Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 370/2007
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9C_370/2007

Urteil vom 30. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

T. ________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland
Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid der
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 8. Mai 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau
dem 1948 geborenen T.________ mit Wirkung ab 1. Juli 2001 eine halbe
Invalidenrente zu.
Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 8. Mai 2007 ab.

T. ________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erheben mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente;
eventualiter sei die Sache zur medizinischen und beruflichen Neuabklärung
inkl. psychiatrischen Begutachtung und Erstellung eines Obergutachtens
zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Vorinstanz und Verwaltung haben in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht
die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Grundlagen sowie
die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

3.
Die kantonale Instanz hat erkannt, dass beim Versicherten trotz seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigung ein zur Ausrichtung einer höheren als der
zugesprochenen halben Rente erforderlicher Invaliditätsgrad auch bei
Gewährung des maximal möglichen, vor Bundesgericht wiederum geforderten
leidensbedingten Abzuges von 25 % auf dem hypothetischen Invalideneinkommen
nicht erreicht würde. Sie hat die Gründe, die zur Abweisung der Beschwerde
geführt haben, im angefochtenen Entscheid unter einlässlicher Würdigung der
gesamten medizinischen Aktenlage dargelegt und namentlich gestützt auf das
Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 14. Juni 2006 festgestellt, der
Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit die Verwertung
einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar. Dies ist eine
Sachverhaltsfeststellung, welche für das Bundesgericht verbindlich ist,
ausser wenn sie offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist, was hier
jedoch entgegen der beschwerdeführerischen Beanstandungen nicht zutrifft. Von
unvollständiger Tatsachenfeststellung, die nach Art. 105 Abs. 2 BGG als
Rechtsverletzung gilt, kann nur gesprochen werden, wenn bezüglich einer
rechtserheblichen Tatsache (z.B. hinsichtlich des Gesundheitsschadens, des
funktionellen Leistungsvermögens, der verfügbaren psychischen Ressourcen, der
medizinisch zumutbaren restlichen Arbeitsfähigkeit etc.) keine gerichtliche
Feststellung getroffen worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Was der
Beschwerdeführer bezüglich einer unrichtigen oder unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung vorbringen lässt, ist entweder unerheblich oder
nicht auf den konkreten Fall bezogen oder falsch, so zum Beispiel, wenn der
Vorinstanz unterstellt wird, sie sei sich dessen nicht bewusst, dass eine
einfachste Arbeit schlechter bezahlt werde als eine anspruchsvolle, oder wenn
er in Anbetracht der zugesprochenen Rente zur Aussage gelangt, es sei nicht
nachvollziehbar, warum ihm keine Rente zustehen solle oder wenn er behauptet,
gemäss MEDAS-Gutachten sei ihm eine Arbeitsfähigkeit bei anderer Tätigkeit
nicht zuzumuten.

4.
Was der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht vorbringen lässt, ist ebenso
wenig fundiert. So gibt es keine bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach
die Restarbeitsfähigkeit bei Personen ab dem 60. Altersjahr "schlicht nicht
mehr verwertbar" sei, da sie kurz vor der Rente stehen. Auch ist
unverständlich, warum bei dieser Altersgruppe das zumutbare Jahreseinkommen
ohne Behinderung bei Fr. 12'000.- bis 15'000.- liegen sollte. Ebenso ist die
beschwerdeführerische Feststellung irrig, es gehe hier um die Herabsetzung
einer verfügten Rente, denn mit dem vorliegenden Urteil wird dem
Beschwerdeführer erstmals eine Invalidenrente rechtskräftig zugesprochen, und
es ist ihm im gesamten Verfahren nie eine höhere als eine halbe Rente in
Aussicht gestellt worden. Der gegenüber den Vorinstanzen erhobene Vorwurf
einer "geradezu mutwillig widersprüchlichen Argumentation" ist verfehlt.

5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109
BGG zu erledigen. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als
unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 30. Juli 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: