit für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105
Abs. 1 und 2 BGG). Dass aufgrund der Akten unterschiedliche Daten der
Verfügbarkeit der erwähnten Statistik bestünden, trifft entgegen den Vorbringen
in der Beschwerde nicht zu.

4.4 Schliesslich wird gerügt, die heutige Praxis des
Pauschalbeanstandungsverfahrens (Sammelklage mehrerer Krankenversicherer
vertreten durch santésuisse wegen unwirtschaftlicher Behandlung nach Art. 56
Abs. 1 KVG) sei ohne die von Art. 5 BV geforderte gesetzliche Grundlage. Dies
gelte vorab in Bezug auf die an den Branchenverband als eine ausserhalb des
Rechts stehende Organisation von dessen Mitgliedern delegierten Aufgaben,
insbesondere Aufbereitung des statistischen Datenmaterials und Durchführung des
Durchschnittskostenvergleichs (vgl. dazu SVR 2007 KV Nr. 5 S. 20 E. 4.2 [in BGE
133 V 37 nicht publiziert]). Die Vorschriften über die Kontrolle der
Wirtschaftlichkeit nach Art. 56 ff. KVG ermöglichten keine
Pauschalbeanstandungen. Art. 59 KVG im Besonderen, welcher die Sanktionen bei
Verstössen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot regle, sehe das nicht vor.
Ebenfalls sei die Statistik Datenpool santésuisse ohne gesetzliche Grundlage,
nicht wissenschaftlich und lediglich eine Parteibehauptung. Diese Statistik
sage nichts aus über die Wirtschaftlichkeit der Behandlung in einer ärztlichen
Praxis. Zur Begründung dieser Vorbringen verweist der Beschwerdeführer auf das
Gutachten betreffend Aufsicht über Santésuisse vom 7. November 2006 der Prof.
Dr. iur. René Rhinow und Frau Dr. iur. Regula Kägi-Diener. Sodann hat sein
Rechtsvertreter am 9. Januar 2008 ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom
21. Juni 2007 ("Surveillance sur les organisations faîtières dans
l'assurance-maladie") eingereicht. Danach handelt es sich bei den Aktivitäten
des santésuisse im Zusammenhang mit Pauschalbeanstandungen (Datenerhebung,
Aufbereitung des Datenmaterials, Durchführung des Durchschnittskostenvergleichs
und Vertretung der Mitglieder im Prozess) um Tätigkeiten, welche eine formelle
gesetzliche Grundlage erfordern. Daran fehle es zumindest bis Ende Dezember
2004. Dagegen erachtet es das Bundesamt als plausibel, dass der seit 1. Januar
2005 in Kraft stehende Art. 59 Abs. 2 KVG eine genügende gesetzliche Grundlage
für die Delegation der Umsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach Art. 56 KVG
durch die Krankenversicherer an santésuisse darstellt. Nach dieser Bestimmung
entscheidet das Schiedsgericht nach Art. 89 KVG auf Antrag eines Versicherers
oder eines Verbandes der Versicherer u.a. über die gänzliche oder teilweise
Rückerstattung der Honorare, welche für nicht angemessene, in Nichtbeachtung
des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach Art. 56 Abs. 1 KVG erbrachte Leistungen
bezogen wurden (Art. 59 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. a KVG; vgl. auch BBl 2004
S. 4314 ff.).

Es braucht hier zu den erwähnten Gutachten nicht abschliessend Stellung
genommen zu werden. Das Verfahren zur Geltendmachung von Rückforderungen wegen
unwirtschaftlicher Behandlung nach Art. 56 KVG in der beanstandeten Form
existierte bereits unter der Herrschaft des bis 31. Dezember 1995 in Kraft
gestanden Art. 23 KUVG. Es bildete bei der Schaffung des KVG keinen
Diskussionspunkt. Daraus ist zu folgern, dass der Gesetzgeber die
Pauschalbeanstandung als rechtmässig erachtete, ohne hiefür eigens eine
Vorschrift erlassen zu müssen (vgl. BGE 127 V 281 E. 5d S. 286). Der Einwand
der fehlenden gesetzlichen Grundlage für das Pauschalbeanstandungsverfahren ist
somit unbegründet.

5.
5.1 Das kantonale Schiedsgericht hat aufgrund eines
Durchschnittskostenvergleichs (vgl. dazu SVR 2007 KV Nr. 5 S. 20 E. 4.2 [in BGE
133 V 37 nicht publiziert]) nach Massgabe des Gesamtkostenindexes (BGE 133 V
37) einen Rückforderungsbetrag von Fr. 270'395.-- ermittelt. Verglichen mit den
im Kanton Zürich tätigen Ärzten der Fachrichtung Physikalische Medizin und
Rheumatologie wies der Beklagte einen um Fr. 205.-- höheren individuellen
Fallkostendurchschnitt auf, was einem Indexpunkt von 153 oder 23 Punkten mehr
als der Toleranzwert von 130 Punkten entspricht. Eine Berücksichtigung der
behaupteten gemachten Praxisbesonderheiten, welche allenfalls eine Erhöhung
dieses Wertes rechtfertigten (SVR a.a.O.), u.a. Erbringung spezieller
Leistungen (MedX-Kräftigungstherapie, Injektionsbehandlungen), Zuweisungen von
Patienten durch Berufskollegen, Betreuung heimbehandlungsbedürftiger
behinderter Personen und IV-Rentner sowie Praxis an zwei verschiedenen
Standorten, lehnte die Vorinstanz, weil nicht substantiiert geltend gemacht,
ab.

5.2 Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Schiedsgericht habe in
willkürlicher und unhaltbarer Weise die geltend gemachten Praxisbesonderheiten
pauschal verworfen. Seine diesbezüglichen Vorbringen erschöpfen sich indessen
weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen
Entscheid. Dies betrifft vorab den Einwand, ein Teil der MedX-Therapie werde -
entgegen vorinstanzlicher Annahme - als Pflichtleistung übernommen. Der
Beschwerdeführer legt sodann nicht dar, inwiefern die Feststellung der
Vorinstanz, die angeblichen Praxisbesonderheiten seien zu wenig substantiiert
behauptet worden, offensichtlich unrichtig oder das Ergebnis unhaltbarer
Beweiswürdigung ist. Weder nannte er Zahlen zu den angeblich speziell
behandlungsbedürftigen und kostenintensiven (z.B. behinderten) Patienten noch -
wenigstens einige - Namen von zuweisenden Berufskollegen. Von massiv bis zur
Unmöglichkeit überspannten Anforderungen an die Prozesspflichten des Beklagten
betreffend Behauptung der Praxisbesonderheiten kann jedenfalls nicht gesprochen
werden. Das soeben Gesagte gilt auch in Bezug auf das Vorbringen, der
Beschwerdeführer verhindere durch seine Behandlung stationäre ärztliche
Spitalbehandlung. Gerade deshalb würden Patientinnen und Patienten an seine
Praxis und in sein Institut überwiesen. Die Bestätigung dieser Behauptung durch
zuweisende Ärzte wäre von besonderer Bedeutung in Anbetracht, dass es gemäss
den am Recht stehenden Krankenversicherern - entgegen dem in BGE 133 V 37 E.
5.3.6 S. 41 Gesagten - keine statistische Daten zu veranlassten
Spitalbehandlungskosten gibt. Die Nichtberücksichtigung von
Praxisbesonderheiten bei der im Übrigen unbestrittenen Berechnung des
Rückforderungsbetrages ist somit nicht zu beanstanden.

Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht nicht.

6.
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG) und den anwaltlich vertretenen Krankenversicherern eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG; Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts K 150/03 vom 18. Mai 2004 E. 9 mit Hinweis).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht in
Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Mai 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Lustenberger Fessler