Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 390/2007
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


9C_390/2007

Urteil vom 19. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

R. ________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner, Oberer Graben 44, 9000 St.
Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Postfach, 8501 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau vom 14. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1949 geborene R.________ arbeitete seit 1. Mai 1986 bei der Bank
X.________, seit 1996 als Sekretär der Geschäftsleitung und des
Verwaltungsrates. Am 21. Oktober 2004 meldete er sich unter Hinweis auf
Schmerzen in Kopf, Schulter und Arm sowie Müdigkeit, schlechte
Konzentrationsfähigkeit und Gefühlsausfälle im rechten Arm und im linken Bein
bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons
Thurgau veranlasste eine polydisziplinäre Untersuchung in der Medizinischen
Abklärungsstation (MEDAS) des Inselspitals Bern (Gutachten vom 24. Februar
2006). Mit Verfügung vom 3. Mai 2006 lehnte die IV-Stelle das Rentengesuch
ab. Die hiegegen erhobene Einsprache, nach deren Einreichung der Versicherte
einen Bericht des Prof. K.________, Chefarzt Psychosomatik, Spital
Y.________, vom 13. Oktober 2006 aufgelegt hatte, wies das Amt für AHV und IV
des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 3. November 2006 ab.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher R.________ die Aufhebung
des Einspracheentscheides und die Zusprechung einer halben Invalidenrente
beantragen liess, wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit
Entscheid vom 14. Mai 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt R.________
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine
halbe, eventuell eine Viertelsrente der Invalidenversicherung, zuzusprechen;
subeventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale
Rekurskommission zurückzuweisen.
Während das Amt für AHV und IV auf Abweisung der Beschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und
wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so
weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den
Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und die psychischen
Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine
Invalidität zu bewirken vermögen (AHI 2000 S. 149 E. 2a mit Hinweisen; siehe
auch BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50), den Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung), die
Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie die Bedeutung ärztlicher
Auskünfte für die Belange der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 256 E. 4
S. 261) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

3.
3.1 Die kantonale Rekurskommission gelangte in Würdigung der medizinischen
Unterlagen, insbesondere des Gutachtens der MEDAS vom 24. Februar 2006 und
des Berichts des Prof. K.________ vom 13. Oktober 2006, zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer die früher ausgeübte Tätigkeit als Sekretär der
Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates einer Bank zeitlich mit einem
vollen Arbeitspensum verrichten könnte, wobei seine Leistungsfähigkeit
infolge der Schmerzen um 10 % eingeschränkt sei.

3.2 Diese Feststellung tatsächlicher Natur ist für das Bundesgericht im
Rahmen von Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG verbindlich. In der
Beschwerde wird nichts vorgebracht, was auf eine offensichtliche
Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellung durch die Rekurskommission
schliessen liesse. Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht
sodann auch nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 97 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG). Entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers sind keine Grundsätze des Beweisrechts verletzt, was in der
Tat als Bundesrechtsverletzung qualifiziert werden müsste. Die Vorinstanz hat
hinreichend begründet, weshalb sie hinsichtlich Diagnosen und
Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auf die Angaben des Gutachtens der
MEDAS und nicht den Bericht des Prof. K.________ abgestellt hat. Dass im
Gutachten der MEDAS von reaktiver Depression gesprochen und nicht der Begriff
der ICD-Klassifikation verwendet wird, lässt sich ebenso wenig als
Bundesrechtsverletzung bezeichnen wie die ebenfalls gerügte unterschiedliche
Einschätzung der Schlafstörung seitens der MEDAS und des Prof. K.________.
Die vom Gutachten der MEDAS abweichende Einschätzung des Prof. K.________ vom
13. Oktober 2006, welcher zu einem höheren Arbeitsunfähigkeitsgrad gelangte,
ist nicht geeignet, die Folgerung der Vorinstanz zur Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen, zumal
sich die Rekurskommission im angefochtenen Entscheid mit den Aussagen des
Prof. K.________ auseinandersetzt, bei welchen es sich nach Darlegungen der
Vorinstanz um eine abweichende Würdigung des nämlichen medizinischen
Sachverhalts handelt, dies namentlich betreffend die Auswirkungen der
Depression. Im Zusammenhang mit der medizinischen Situation des Versicherten
erschöpfen sich die Vorbringen in der Beschwerde im Übrigen in einer
letztinstanzlich unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz.

3.3 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, dass die Vorinstanz den
Invaliditätsgrad aufgrund eines Prozentvergleichs festgelegt hat und hält
dafür, dass gemäss Art. 16 ATSG ein Einkommensvergleich durchzuführen sei.
Diese Einwendungen sind unbegründet. Wie die Rekurskommission zutreffend
festgehalten hat, kann der Invaliditätsgrad aufgrund eines Prozentvergleichs
(BGE 114 V 310 E. 3a S. 312) bestimmt werden, wenn sich eines der beiden
hypothetischen Vergleichseinkommen nicht ziffernmässig exakt ermitteln lässt.
Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Der Beschwerdeführer hat als
Kadermitarbeiter einer Privatbank zusätzlich zum Salär Bonuszahlungen in
jährlich stark variierender Höhe bezogen, weshalb eine einigermassen genaue
Festsetzung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität
(Valideneinkommen), einschliesslich der jeweils zur Ausrichtung gelangenden
Bonusleistungen der Bank, nicht möglich ist. Das Vorgehen der
Rekurskommission bei der Invaliditätsbemessung lässt sich somit, soweit im
Rahmen der vorstehend umschriebenen Kognition (E. 1 hievor) einer Überprüfung
zugänglich, nicht beanstanden.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau, der Ausgleichskasse für das schweiz. Bankgewerbe, Zürich, und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 19. September 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: