Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 369/2007
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9C_369/2007

Urteil vom 9. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

L. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Beratungsstelle für
Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,  8005 Zürich.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 27. April 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 9. Januar 2006 und Einspracheentscheid vom 7. März 2006
sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der 1956 geborenen L.________ mit
Wirkung ab 1. Juli 2004 eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung
wegen Hilflosigkeit leichten Grades zu.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. April 2007 ab.

L. ________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung
einer Hilflosenentschädigung wegen zumindest mittelschwerer Hilflosigkeit.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze über den Begriff der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG), den
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG) sowie
deren Bemessung nach dem Grad der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter
Abs. 1 IVG und Art. 37 IVV; 127 V 94 E. 3c S. 97, 125 V 297 E. 4a S. 303,
124 II 241 S. 247 f., je mit Hinweisen) richtig wiedergegeben. Darauf wird
verwiesen.

3.
Überdies hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (E. 1) angeführte
grundsätzliche Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen
für das Bundesgericht zu beachten gilt - gestützt auf die gesamte Aktenlage
(namentlich auch auf den Bericht des Hausarztes Dr. X.________ vom 18. Juli
2005) zutreffend erkannt, dass der an verschiedenen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen leidenden Beschwerdeführerin keine höhere als die von der
IV-Stelle ausgerichtete Hilflosenentschädigung zusteht, nämlich eine solche
für Hilflosigkeit leichten Grades wegen der Hilfsbedürftigkeit bei den drei
alltäglichen Lebensverrichtungen "Ankleiden/Auskleiden", "Körperpflege" sowie
"Fortbewegung/Kontaktaufnahme" (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV). Die
letztinstanzlich erhobenen Einwendungen vermögen diese Betrachtungsweise
nicht in Zweifel zu ziehen: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
erfüllt der von einer Mitarbeiterin der IV-Stelle verfasste Bericht vom
23. Dezember 2005 über die in der Wohnung der Versicherten vorgenommene
Abklärung der Hilfsbedürftigkeit ohne weiteres die von der Rechtsprechung
formulierten Anforderungen an die grundsätzliche Beweistauglichkeit
derartiger an Ort und Stelle erhobener Entscheidungsgrundlagen (BGE 130 V
61). Während diese Rechtsfrage vom Bundesgericht frei zu beantworten war,
verbietet sich unter der Herrschaft des BGG eine ebensolche Überprüfung des
vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht. Schliesslich entfällt
allgemein eine letztinstanzliche Prüfung der Ermessensbetätigung nach den
Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81
hinsichtlich der seinerzeitigen Regelung nach dem auf Ende 2006 aufgehobenen
OG), wobei es im Zusammenhang mit Abklärungsberichten der IV-Stellen über die
Hilfsbedürftigkeit zu beachten gilt, dass die erstinstanzlichen
Versicherungsgerichte ihrerseits in das Ermessen der die Abklärung tätigenden
Personen nur eingreifen, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen
(BGE 130 V 61 S. 63 in fine).

4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 9. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: