Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 351/2007
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9C_351/2007
Urteil vom 25. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Huber,
Bülstrasse 5, 8934 Knonau,

gegen

PUBLICA, Pensionskasse des Bundes, Eigerstrasse 57, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
1. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
M.________, geboren 1957, war in erster Ehe mit S.________ verheiratet, der
bei der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK)  versichert war. Nachdem ihr
Ehegatte am 12. September 1982 verstorben war, bezog sie eine Witwenrente der
EVK. Am 27. Juli 1989 verheiratete sie sich wieder, worauf sie mit Schreiben
der EVK vom 5. September 1989 orientiert wurde, dass der Anspruch auf die
bisherige Rente erlösche, aber gemäss Art. 23 Abs. 4 der (damaligen) Statuten
der EVK vom 2. März 1987 mit einer Auflösung der neuen Ehe wieder aufleben
würde; wünsche sie die Wahrung des Rentenanspruchs nicht, so erhalte sie eine
Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten. Mit Schreiben vom 22. März 1990
teilte M.________ mit, sie möchte die bei Auflösung der Ehe wieder auflebende
Rente belassen, was die EVK mit Schreiben vom 5. April 1990 bestätigte.
Am 1. Januar 1995 traten die PKB-Statuten vom 24. August 1994 in Kraft (AS
1995 533). Diese sahen in Art. 34 Abs. 4 eine gleichlautende Bestimmung wie
Art. 23 Abs. 4 der EVK-Statuten vor.
Am 1. März 2001 trat das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die
Pensionskasse des Bundes (PKBG; SR 172.222.0) in Kraft, am 1. Januar 2002 die
Verordnungen vom 25. April 2001 über die Versicherung im Kernplan bzw. im
Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 1 bzw. PKBV 2; SR
172.222.034.1 bzw. 172.222.034.2). Auf den 1. Juni 2003 wurden die
Versicherungsverhältnisse auf die PKB nach Massgabe der PKBV 1 und PKBV 2
übertragen, nachdem bis zu diesem Zeitpunkt noch die PKB-Statuten vom 24.
August 1994 gegolten hatten (Art. 29 Abs. 1 PKBG; AS 2004 301).
Am 26. Juli 2001 erkundigte sich M.________ bei der EVK, ob sie bei einer
eventuellen Scheidung die stillgelegte Rente geltend machen könne und wie
hoch diese wäre. Mit Schreiben vom 15. August 2001  teilte die PKB mit, sie
habe bei Auflösung der zweiten Ehe Anspruch auf eine monatliche Rente von Fr.
1'524.80. Die Berechnung sei provisorisch und erfolge auf der Basis der
PKB-Statuten von 1994; verbindlich sei allein der Rentenbescheid der PKB im
Versicherungsfall.

Am 10. Dezember 2004 erkundigte sich M.________ erneut über den Stand der
stillgelegten Rente. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 teilte die Publica
mit, dieser Rentenanspruch sei erloschen.
Am 28. Juni 2006 wurde die Ehe von M.________ geschieden.

B.
Am 2. September 2006 erhob M.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons
Bern Klage gegen die Publica mit dem Begehren, diese sei zu verpflichten, ihr
eine Ehegattenrente, eventuell eine Abfindung in der Höhe von drei
Jahresrenten, auszurichten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil
vom 1. Mai 2007 ab.

C.
M.________ erhebt Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des
vorinstanzlichen Urteils sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab
1. September 2006 eine Ehegattenrente in jährlicher Höhe von 40 % des
versicherten Lohnes auszuzahlen. Die Publica schliesst auf Abweisung der
Beschwerde, während das BSV auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:

1.
1.1 Die Scheidung erfolgte nach dem Inkrafttreten der neuen
vorsorgerechtlichen Regelungen und nach der Überführung der
Versicherungsverhältnisse. Der aus der Scheidung abgeleitete
vorsorgerechtliche Anspruch beurteilt sich daher - unter Vorbehalt
allfälliger übergangsrechtlicher Bestimmungen oder verfassungsrechtlicher
Überlegungen - nach dem neuen Recht.

1.2 Nach den neu geltenden Bestimmungen (Art. 37 Abs. 4 PKBV 1 und Art. 32
Abs. 4 PKBV 2) erhält der überlebende Ehegatte, der eine Ehegattenrente
bezieht, im Falle der Wiederverheiratung eine Kapitalabfindung in der Höhe
von drei Jahresrenten; der Rentenanspruch erlischt. Die im alten Recht
enthaltene Möglichkeit, die Rente ruhen und im Falle der Auflösung der neuen
Ehe wieder aufleben zu lassen, besteht - im Einklang mit Art. 22 Abs. 2 BVG -
nicht mehr. Nach Art. 23 PKBG behalten Versicherte, deren Rechtsstellung
durch die Übergangsbestimmungen bisheriger Statuten geregelt wird, diese auch
unter dem neuen Recht bei (Satz 1). Der Bundesrat erlässt die
Übergangsbestimmungen (Satz 2). Gestützt darauf hat der Bundesrat in den Art.
66-74a PKBV 1 bzw. Art. 60-63 PKBV 2 Übergangsbestimmungen erlassen. Gemäss
Art. 73 Abs. 5 PKBV 1 bzw. Art. 63 Abs. 5 PKBV 2 erlischt ein Rentenanspruch,
der gestützt auf Art. 34 Abs. 4 der PKB-Statuten infolge Wiederverheiratung
des überlebenden Ehegatten ruht, am Tag des Übertritts. Ist die Frist von
einem Jahr gemäss Art. 34 Abs. 4 der PKB-Statuten (d.h. ein Jahr seit der
Wiederverheiratung) noch nicht abgelaufen, so kann der überlebende Ehegatte
das Begehren um Auskauf des Rentenanspruchs stellen.

1.3 Nach der dargelegten verordnungsrechtlichen Regelung ist der Anspruch der
Beschwerdeführerin somit unbegründet. Die Übergangsregelung von Art. 73 Abs.
5 PKBV 1 bzw. Art. 63 Abs. 5 PKBV 2 ist auch nicht gesetzwidrig: Sie hält
sich an den Rahmen der dem Bundesrat in Art. 20 und 23 PKBG delegierten
Rechtsetzungsbefugnisse (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 23. Juni
2006, B 113/05 E. 5.2, publiziert in SVR 2007 BVG Nr. 6 S. 21) und
widerspricht auch nicht den übergangsrechtlichen Garantien von Art. 22 PKBG,
da sich diese nur auf den versicherten Verdienst (Abs. 1), laufende Renten
und Zuschläge (Abs. 2) sowie den Teuerungsausgleich (Abs. 3) beziehen, was
für die Beschwerdeführerin alles nicht zutrifft. Die Vorinstanz hat sodann
zutreffend dargelegt, dass Art. 23 Satz 1 PKBG nicht den Weiterbestand der
ruhenden Ehegattenrente gemäss Art. 34 Abs. 4 der PKB-Statuten garantiert,
weil diese nicht in den Übergangsbestimmungen, sondern in den materiellen
Bestimmungen enthalten war. Die Beschwerdeführerin stellt dies auch nicht in
Frage. Die Aufhebung der ruhenden Rente ist demnach nicht gesetzwidrig.

2.
Die Beschwerdeführerin erblickt in der einseitigen entschädigungslosen
Aufhebung der sistierten Weiterführung der Rente jedoch eine Verletzung des
in Art. 9 BV enthaltenen Willkürverbots und Vertrauensschutzes sowie der
Rechtsgleichheit.

2.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es prüft aber die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine
solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106
Abs. 2 BGG).

2.2 In der Beschwerde wird nicht klar dargelegt, worin Willkür liegen soll.
Das öffentliche Dienstverhältnis wird durch die Gesetzgebung bestimmt und
macht daher, auch was seine vermögensrechtliche Seite angeht, die Entwicklung
mit, welche die Gesetzgebung erfährt. Ansprüche der Dienstnehmer sind dabei
grundsätzlich gegenüber den Massnahmen des Gesetzgebers nur nach Massgabe des
Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots geschützt. Die gleichen
Grundsätze gelten auch für die berufliche Vorsorge: Die Statuten
öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen dürfen in den  Schranken des
Willkürverbots und des Gleichbehandlungsgebots einseitig geändert werden
(Urteil 9C_83/2007 vom 15. Januar 2008 E. 7.1 und 7.2 mit zahlreichen
Hinweisen). Der blosse Umstand, dass eine bisher geltende Regelung zum
Nachteil der Versicherten abgeändert wird, ist nicht willkürlich. Inwiefern
es sich bei der hier zur Diskussion stehenden Regelung anders verhalten soll,
wird in der Beschwerde nicht dargelegt.

2.3 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Aufhebung der ruhenden
Rente verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot: Die Personen, welche damals
die Weiterführung der sistierten Rente wählten, seien in einem nicht zu
rechtfertigenden Ausmass schlechter gestellt als diejenigen, welche damals
die Variante Auskauf gewählt hatten.

2.3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte sich im erwähnten Urteil
B 113/05 bereits mit Art. 73 Abs. 5 PKBV 1 bzw. Art. 63 Abs. 5 PKBV 2
auseinandergesetzt. Die damalige Beschwerdeführerin hatte ebenfalls unter der
Geltung des früheren Rechts eine Witwenrente bezogen, die durch
Wiederverheiratung erloschen war, und keine Kapitalabfindung gewählt. Nach
Überführung in das neue Recht stellte sie das Begehren um Kapitalabfindung,
was von der PKB verneint wurde, da der Anspruch nicht innert Jahresfrist seit
Wiederverheiratung erhoben worden sei. Das Gericht entschied, dies stelle
keine Ungleichbehandlung dar gegenüber denjenigen Personen, die sich unter
neuem Recht wieder verheiraten und eine Kapitalabfindung verlangen können;
denn die Beschwerdeführerin hätte unter altem Recht die Wahlmöglichkeit
gehabt und habe aufgrund ihres Entscheids, die Rente ruhen zu lassen, bis zum
Inkrafttreten des neuen Rechts eine Anwartschaft auf das Wiederaufleben der
Rente gehabt (E. 5.4).
2.3.2 Das Bundesgericht hat zwar in jenem Entscheid, E. 7, offen gelassen, ob
eine nach altem Recht wegen Wiederverheiratung ruhende Ehegattenrente im
Falle der Beendigung der neu geschlossenen Ehe unter der Herrschaft des neuen
Rechts wieder aufleben könne. Diese Frage, die sich damals nicht stellte, ist
nach der dargelegten Gesetzes- und Verordnungslage (E. 1) indessen zu
verneinen.

2.3.3 In Bezug auf die Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen
Geichbehandlungsgebot gilt dasselbe wie in jenem Entscheid: Zwar ging es dort
um den Vergleich zwischen der neurechtlichen Kapitalabfindung und dem
Erlöschen der altrechtlichen ruhenden Rente, während dieses im vorliegenden
Fall mit der altrechtlichen Kapitalabfindung verglichen wird. Ausschlaggebend
und rechtfertigend für die unterschiedliche Behandlung war und ist aber, dass
mit der Wahl der ruhenden Rente eine Anwartschaft und damit eine
Versicherungsdeckung bestehen blieb, solange das alte Recht in Geltung stand,
was auch für die Beschwerdeführerin zutrifft. Im Weiteren liegt es in der
Rechtsnatur der Kapitalabfindung als einer Einmalleistung begründet, dass
diese - einmal gewählt - nicht zurückerstattet werden muss, wenn nachträglich
die Rechtslage ändert; demgegenüber unterliegen Anwartschaften im Laufe der
Zeit eintretenden Rechtsänderungen und können dadurch aufgehoben werden (E.
2.2). Wer anstelle einer Kapitalabfindung eine Anwartschaft wählt, geht immer
dieses Risiko ein. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung kann darin
nicht erblickt werden.

2.4  Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die
Vorsorgeeinrichtung habe die Sistierung und allfällige Wiederauflebung der
Ehegattenrente mit der Mitteilung vom 5. April 1990 bestätigt, was einer
vertraglichen Regelung gleichkomme. Die Vorsorgeeinrichtung hätte sie zudem
aufgrund von Art. 9 BV orientieren müssen.

2.4.1 Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Korrespondenz aus dem Jahre
1990 sei eine vertragliche Vereinbarung, ist offensichtlich unbegründet. Ihre
Anwartschaft auf ein Wiederaufleben der Ehegattenrente ergab sich aus dem
damals geltenden öffentlichen Recht, das in den genannten Schranken einseitig
geändert werden konnte. In der damaligen Korrespondenz kann kein
Vertragselement erblickt werden. Mit dem Schreiben vom 22. März 1990 übte die
Beschwerdeführerin ein einseitiges Wahlrecht aus. Ein öffentlichrechtlicher
Vertrag kann angesichts der damit verbundenen erheblichen Tragweite
(grundsätzlicher Schutz auch gegenüber Rechtsänderungen; vgl. BGE 132 II 485
E. 9.5 S. 513; Urteil 2P.94/2006 vom 16. März 2007 E. 3.3) nur zurückhaltend
angenommen werden; dies gilt insbesondere in Bereichen, in denen das
Rechtsverhältnis grundsätzlich einseitig geregelt ist (erwähntes Urteil
2P.94/2006 E. 3.4; RKUV 2002 Nr. U 450 S. 57 E. 5), wie dies im Bereich der
öffentlich-rechtlichen Berufsvorsorgerechts der Fall ist.

2.4.2 Ebenso wenig kann in der Bestätigung der Kasse vom 5. April 1990 eine
Vertrauensgrundlage betrachtet werden, die aufgrund des
verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) einen Anspruch auf
Rente geben könnte, steht doch die Verbindlichkeit einer Auskunft immer unter
dem Vorbehalt einer Rechtsänderung (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60). Das gilt
insbesondere in Bezug auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis: Wer in
den Staatsdienst tritt, muss damit rechnen, dass das Gesetz, welches die
Rechtsstellung der Staatsangestellten regelt, grundsätzlich jederzeit
geändert werden kann (erwähntes Urteil 9C_83/2007 E. 7.5; SZS 1997 S. 49
E. 2c, B 23/94).

2.4.3 Auf den ersten Blick mag seltsam erscheinen, dass die PKB noch im
August 2001 die wiederauflebende Ehegattenrente bestätigte, in einem
Zeitpunkt also, in welchem das PKBG bereits in Kraft stand und die PKBV 1 und
PKBV 2 zwar noch nicht in Kraft standen, aber bereits erlassen waren.
Allerdings waren in jenem Zeitpunkt die Versicherungsverhältnisse noch nicht
in das neue Recht überführt worden. Nach den damals noch massgebenden
PKB-Statuten war die Auskunft zutreffend. Zudem enthielt das Schreiben
ausdrücklich den Hinweis, dass die Berechnung provisorisch sei und auf der
Basis der PKB-Statuten von 1994 beruhe.

2.4.4 Selbst wenn man im Umstand, dass mit dem Schreiben vom 15. August 2001
nicht zugleich auf die bevorstehende Rechtsänderung hingewiesen wurde, die
Verletzung einer aus Treu und Glauben hergeleiteten Auskunfts- oder
Informationspflicht erblicken wollte, könnte die Beschwerdeführerin daraus
nichts für sich ableiten: Der Vertrauensschutz setzt nämlich voraus, dass der
Private infolge der fehlenden oder unzutreffenden Auskunft eine nachteilige,
nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen hat (BGE 131 II 627
E. 6.1 S. 637, 131 V 472 E. 5 und 6). Daran fehlt es hier: Nach Satz 2 von
Art. 73 Abs. 5 PKBV 1 bzw. Art. 63 Abs. 5 PKBV 2 kann der überlebende
Ehegatte das Begehren um Auskauf des Rentenanspruchs stellen, wenn die Frist
von einem Jahr innert der Heirat gemäss Art. 34 Abs. 4 der PKB-Statuten noch
nicht abgelaufen ist. Dieses Jahr war im August 2001 längstens abgelaufen.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin auf die bevorstehende Rechtsänderung
aufmerksam gemacht worden wäre, hätte sie die Kapitalabfindung nicht mehr
verlangen können (vgl. erwähntes Urteil B 113/05 E. 3). Erst recht wäre die
Rente nicht wieder aufgelebt.

3.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Kosten sind der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Februar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber

Meyer Nussbaumer