Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 384/2007
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9C_384/2007

Urteil vom 30. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.

P. ________, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, Postfach, 3000 Bern 14.

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,
vom 16. Mai 2007.

In Erwägung,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG P.________ mit Verfügung vom
11. Dezember 2006 rückwirkend auf den 1. Januar 2001 (zwangsweise) als
Arbeitgeberin anschloss,
dass P.________ dagegen Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhob,
dass dieses Gericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Februar 2007
aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten,
dass das Bundesverwaltungsgericht das daraufhin erhobene Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) mit
Zwischenentscheid vom 16. Mai 2007 wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels
abwies und P.________ gleichzeitig aufforderte, bis zum 18. Juni 2007 einen
Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu bezahlen verbunden mit der Androhung, dass
bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist auf die Rechtsvorkehr nicht
eingetreten werde,
dass P.________ gegen diesen Zwischenentscheid Beschwerde ans Bundesgericht
führt,
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei nach
Abs. 2 der genannten Bestimmung in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, widrigenfalls
auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann,
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen
Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich
nicht genügt, da ihr auch nicht ansatzweise eine inhaltliche
Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu
entnehmen ist (und im Übrigen nur offensichtlich unzulässige Begehren
gestellt werden),
dass demnach auf die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
(sowie offensichtlich unzulässige) Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin indessen die Möglichkeit eingeräumt werden muss,
den vom Bundesverwaltungsgericht verlangten Kostenvorschuss noch zu zahlen,
wofür ihr die Vorinstanz eine neue Frist ansetzen wird,
dass in Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1
BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zürich,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 30. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: