Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 361/2007
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9C_361/2007

Verfügung vom 24. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Seiler, Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

F.________, Beschwerdeführer,

gegen

Assura Kranken- und Unfallversicherung, Avenue     C.-F. Ramuz 70, 1009
Pully, Beschwerdegegnerin,

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 26. April 2007.

Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
in die von F.________ gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des
Kantons Zürich vom 26. April 2007 erhobene Beschwerde vom 7. Juni 2007,
in die Verfügung des Bundesgerichtes vom 12. Juni 2007, mit welcher
F.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis spätestens 26. Juni 2007
verpflichtet wurde,
in das mit Telefax vom 6. Juli 2007 von F.________ eingereichte Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung,
in die Verfügung des Bundesgerichtes vom 29. August 2007, mit welcher
F.________ eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis 12.
September 2007 angesetzt wurde,
in das erneute Gesuch des F.________ um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung vom 11. September 2007,

in Erwägung,

dass das Gesuch vom 6. Juli 2007 um unentgeltliche Rechtspflege verspätet und
überdies nicht in gesetzlicher Form (Unterschrift, Art. 42 Abs. 1 oder 4 BGG)
eingereicht wurde, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 29. August 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis
aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 12. Juni 2007
auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-
innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis 12. September 2007
erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der
Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags
an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht
erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank
einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht, sondern ein erneutes
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung eingereicht hat,
dass dieses Gesuch verspätet ist,
dass insgesamt weder ein gültiges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
vorliegt noch der Kostenvorschuss bezahlt worden ist,
dass androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist
(Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 und Art. 64 Abs. 3 BGG sowie im Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
erkannt:

1.
Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird nicht
eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Gesundheit und der Atupri Krankenkasse zugestellt.

Luzern, 24. September 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin: