Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 387/2007
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


9C_387/2007

Urteil vom 6. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.

Z. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern.

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Sozialversicherungen vom
18. Mai 2007.

Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht,
in das an Z.________ gerichtete Schreiben des Bundesamtes für
Sozialversicherungen (BSV) vom 18. Mai 2007, woraus u.a. hervorgeht, dass bei
der Ausgleichskasse für Gewerbe, Handel und Industrie seit 18. März 2007 ein
Einspracheverfahren betreffend "Auskunfterteilung über IK-Auszüge der
Ehefrau" des Genannten hängig ist und dass das Bundesamt zu laufenden
Rechtsmittelverfahren keine Stellung nehme,
in die beim Bundesgericht erhobene, gegen das BSV gerichtete
Rechtsverweigerungsbeschwerde von Z.________ vom 13. Juni 2007, worin u.a. um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht wird,

in Erwägung,

dass gemäss Art. 86 Abs. 1 BGG - abgesehen von hier nicht gegebenen
Ausnahmen - die Beschwerde ans Bundesgericht u.a. zulässig ist gegen
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (lit. a) sowie gegen Entscheide
letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht zulässig ist (lit. c),
dass nach Art. 94 BGG auch Beschwerde geführt werden kann gegen das
unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids,
dass indessen das BSV nicht zu den genannten Vorinstanzen zu zählen ist,
weshalb schon aus diesem Grunde auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde
von Z.________ vom 13. Juni 2007 im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (vgl. Art. 66 Abs. 1
zweiter Satz BGG), weshalb das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gegenstandslos ist,
erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Ausgleichskasse für Gewerbe, Handel
und Industrie in Graubünden/Glarus zugestellt.

Luzern, 6. Juli 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.