Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 391/2007
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9C_391/2007

Urteil vom 18. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

M.________, 1931, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Kernstrasse 8, 8004 Zürich,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 27. April 2007.

Sachverhalt:

A.
M.________, geboren 1931, bezog ab 1. Juni 1994 Zusatzleistungen zur AHV/IV.
Nachdem das Amt für Zusatzleistungen (AZL) entdeckt hatte, dass er in
Portugal über ein Bankkonto mit einem Saldo von Fr. 143'750.- (Stand 1999)
verfügte, stellte es die Ausrichtung der Zusatzleistungen mit in Rechtskraft
erwachsener Verfügung vom 20. September 2000 ab 1. Juli 1999 ein, forderte
von ihm die seit Juni 1994 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von
Fr. 43'092.- zurück und wies gleichzeitig ein Erlassgesuch ab. Ein daraufhin
eingeleitetes Betreibungsverfahren führte am 24. März 2003 zu einem
Verlustschein. Mit rechtskräftigem Entscheid vom 31. Oktober 2003 stellte das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich fest, dass M.________ aufgrund
der Rückerstattungsverfügung verpflichtet ist, dem AZL Fr. 43'092.-
zurückzuerstatten. Am 20. Oktober 2004 verfügte die Ausgleichskasse in
Gutheissung des entsprechenden Gesuches des AZL, die Rückerstattungsforderung
werde mit der laufenden Altersrente von M.________ von Fr. 1'485.- im Betrag
von monatlich Fr. 500.- verrechnet. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid
vom 28. Dezember 2005 fest.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 27. April 2007 ab.

C.
M.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben und die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, von einer
Verrechnung der Altersrente mit der Rückforderung abzusehen. Eventualiter sei
die Ausgleichskasse zu verpflichten, zusätzliche Abklärungen über sein
Einkommen sowie das Bankkonto in Portugal zu treffen. Weiter ersucht er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und zwar sowohl für das
Einsprache- als auch die Beschwerdeverfahren vor Vorinstanz und vor
Bundesgericht.

D.
Das Bundesgericht wies das Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege mit
Beschluss vom 2. November 2007 ab.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegeneheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden,
als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob monatlich je Fr. 500.- der laufenden AHV-Rente
mit der Rückerstattungsschuld von Fr. 43'092.- verrechnet werden dürfen.

3.
Das kantonale Gericht hat die bei der Verrechnung der Rückforderungen von
Ergänzungsleistungen mit fälligen Leistungen der AHV anwendbaren Bestimmungen
(Art. 27 Abs. 2 ELV in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. b AHVG) und die
dabei zu beachtenden Grundsätze (BGE 131 V 249 E. 1 S. 252) zutreffend
dargelegt. Richtig wiedergegeben sind auch die Tragweite des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 117 V 261 E. 3b S. 264)
und der korrelierenden Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2
S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die monatliche
Verrechnung von Fr. 500.- den betreibungsrechtlichen Notbedarf nicht
beeinträchtigen würde, falls er über das Vermögen in Portugal verfügen
könnte. Die Vorinstanz hat zunächst als erstellt erachtet, dass im September
1998 bei der Bank X.________ in Portugal auf den Namen des Beschwerdeführers
lautend ein Konto mit einem Saldo von rund Fr. 143'750.- existierte. Dies
wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er macht vielmehr geltend, er
könne darüber nicht verfügen. Das kantonale Gericht hat indessen in
einlässlicher Würdigung der Aktenlage und durchaus unter Berücksichtigung der
erhobenen Einwände festgestellt, dass diese Behauptung unglaubhaft sei und er
damit zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides über ein namhaftes Vermögen
habe verfügen können. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese
Feststellung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Soweit er im Verfahren
vor dem Bundesgericht grösstenteils die bereits vom kantonalen Gericht
entkräfteten Einwendungen - fast wörtlich - wiederholt, kann auf die in allen
Teilen zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
In der Tat ist es in Übereinstimmung mit dem kantonalen Gericht nicht
plausibel, während Jahren auf ein auf den eigenen Namen lautendes Konto nicht
zugreifen zu können. Ebenso wenig glaubhaft ist, dass eine Bank dem
Kontoinhaber über Jahre hinweg Informationen darüber verweigert. Die
entsprechende Behauptung erscheint umso weniger glaubhaft, als der
Beschwerdeführer nie ein schlüssiges Beweismittel ins Recht legen konnte,
wonach die Bank eine Auskunft oder den Zugriff auf das Konto verweigert
hätte. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, weshalb er keine Kontoauszüge
vorgelegt hat, die Aufschluss über das fragliche Bankkonto geben könnten. Zu
Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die den Beschwerdeführer
treffende Mitwirkungspflicht hingewiesen. Angesichts dieser Ausgangslage
bestand für die Vorinstanz jedenfalls kein Anlass zur Anordnung ergänzender
Abklärungen. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann nicht
gesprochen werden.

4.2 Vor Bundesgericht legt der Beschwerdeführer zwei vom 31. Mai und 5. Juni
2007 datierte Bestätigungen der Bank X.________ (wovon erstere auch in
eigenhändiger Übersetzung auf deutsch) auf, wonach er zum jetzigen Zeitpunkt
nicht Kunde dieser Institution sei und dass sämtliche Bankkonten, die einmal
auf seinen Namen bestanden hätten, aufgelöst worden seien. Weiter reicht er
am 11. Dezember 2007 eine Bestätigung der Generaldirektion des Steueramtes
der Finanzdirektion von Y.________ vom 3. September 2007 (inkl. Übersetzung)
nach. Darin wird bestätigt, dass keine Angaben über irgendwelches Einkommen
vorliegen würden. Gemäss der Bankbestätigung wurde das letzte und hier
interessierende Konto Ende Dezember 2001 aufgelöst. Obwohl diese Tatsache
mithin dem Beschwerdeführer längstens bekannt war, brachte er sie im
vorinstanzlichen Verfahren nicht vor. Inwiefern erst der angefochtene
Entscheid Anlass zu diesen neuen Vorbringen gab, wird vom Beschwerdeführer
ebenfalls nicht dargelegt. Ob damit diese neuen Tatsachen und Beweismittel im
Verfahren vor Bundesgericht überhaupt vorgebracht werden dürfen (siehe E. 1),
kann offen bleiben. Jedenfalls folgt aus dem Umstand, dass das fragliche
Konto in Portugal aufgelöst wurde, nicht, dass das Vermögen nicht mehr
vorhanden ist. Über den Verbleib des Geldes schweigt sich der
Beschwerdeführer vielmehr nach wie vor aus, obwohl ihn auch diesbezüglich zur
Aufklärung eine Mitwirkungspflicht trifft. Dass er die fragliche Summe ganz
oder teilweise für seinen Lebensunterhalt gebraucht und damit das Vermögen im
Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG verzehrt hätte, wird vom Beschwerdeführer
nicht geltend gemacht. Eine allfällige Reduktion des anrechenbaren Vermögens
steht daher ebenso wenig zur Diskussion wie eine doppelte Berücksichtigung
des Vermögensverzehrs als fiktives Einkommen. Die sich diesfalls stellende
Frage, ob es zulässig wäre, einen fiktiven Vermögensverzehr gleichzeitig
sowohl bei der Ermittlung der Ergänzungsleistung als auch beim
betreibungsrechtlichen Notbedarf anzurechnen, kann daher offen bleiben.

4.3 Die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer könne über ein
namhaftes Vermögen verfügen, ist als Entscheidung über eine Tatfrage (BGE 132
V 393) nach dem Gesagten weder offensichtlich unrichtig, noch unvollständig
noch unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen getroffen worden,
und bleibt daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1). Damit steht
fest, dass die verfügte Verrechnung nicht in den betreibungsrechtlichen
Notbedarf eingreift und vor Bundesrecht standhält.

5.
Steht fest, dass der Beschwerdeführer über ein namhaftes Vermögen verfügt,
scheitert auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl für das
Einsprache- als auch für das vorinstanzliche Gerichtsverfahren bereits am
Erfordernis der Bedürftigkeit. Zu Recht hat daher das kantonale Gericht auch
diese Begehren abgelehnt.

6.
Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG) werden dem unterliegenden
Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Januar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard