Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 360/2007
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9C_360/2007

Urteil vom 30. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

K. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Marco Albrecht,
Marktgasse 6, 4051 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,         4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 19. Januar 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 8. Juni 2004 und Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2005
lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft den Anspruch der 1952 geborenen
K.________ auf eine Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden
Invaliditätsgrades ab.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die gegen den Einspracheentscheid
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. Januar 2007 ab.

K. ________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erheben mit dem Antrag auf Zusprechung mindestens einer halben
Invalidenrente, eventualiter auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu
neuer Beurteilung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter
der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im
Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.
Vorinstanz und Verwaltung haben in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht
die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Grundlagen sowie
die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

3.
Das kantonale Gericht hat erkannt, dass die Versicherte trotz ihrer
gesundheitlichen Beeinträchtigung den rentenbegründenden Invaliditätsgrad von
40 % nicht erreichte. Es hat die Gründe, die zur Abweisung der Beschwerde
geführt haben, im angefochtenen Entscheid unter einlässlicher Würdigung der
gesamten medizinischen Aktenlage dargelegt und namentlich gestützt auf die
Expertisen der Fachärzte der X.________ GmbH vom 12. September 2003
(Administrativgutachten) und 25. September 2006 (ergänzendes
Gerichtsgutachten) festgestellt, es sei insgesamt erstellt, dass die
Beschwerdeführerin (zumindest) im Umfang von 75 % einer adaptierten Tätigkeit
nachgehen könne; dabei sei davon auszugehen, dass die depressive Störung bzw.
die anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht in einem invalidisierenden
Umfang vorhanden seien und die Beschwerdeführerin über genügend Ressourcen
verfüge, um mit der Störung zurecht zu kommen. Dies sind
Sachverhaltsfeststellungen, welche für das Bundesgericht verbindlich sind,
ausser wenn sie offensichtlich unrichtig oder unvollständig sind, was hier
jedoch entgegen der an den Gutachten des Instituts geübten Kritik nicht
zutrifft. Von unvollständiger Tatsachenfeststellung, die nach Art. 105 Abs. 2
BGG als Rechtsverletzung gilt, kann nur gesprochen werden, wenn bezüglich
einer rechtserheblichen Tatsache (z.B. hinsichtlich des Gesundheitsschadens,
des funktionellen Leistungsvermögens, der verfügbaren psychischen Ressourcen,
der medizinisch zumutbaren restlichen Arbeitsfähigkeit etc.) keine
gerichtliche Feststellung getroffen worden ist. Dies ist hier nicht der Fall.
Im angefochtenen Entscheid ist sodann der rentenrelevante Sachverhalt,
namentlich die zumutbare Arbeitsfähigkeit, weder offensichtlich unrichtig
noch rechtsverletzend festgestellt, sodass er für die angerufene Instanz
verbindlich bleibt. Was den letztinstanzlich eingelegten Bericht der Klinik
für Psychiatrie und Psychotherapie Y.________ vom 4. Juni 2007 über den
aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betrifft, bleibt
anzumerken, dass für die Beurteilung in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt
massgebend ist, wie er sich bis zum Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2005
entwickelt hat; die anlässlich der Behandlung während der Monate Februar und
März 2007 in der genannten Klinik erhobenen Befunde, Diagnosen und die
angeordneten Behandlungsmassnahmen sind darum nicht zu berücksichtigen und
auch nicht zu erörtern. Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht
nicht.

4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109
BGG zu erledigen. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als
unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 30. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.