Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 381/2007
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_381/2007

Urteil vom 23. September 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
Winterthur-Columna Vorsorgestiftung, Vorsorgewerk der E.________ der W.________
AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Bloch, Suter Howald
Rechtsanwälte, Stampfenbachstrasse 52, 8035 Zürich,

gegen

G.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erich Fluri,
Hintere Bergstrasse 18, 8942 Oberrieden.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 26. April 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1950 geborene G.________ war seit 1. Januar 1985 bei der Gesellschaft
R.________ tätig, zunächst als Vizedirektor, ab 1. Juli 1986 als
stellvertretender Direktor und ab 1. Januar 1988 als Direktor der
Zweigniederlassung X.________. Nachdem sich die Unternehmen R.________ und
P.________ im Jahre 1989 zusammengeschlossen hatten, war G.________ fortan
Arbeitnehmer der W.________ AG. Überdies trat er 1990 als
Kollektivgesellschafter ("E.________") der im Zuge des Zusammenschlusses neu
gegründeten A.________ & Co. bei. Diese teilte ihm mit Schreiben vom 8. Februar
1995 seinen mit sofortiger Wirkung beschlossenen Ausschluss aus der
Kollektivgesellschaft mit. Bereits zuvor war mit Schreiben vom 20. Januar 1995
sein Arbeitsverhältnis auf Ende April 1995 gekündigt worden. Der darauf durch
G.________ angestrengte arbeitsrechtliche Prozess endete mit unangefochten
gebliebenem Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 1998,
worin die Auflösung des Anstellungsverhältnisses auf den 31. Januar 1996
festgelegt wurde.

Die Winterthur-Columna Vorsorgestiftung (damals noch Vorsorgestiftung
Winterhur), Vorsorgewerk der E.________ der W.________ AG (nachfolgend:
Vorsorgestiftung), bei welcher G.________ berufsvorsorgeversichert gewesen war,
erbrachte in der Folge eine Freizügigkeitsleistung von insgesamt Fr. 469'507.-
(zuzüglich Verzugszins). Darin war keinerlei Anteil an der für den Versicherten
individuell berechneten Rückstellung für vorzeitige Pensionierung enthalten
(der entsprechende Rückstellungsbetrag belief sich am 31. Januar 1996 auf Fr.
248'212.-).

B.
B.a Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom
11. Februar 2000 diesbezüglich auf die von G._______ am 2. Dezember 1996
erhobene Klage nicht eingetreten war, und das Eidgenössische
Versicherungsgericht die gegen das Nichteintreten geführte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 30. Oktober 2001 gutgeheissen und
die Sache zum materiellen Entscheid an das kantonale Gericht zurückgewiesen
hatte, hiess dieses die Klage mit Entscheid vom 22. Januar 2003 gut und
verpflichtete die Vorsorgestiftung, G.________ Fr. 144'403.- (zuzüglich
Verzugszins) zu bezahlen.
B.b Dagegen erhoben sowohl G.________ als auch die Vorsorgestiftung
Verwaltungsgerichtsbeschwerden, welche das Eidgenössische Versicherungsgericht
mit neuerlichem Urteil vom 5. Oktober 2004 in dem Sinne guthiess, als es die
Sache an das kantonale Gericht zurückwies, damit dieses, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Klage vom 2. Dezember 1996 neu
entscheide.

Den entsprechenden Ausführungen im letztinstanzlichen Rückweisungsentscheid ist
zu entnehmen, dass im Wesentlichen auf den per 1. Juli 1994 in Kraft gesetzten
Abs. 2 von Ziff. 4 des "Regulativs für die Ansprüche von E.________ ex
R.________ betreffend Rückstellungen für vorzeitige Pensionierungen"
(nachfolgend: Regulativ) abzustellen ist, welcher wie folgt lautet:
"Scheidet ein E.________ aus nicht selber verschuldeten Gründen aus dem
Partnership aus, so wird ihm ein angemessener Anteil an der für ihn individuell
berechneten Rückstellung für vorzeitige Pensionierung mitgegeben. Der Betrag
wird durch den PICT nach Rücksprache mit dem Präsidenten der
Personalvorsorge-Kommission des Vorsorgewerkes der E.________s unter
Berücksichtigung des genauen Sachverhalts festgesetzt."
Nach den Erwägungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts räumt diese
reglementarische Bestimmung den austretenden Versicherten grundsätzlich einen
Rechtsanspruch auf einen ("gemäss festgelegtem Modus zu bestimmenden") Anteil
an den für jede Person individuell ermittelten Rückstellungen für vorzeitige
Pensionierung ein. Was den Anspruch von G.________ anbelangt, wurde dem
kantonalen Gericht aufgetragen, auf der Grundlage ergänzender Abklärungen
darüber zu befinden, ob der Versicherte "aus nicht selber verschuldeten
Gründen" aus der Partnerschaft ausgeschieden ist. Für den Fall der Bejahung
eines unverschuldeten Ausscheidens wurde dem kantonalen Gericht weiter die
Beantwortung der Frage auferlegt, welcher Anteil an der für G.________
individuell ermittelten Rückstellung als "angemessen" im Sinne der zitierten
Regulativbestimmung zu betrachten ist. Diesbezüglich betonte das Eidgenössische
Versicherungsgericht, dass "das Quantitativ" im Hinblick auf das
Rechtsgleichheitsgebot aufgrund eines "Quervergleich[s] mit den anderen
schuldlos ausgeschiedenen Personen zu bestimmen" ist, wobei das kantonale
Gericht "aussagekräftige Angaben bezüglich sämtlicher Partner [...]
beizuziehen" hat, welche seit Inkrafttreten von Ziff. 4 Abs. 2 Regulativ vor
ihrer ordentlichen Pensionierung (d.h. vor Vollendung des 60. Altersjahres)
ausgeschieden sind.
B.c Nach umfangreichem Beweisverfahren hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich die Klage mit Entscheid vom 26. April 2007 gut und verpflichtete
die Vorsorgestiftung, G.________ Fr. 248'212.- zuzüglich Zins (sowie
Zinseszins) von 5 % ab 1. Februar 1996, 4,25 % ab 1. Januar 2000, 3,5 % ab 1.
Januar 2003, 2,5 % ab 1. Januar 2004 sowie 3,5 % ab 1. Januar 2005 auf ein von
ihm zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu bezahlen.

C.
Die Vorsorgestiftung lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem Antrag
auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und vollumfängliche Abweisung der
Klage; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht
zurückzuweisen.

G.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, während das Bundesamt
für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

D.
Mit Verfügungen vom 4. Juli 2007 und 10. Juli 2008 erteilte der
Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

E.
Das Bundesgericht hat am 23. September 2008 eine publikumsöffentliche Beratung
durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter
der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides
in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde
gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso
entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur
Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 hinsichtlich der
seinerzeitigen Regelung nach dem auf Ende 2006 aufgehobenen OG).

2.
2.1 Die Beschwerde führende Vorsorgestiftung stellt formell Antrag, der
vorinstanzliche Beschluss vom 7. Juni 2005 sei aufzuheben. Mit diesem
Zwischenentscheid hatte das kantonale Gericht die seinerzeitige Beklagte und
heutige Beschwerdeführerin u.a. angewiesen, "Beweismittel zu bezeichnen, welche
ein Verschulden des Klägers [heute Beschwerdegegner] an seinem Ausscheiden aus
der Kollektivgesellschaft [...] darlegen", während Letzterer gleichzeitig
Beweismittel zu bezeichnen hatte, "welche den Gegenbeweis begründen". Entgegen
den Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich die verfahrensleitende
Anordnung der Vorinstanz in keiner Weise beanstanden. Bei ihrer zivilprozessual
geprägten Argumentation, es habe eine "falsche Beweislastverteilung"
stattgefunden, übersieht die Vorsorgestiftung, dass der im
Sozialversicherungsprozess herrschende Untersuchungsgrundsatz eine Beweislast
im Sinne der subjektiven Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst (BGE
117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweisen). Im Rahmen der von Amtes wegen und unter
Berücksichtigung der Mitwirkungspflichten der Parteien vorzunehmenden
vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts konnte der
Zwischenentscheid des kantonalen Gerichts vernünftigerweise nicht anders als in
der am 7. Juni 2005 beschlossenen Art ausfallen.

2.2 Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin die Feststellung im angefochtenen
Entscheid, wonach es sich beim Kriterium des nicht selber verschuldeten
Ausscheidens aus der Kollektivgesellschaft A.________ & Co. (im Folgenden:
Kollektivgesellschaft) aus Sicht des Beschwerdegegners um ein unbestimmtes
Negativum handle, was hier grundsätzlich eine Umkehr der Beweislast in dem
Sinne rechtfertige, dass die Vorsorgestiftung die Folgen einer allfälligen
Beweislosigkeit eines Verschuldens des ausgeschlossenen Gesellschafters zu
tragen hätte. Auf diese Frage braucht indessen nicht näher eingegangen zu
werden. Denn unter den Verfahrensbeteiligten ist richtigerweise unbestritten,
dass die letztgenannte Beweisregel ohnehin erst zum Zuge käme, wenn es sich als
unmöglich erwiese, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gestützt auf eine
Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hätte, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V
261 E. 3b S. 264 mit Hinweis). Eine solche beweisrechtliche Pattsituation hat
die Vorinstanz im hier zu beurteilenden Fall - unter dem Blickwinkel der
eingeschränkten bundesgerichtlichen Kognition zu Recht - nirgends erblickt.

2.3 Des Weitern macht die Vorsorgestiftung geltend, indem das kantonale Gericht
"Defizite in der Person des Beschwerdegegners (Stichworte: Einzelgänger,
Defizite in kommunikativen und führungstechnischen Fragen)" vom Verschulden
ausklammere, lege es den Begriff des Selbstverschuldens gemäss Ziff. 4 Abs. 2
Regulativ unrichtig aus. Auch dieser Einwand ist unbegründet: Die Vorinstanz
spricht den genannten charakterlichen Eigenschaften und Mängeln bei der
Berufsausübung im vorliegenden Zusammenhang nicht etwa von vornherein jede
Bedeutung ab. Im vorinstanzlichen Entscheid wird lediglich zum Ausdruck
gebracht, dass die persönlichen Eigenschaften und Mängel nicht bereits an sich
ein Verschulden begründen. Vielmehr werden sie - darin ist dem kantonalen
Gericht beizupflichten - im Hinblick auf die hier zu beantwortende Frage nach
einem Selbstverschulden beim Ausschluss aus der Kollektivgesellschaft erst
insoweit relevant, als sie sich in einem schuldhaften Handeln oder in einer
sonstigen vorwerfbaren Verhaltensweise manifestiert haben.

2.4 In ihrem überaus einlässlichen Entscheid gelangte die Vorinstanz - wobei es
die hievor (E. 1) dargelegte eingeschränkte Kognition des Bundesgerichts zu
beachten gilt - zum zutreffenden Schluss, dass der Beschwerdegegner aus nicht
selber verschuldeten Gründen aus der Kollektivgesellschaft (Partnership)
ausschied. Weder die von der Vorsorgestiftung angeführten Ereignisse für sich
allein genommen noch deren Gesamtheit berechtigen zur Annahme eines in
gesellschaftsrechtlicher (oder berufsvorsorgerechtlicher) Hinsicht wesentlichen
Verschuldens. Sämtliche letztinstanzlich erhobenen Einwendungen führen zu
keiner anderen Betrachtungsweise, zumal von entscheidrelevanten
rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellungen oder derartigen Beweiswürdigungen
(auch antizipierter) nicht die Rede sein kann.

So ist nicht zu beanstanden, wenn das kantonale Gericht vereinzelte frühere
Vorkommnisse und "seltsame Verhaltensweisen", welche in der Folge zwischen den
beteiligten Kollektivgesellschaftern allesamt bereinigt worden waren, nicht als
Gründe anerkannte, die nach Jahren für den Ausschluss aus der Gesellschaft ins
Feld geführt werden können. Anders zu entscheiden wäre lediglich, wenn
vonseiten der Arbeitgeberfirma oder der Kollektivgesellschaft vergeblich
Verwarnungen des Beschwerdegegners oder Androhungen nachteiliger Folgen
ausgesprochen worden wären, was hier nicht geltend gemacht wurde. Zu Recht hat
die Vorinstanz aus dem Verhalten des Beschwerdegegners nach dessen Ausschluss
aus der Gesellschaft mangels diesbezüglicher Ursächlichkeit nichts zu seinen
Ungunsten abgeleitet. Dieselben Überlegungen müssen hinsichtlich der
letztinstanzlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin gelten, wonach "der
Beschwerdegegner auch Probleme mit seiner früheren Arbeitgeberin hatte"
(gemeint ist die Bank Y.________, mit welcher vom 1. September 1973 bis 28.
Februar 1982 ein Arbeitsverhältnis bestand). Entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde belegt sodann auch die Aktennotiz des (dem Beschwerdegegner
vorgesetzten) Regionalleiters vom 1. November 1994 kein hier relevantes
Verschulden: Während mit Bezug auf ein vom Beschwerdegegner geführtes Mandat
"U." festgehalten wurde, "actuellement, des problèmes sont en cours", wurde
hinsichtlich eines anderen ausgeführt, der Beschwerdegegner habe richtig
reagiert, und bezüglich eines dritten Geschäftes notiert, die von ihm gezogenen
Schlussfolgerungen seien nicht zufriedenstellend. In einem weiteren Punkt hatte
ein Mitgesellschafter eine offenbar vom Beschwerdegegner geübte Praxis
beanstandet: "Un associé ne peut pas écrire de lettre personelle en s'invoquant
associé". Der Regionalleiter wurde gebeten, die Frage mit dem Hauptsitz und mit
dem Risk Management zu prüfen. Zusammenfassend wurde in der internen Notiz
festgestellt, die Situation des Beschwerdegegners sei nicht zur Zufriedenheit
aller geregelt; er habe Probleme in den Bereichen Beziehungen und
Kommunikation, wogegen seine (Revisions-)Arbeit in technischer Hinsicht in
Ordnung sei. Auch im Lichte dieser Aktennotiz erscheint der am 8. Februar 1995
mit sofortiger Wirkung beschlossene Ausschluss nicht als selbstverschuldet im
Sinne von Ziff. 4 Abs. 2 Regulativ. Im Folgenden ist deshalb die Frage zu
beantworten, welches der dem Beschwerdegegner mitzugebende "angemessene Anteil"
an der für ihn individuell berechneten Rückstellung für vorzeitige
Pensionierung ist.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat den diesbezüglichen Rückweisungsauftrag gemäss Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Oktober 2004 erfüllt und das
Mögliche zur Erhellung der von der Vorsorgestiftung im massgebenden Zeitraum
geübten Praxis bei der Verteilung der Rückstellungsgelder vorgekehrt. Weitere
Beweismassnahmen würden nicht zu neuen Erkenntnissen führen, wobei für diese
antizipierte Beweiswürdigung das bisherige Prozessverhalten der
Beschwerdeführerin mit selektiver Einbringung von Informationen in das
Verfahren bis hin zu teilweise geänderten Aktenstücken sowie im Prozessverlauf
wechselnden, zum Teil sich ausschliessenden Vorbringen durchaus berücksichtigt
werden darf.

3.2 Auch im weitergehenden Vorsorgebereich hat eine registrierte
Vorsorgeeinrichtung die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen der
Verwaltung des Vorsorgewerks im Laufe der Zeit getroffenen Entscheide unter dem
zentralen Gesichtswinkel der Gleichbehandlung der Destinatäre jederzeit
zuverlässig und ohne grossen Aufwand überprüfbar sind (Einhaltung der
gesetzlichen Vorschriften, Pflicht zur klaren und vollständigen Aktenführung
usw.; vgl. Urteil B 117/05 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19.
Oktober 2006). Dieser Verpflichtung hat die Vorsorgestiftung eindeutig nicht
nachgelebt.

3.3 Die in den vorstehenden E. 3.1 und 3.2 erwähnten, der Beschwerdeführerin
anzulastenden formellen Beweis- und Mitwirkungsmängel rechtfertigen gewiss für
sich allein noch nicht, dem Beschwerdegegner unter dem reglementarischen
Rechtstitel einer angemessenen Beteiligung an der für ihn gebildeten
Rückstellung gleich den gesamten Betrag mitzugeben. Dessen Zusprechung durch
den angefochtenen Entscheid ist aber bei den gegebenen Umständen, soweit sie
vorinstanzlich verbindlich festgestellt worden sind (E. 1 hievor), auch
materiell nicht bundesrechtswidrig. Denn zumindest in den beiden B.________ und
C.________ betreffenden Fällen ist die Mitgabe der gesamten Rückstellung
ausgewiesen, woran nichts ändert, dass diese ausscheidenden
Kollektivgesellschafter Mitarbeiter der W.________ AG blieben und die
Rückstellung in die für sie neu zuständige Vorsorgeeinrichtung einbringen
mussten. Wie der Beschwerdegegner in seiner letztinstanzlichen Vernehmlassung
zutreffend einwendet, ist indessen auch die vorzeitige Pensionierung des
D.________ in den Quervergleich der insgesamt zwölf ausscheidenden Partner
(einschliesslich des Beschwerdegegners) mit einzubeziehen. Denn auch D.________
schied (mit 58 Jahren) vor Vollendung des 60. Altersjahres aus der
zwischenzeitlich in eine Kommanditgesellschaft umgewandelten Partnerfirma aus.
Er bezog eine Early Retirement Allowance im Sinne einer Überbrückungsrente,
verblieb bis zum reglementarischen Pensionierungsalter 60 (für welches die
"individuell berechneten Rückstellungen für vorzeitige Pensionierung" getätigt
wurden) beitragsfrei in der Vorsorgestiftung und erhielt nach Vollendung des
60. Altersjahres sein gesamtes Rückstellungskapital ausbezahlt. Dem
Beschwerdegegner ist beizupflichten, dass D.________ damit "im Zeitpunkt des
Ausscheidens "nichts anderes als eine Art 'Freizügigkeitsleistung' [erhielt],
die er bei Erreichen des 60. Altersjahres beziehen konnte". Demgegenüber können
die Verweigerung der Leistungen für die drei aus eigenem Antrieb
zurückgetretenen Partner - was auf den hier zu beurteilenden Fall von
vornherein nicht zutrifft -, aber auch die Mitgabe der bloss etwa hälftigen
Rückstellung in fünf weiteren Fällen für den Beschwerdegegner nicht
präjudiziell sein. Soweit bekannt, war der Grund für die bloss ungefähr
hälftige Mitgabe der individuell ermittelten Rückstellung, dass diese fünf
Partner mit der zunehmenden Internationalisierung des Geschäftes nicht zurecht
kamen. Just dieses Motiv kann nun aber für den Beschwerdegegner nicht angerufen
werden, nachdem die Vorsorgestiftung, wie sich jetzt zeigt, während Jahren zu
Unrecht davon ausgegangen war, er habe sein Ausscheiden aus der
Kollektivgesellschaft selber verschuldet. Ist aber die in fünf Fällen zur nur
teilweisen Mitgabe der Rückstellung führende Überlegung im Falle des
Beschwerdegegners nicht einschlägig, ist diesem zufolge Gleichbehandlung mit
den Fällen B.________, C.________ und D.________ die gesamte Rückstellung für
vorzeitige Pensionierung, welche sich am 31. Januar 1996 unbestrittenermassen
auf Fr. 248'212.- belief, auf ein Freizügigkeitskonto mitzugeben.

Die vorinstanzlich angeordnete Verzugszinsregelung (ab 1. Februar 1996
Verzinsung zum jeweils massgebenden Verzugszinssatz [seit 1. Januar 2005:
BVG-Mindestzins plus 1 %, somit ab 1. Januar 2008 zu insgesamt 3,75 %) ist
ebenfalls rechtens (Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 BVG und Art. 12
BVV 2 [jeweils in der geltungszeitlich zutreffenden Fassung]; BGE 132 V 127 E.
8.2 mit Hinweisen S. 148).

4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerde führenden Vorsorgestiftung als
unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ferner hat sie eine
Parteientschädigung an den obsiegenden Beschwerdegegner zu entrichten (Art. 68
Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 8000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. September 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger