Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 362/2007
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9C_362/2007

Urteil vom 6. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

M.________, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen
vom 27. April 2007.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 12. Dezember 2006
das Gesuch der 1958 geborenen M.________ um Zusprechung einer Invalidenrente
ablehnte, weil sie für die Tätigkeit als Maschinenbedienerin wie für alle
anderen körperlich leichten Erwerbstätigkeiten ohne repetitive Aufgaben voll
arbeitsfähig sei,
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die hiegegen
eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 27. April 2007 abwies,
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt
mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr
eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren
Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass die Vorinstanz die Bestimmung über den Umfang des
Invalidenrentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003
gültig gewesenen und der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie die
Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der
Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) zutreffend wiedergegeben
hat,
dass das kantonale Gericht gestützt auf die medizinischen Unterlagen,
insbesondere das von Dr. med. B.________, Spezialarzt für Innere Medizin, und
Dr. med. A.________, Spezialarzt für Psychiatrie, erstattete Gutachten vom 9.
Januar 2006 für das Bundesgericht verbindlich (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105
Abs. 1 und 2 BGG) festgestellt hat, die Beschwerdeführerin sei für leichte,
angepasste Tätigkeiten voll arbeitsfähig,
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was diese
Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhend erscheinen liesse,
dass die letztinstanzlich neu eingereichten Berichte des Dr. med. N.________
vom 22. Mai 2007 und des Dr. med. L.________ vom 29. Mai 2007 nicht in die
Beurteilung einzubeziehen sind, weil nach Art. 99 Abs. 1 BGG im Verfahren vor
Bundesgericht neue Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt,
dass dies auf den angefochtenen Entscheid nicht zutrifft, beruht dieser doch
auf einer umfassenden Prüfung und Abklärung des Gesundheitszustandes der
Versicherten und ihrer Leistungsfähigkeit,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, der Ostschweizerischen AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 6. Juli 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: