Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 36/2007
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9C_36/2007

Urteil vom 26. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
Gerichtsschreiber Schmutz.

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdeführerin,

gegen

H.________, 1948, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Procap, Schweizerischer
Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn vom 17. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
H. ________ (geboren 1948) bezieht seit 1. November 1993 eine ganze
Invalidenrente (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 12. Februar
1996). Im Rahmen eines Ende 2002 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens
holte die IV-Stelle beim ABI, ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, ein
Gutachten vom 2. Juli 2004 (nachfolgend: ABI-Gutachten) ein. Gestützt darauf
setzte die Verwaltung mit Verfügung vom 17. Februar 2005 die bisherige ganze
auf eine halbe Invalidenrente herab (Invaliditätsgrad: 55 %). Die hiegegen
eingereichte Einsprache hiess die Durchführungsstelle teilweise gut, indem
sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2005 unter Annahme eines
Invaliditätsgrades von 66 % eine Dreiviertelsrente ausrichtete
(Einspracheentscheid vom 27. Juni 2005).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, nach Durchführung eines zweifachen Schriftenwechsels, in dem Sinne
gut, dass es den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 27. Juni 2005 aufhob
und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese ergänzende
Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hierauf über den
Rentenanspruch neu befinde (Entscheid vom 17. Januar 2007).

C.
Die IV-Stelle führt "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" mit dem Antrag, "der
Entscheid der Vorinstanz vom 17.01.2007 (sei) aufzuheben und der
Einspracheentscheid vom 27.06.2005 (sei) wiederherzustellen". Sie bestreitet
die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, dass das ABI-Gutachten vom 2.
Juli 2004 mangelhaft sei und bezüglich der Verhältnisse an der linken Hand
der Ergänzung bedürfe. Ferner rügt die IV-Stelle eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz ihr eine Eingabe der Gegenpartei
"lediglich zur Kenntnisnahme übermittelt", und dieser den damit eingereichten
Bericht der Frau PD Dr. med. M.________, Chefärztin Plastische-,
Wiederherstellungs- und Handchirurgie am Spital A.________, vom 12. September
2005 nicht beigelegt habe.

Das kantonale Gericht und die Versicherte schliessen auf Abweisung der
Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die von der IV-Stelle eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist als
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln (Art. 132
Abs. 1 BGG, e contrario).

2.
Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es um einen Vor- oder
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481). Die
Beschwerde ist somit zulässig, wenn der angefochtene Entscheid - alternativ -
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Davon abgesehen, dass sich
die Beschwerde führende IV-Stelle zu diesen Eintretensvoraussetzungen in
Verletzung von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG nicht ausspricht und die beiden
Tatbestände auf Grund der Aktenlage nicht klar ausgewiesen sind, hat das
Bundesgericht in seiner jüngeren, aber schon gefestigten Rechtsprechung
Beschwerden regelmässig als unzulässig bezeichnet, die sich gegen rein
ergänzende Abklärungen des (medizinischen) Sachverhalts anordnende und der
Verwaltung keine - allenfalls unzutreffende - rechtliche Vorgaben (vergleiche
dazu die in BGE 133 V 504 [I 126/07] nicht publizierte E. 1.2) auferlegende
Rückweisungsentscheide gerichtet sind. Dass die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin anhält, die Handproblematik ergänzend abklären zu lassen,
bedeutet weder einen durch abschliessende Beurteilung vermeidbaren
erheblichen Verfahrensaufwand noch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
(vergleiche statt vieler die Urteile 9C_234/2007 vom 3. Oktober 2007 und
9C_30/2008 vom 11. Februar 2008 mit weiteren Hinweisen).

3.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu
übernehmen (Art. 66 Abs. 1 BGG); ferner hat die Beschwerdegegnerin Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Februar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz