Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 379/2007
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9C_379/2007

Urteil vom 30. November 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Lustenberger, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

T. ________, Beschwerdeführer,

gegen

KPT/CPT Krankenkasse, Tellstrasse 18, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen vom 2. Mai 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. Juni 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Mai 2007,
in den Beschluss vom 11. September 2007, mit welchem das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweis der Bedürftigkeit abgewiesen
wurde,
in die Verfügung vom 16. Oktober 2007, mit welcher T.________ zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 26. Oktober 2007
verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat,
dass daran die Einwendungen im Schreiben vom 2. November 2007 nichts ändern,
zumal es nach Ablauf der bis 26. Oktober 2007 angesetzten Nachfrist
eingereicht worden ist,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. November 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter:  Der Gerichtsschreiber:

Lustenberger Nussbaumer