Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 356/2007
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9C_356/2007

Urteil vom 25. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

G. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Künzler,
Rosenbergstrasse 22, 9000 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen vom 4. Mai 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 13. Juli 2006 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen
dem 1955 geborenen G.________ ab 1. November 2004 eine halbe Rente der
Invalidenversicherung zu.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 4. Mai 2007 ab.

G. ________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung
einer höheren Invalidenrente bereits ab 1. November 2003; eventuell sei die
Sache zur "Einholung eines neuen ärztlichen Gutachtens an die Vorinstanz
zurückzuweisen".
Mit Zwischenbeschluss vom 24. August 2007 wies das Gericht das Gesuch von
G.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der
Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid
in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen
Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige
Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen
rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2
BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des
vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben
(ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung
oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung
richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der
Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE
126 V 75 E. 6 S. 81 hinsichtlich der seinerzeitigen Regelung nach dem auf
Ende 2006 aufgehobenen OG).

1.3 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - namentlich bei der Ermittlung von
Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der
Festsetzung von Validen- und Invalideneinkommen - sind zwecks Abgrenzung der
(für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen
von den (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakten der
Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie
sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006
gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt
wurden.

2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung über
den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der bis
31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004
geltenden Fassung) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei
erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung
mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit
Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135
E. 2a und b S. 136) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3.
Des Weitern hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (Erw. 1)
angeführte grundsätzliche Verbindlichkeit der vorinstanzlichen
Tatsachenfeststellungen für das Bundesgericht zu beachten gilt - gestützt auf
die gesamte Aktenlage (namentlich das Gutachten der MEDAS vom 10. April 2006)
zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner diversen
psychischen und somatischen Beschwerden sowohl den angestammten Beruf als
Handelsvertreter wie auch jede andere körperlich leichte bis mittelschwere
Erwerbstätigkeit seit November 2003 (Beginn der Wartezeit gemäss Art. 29
Abs. 1 lit. b IVG) nur mehr in hälftigem Umfange auszuüben vermag, damit aber
keine Erwerbseinbusse von mindestens 60 % erleidet. Jedenfalls kann von einer
offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechterheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz keine Rede sein (auch
nicht im Hinblick auf die letztinstanzlich nachgereichten Stellungnahmen des
Hausarztes Dr. H.________ vom 5. Juni 2007, der Medizinischen Abteilung des
Kantonalen Spitals X.________ vom 25. Mai 2007 sowie der Suchtberatung des
Sozialen Dienstes Y.________ vom 16. Mai 2007). Für die beantragte ergänzende
medizinische Begutachtung bleibt demnach kein Raum. In der Beschwerde werden
ausschliesslich Tat- und Ermessensfragen aufgeworfen, welche - wie
dargelegt - der freien Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen sind.

4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie eingangs erwähnt, wurde sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenbeschluss vom 24. August 2007
abgewiesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des
Kantons St. Gallen zugestellt.

Luzern, 25. September 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: