Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 345/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_345/2007

Urteil vom 26. März 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
J.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael
Weissberg, Zentralstrasse 47, 2502 Biel,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
11. April 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a J.________, geboren 1953, verunfallte im Jahre 1976 beim Deltasegeln und
erlitt eine posttraumatische Tetraplegie (sensomotorisch inkomplett sub C5,
komplett sub Th1). Seit 1. Juni 1978 bezieht er eine ganze Rente der
Invalidenversicherung. Im Jahre 1988, nach Abschluss seines Studiums am
Abendtechnikum, gründete er eine eigene Firma (A.________ AG), welche
Rollstuhlzuggeräte ("Swiss-trac") herstellt. Seither ist er als
einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied und alleiniger Verwaltungsrat für diese
tätig. Nachdem er während mehrerer Jahre der IV-Stelle des Kantons Schwyz
jeweils die seine Firma betreffenden Buchhaltungsunterlagen aufforderungsgemäss
zur Verfügung gestellt hatte, weigerte er sich am 31. Mai 1999 erstmals,
Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren. Mit Verfügung vom 10.
September 1999 sistierte die IV-Stelle daraufhin die Rentenauszahlung und hob
die Sistierung wieder auf, als ihr J.________ am 11. April 2000 Bilanz und
Erfolgsrechnung für das Jahr 1998 zugestellt hatte.
A.b Im Rahmen einer im April 2002 eingeleiteten Rentenrevision von Amtes wegen
ersuchte die IV-Stelle J.________ am 2. Mai 2002 um Einreichung der
Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 1999, 2000 und 2001. Die Jahresrechnung
2001 ging Mitte November 2002 bei ihr ein, worauf sie am 27. November 2002 eine
Aufstellung oder einen Auszug aus dem Lohnkonto der Jahre 2000 und 2001
verlangte. Mit E-Mail vom 14. Dezember 2002 teilte J.________ der IV-Stelle
mit, er sei nicht im Stande, Einzelheiten betreffend das Lohnkonto der
A.________ AG zu präsentieren, da er nicht Alleineigentümer dieser Firma sei
und die darin enthaltenen Angaben für die Berechnung seines Invaliditätsgrades
nicht relevant seien. Die hierauf von der IV-Stelle angesetzte Frist zur
Einreichung der Kontoauszüge liess J.________ ungenutzt verstreichen, worauf
mit Verfügung vom 29. Januar 2003 die Rente per 31. Januar 2003 erneut sistiert
wurde. Hiegegen liess J.________ Einsprache erheben. Mit Einspracheentscheid
vom 13. Oktober 2003 bejahte die IV-Stelle eine schuldhafte Verletzung der
Mitwirkungspflicht, erwog indessen, dass sich die von der Firma A.________ AG
abgerechneten Löhne aus den sich bei den Akten befindlichen
AHV-Lohnbescheinigungen und den Auszügen aus dem Individuellen Konto (IK)
ermitteln liessen, weshalb die Einstellung der Leistungen nicht rechtens sei.
Sie hob demzufolge die Einstellungsverfügung auf.
Am 30. Oktober 2003 verfügte die IV-Stelle (entsprechend dem
Einspracheentscheid) die Aufhebung der Rentensistierung und ordnete eine
Abklärung durch den Abklärungsdienst für Selbstständigerwerbende der IV-Stelle
des Kantons Luzern an. Diese fand am 29. Oktober 2004 statt, wobei sich
J.________ mit der Begründung, diese Unterlagen seien nicht relevant, weigerte,
die Jahresabschlüsse 2002 und 2003 vorzulegen. Die Abklärungsperson ermittelte
hierauf schätzungsweise einen Invaliditätsgrad von 57 %. Am 22. Februar 2005
setzte die IV-Stelle J.________ eine nicht erstreckbare Frist für die
Einreichung der Jahresabschlüsse 2002 und 2003 samt Revisionsberichten. Nachdem
J.________ diese Frist unbenutzt hatte verstreichen lassen, verfügte die
IV-Stelle am 5. April 2005 androhungsgemäss die Einstellung der Rente per 30.
April 2005. Auf Einsprache des J.________ hin bestätigte sie ihre Verfügung mit
Einspracheentscheid vom 25. Januar 2006.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des J.________ wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz mit Entscheid vom 11. April 2007 im Sinne der Erwägungen ab.

C.
J.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie des Einspracheentscheides
beantragen.

Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die IV-Stelle beantragt ebenfalls Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen
Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art.
16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG).

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an
die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem
anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(Urteile 9C_249/2007 vom 6. Dezember 2007 und 9C_294/2007 vom 10. Oktober 2007
E. 2 mit Hinweis; vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht darf
nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).

2.
Die Invaliditätsbemessung Erwerbstätiger hat grundsätzlich nach der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen (Art. 16 ATSG, seit 1. Januar 2004
in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29
E. 1 S. 30 f.), gegebenenfalls unter Verwendung von Tabellenlöhnen (vgl. BGE
126 V 75 E. 3b/bb S. 76 f.). Sind die hypothetischen Erwerbseinkommen nicht
zuverlässig ermittel- oder schätzbar, ist nach der ausserordentlichen
Bemessungsmethode (BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 f. mit Hinweisen) zu verfahren (im
Einzelnen: BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 f., 104 V 135 E. 2c S. 137; AHI 1998 S. 120
E. 1a und S. 252 E. 2b).

3.
Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rentensistierung und in
diesem Zusammenhang insbesondere, ob der Versicherte die ihm obliegende
Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Festsetzung des Invalideneinkommens
verletzt hat.

3.1 Die IV-Stelle hat im Rahmen der aktuellen Rentenrevision (wie bereits schon
bei den vorangegangen Revisionen) die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs angewandt. Das kantonale Gericht erwog, es sei nicht zu
übersehen, dass der Beschwerdeführer in der von ihm (zusammen mit seiner
Ehefrau und Mitaktionärin) beherrschten Gesellschaft die Höhe des ihm
ausbezahlten Lohnes selbst bestimmen könne. Dieser Lohn sei seit der Gründung
der AG stets so ausgefallen, dass Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
bestanden habe. Eine versicherte Person könnte aber versucht sein, den Lohn
tief zu halten und einen höheren Gewinn zu erwirtschaften, um den
Rentenanspruch nicht zu gefährden. Um Missbrauch auszuschliessen, sei eine
sorgfältige Prüfung der Verhältnisse in der A.________ AG unerlässlich.
Insbesondere könne die Gewinnentwicklung nicht ausser Acht gelassen werden,
weshalb die IV-Stelle korrekt einen Abklärungsbericht für
Selbstständigerwerbende in Auftrag gegeben und die betreffende Fachperson zu
Recht Auskünfte zum Geschäftsverlauf (Jahresabschlüsse) einverlangt habe.
Solange der Versicherte - unter Hinweis auf Geschäftsgeheimnisse - keinen
umfassenden Einblick in den Geschäftsverlauf seiner Firma gewähre, sei davon
auszugehen, dass er im Vergleich zu einem gesunden Geschäftsführer mit
vergleichbarer Leistung und Zeitaufwand Anspruch auf einen (Invaliden-) Lohn
habe, der zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad führe. Die in
unentschuldbarer Weise erfolgte Verweigerung der unerlässlichen Auskünfte habe
er sich selbst zuzuschreiben.

3.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, er habe ein legitimes
Interesse an der Wahrung seiner Geschäftsgeheimnisse. Seine Firma sei im
Hilfsmittelsektor tätig; die Beschwerdegegnerin sei eine seiner grössten
Kunden, was die Vorinstanz weder geprüft noch gewürdigt habe. Gegenüber dem
Abklärungsdienst habe er offeriert, einer neutralen Treuhandstelle Einblick in
alle Unterlagen zu gewähren; die Beschwerdegegnerin sei auf diesen Vorschlag
aber nicht eingegangen. Sodann habe die IV-Stelle nie konkret begründet,
weshalb sie in Abweichung von ihrem eigenen Einspracheentscheid die Einreichung
der Geschäftsabschlüsse als notwendig erachte. Schliesslich seien die
Lohnzahlungen, welche in einer Erfolgsrechnung nicht detailliert dargestellt
würden, jederzeit überprüfbar gewesen. Die Gewinnentwicklung sei an sich kein
Geheimnis, ein entsprechendes Auskunftsbegehren sei ihm aber nie unterbreitet
worden. Schliesslich seien die Steuerunterlagen, aus welchen die versteuerten
Gewinne ersichtlich wären, zugänglich, weshalb es zur Überprüfung der
Gewinnentwicklung nicht nötig sei, die kompletten Geschäftsabschlüsse zu
verlangen.

4.
Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen
beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des
Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind.
Kommen sie ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise
nicht nach, kann der Versicherungsträger, nach Durchführung eines Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens, aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen
einstellen und Nichteintreten beschliessen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die
Leistungen der Invalidenversicherung können gekürzt oder verweigert werden,
wenn die anspruchsberechtigte Person ihrer Mitwirkungspflicht bezüglich
Massnahmen, die zur Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, nicht
nachkommt (Art. 7 Abs. 1 IVG). Schliesslich darf der Sozialversicherungsträger
die Zahlung der Versicherungsleistungen auch einstellen, wenn die versicherte
Person ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat; dieses Einstellungsrecht gilt als
allgemeiner prozessualer Grundsatz in der Bundessozialversicherung (BGE 107 V
24 E. 3 S. 28 f.; Franz Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von
Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri, Die Revision
von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 208 f.).
Eine derartige Sanktion setzt indes voraus, dass die vergeblich einverlangten
Informationen für die Abklärung der Verhältnisse oder die Festsetzung der
Leistungen erforderlich, nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo erhältlich
und die in schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht verweigerten
Auskünfte für die Festsetzung des Invaliditätsgrades des Versicherten relevant
sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 533/76 vom 22.
November 1977, publiziert in: ZAK 1978 S. 469).

5.
Die IV-Stelle hat die Invalidität nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs ermittelt; vorinstanzlich wurde diese Vorgehensweise nicht
in Frage gestellt.

5.1 Eine aussagekräftige Datengrundlage für die Ermittlung des Einkommens, das
der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden mit Blick auf seine beruflichen
Fähigkeiten und persönlichen Umstände in den hier massgebenden Jahren bis 2006
(Einspracheentscheid) zu erwarten gehabt hätte, fehlt. Es ist daher prinzipiell
nicht zu beanstanden, dass im Abklärungsbericht vom 29. Oktober 2004
statistische Werte beigezogen werden, welche die branchenübliche Erwerbslage -
freilich von Unselbständigerwerbenden - wiedergeben (Urteil des Bundesgerichtes
I 505/06 vom 16. Mai 2007 E. 2.2).

5.2 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist festzuhalten, dass die in einem
Gewerbebetrieb realisierten Geschäftsergebnisse nach Massgabe der
Einkommensvergleichsmethode zuverlässige Schlüsse auf die invaliditätsbedingte
Erwerbseinbusse zulassen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden kann, dass die Betriebsergebnisse durch
invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst worden sind (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichtes I 432/97 vom 30. März 1998 E. 4a, publiziert in: AHI
1998 S. 251). Wie es sich damit verhält, kann indes nach den insoweit
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz erst beurteilt werden, wenn die
einverlangten Jahresabschlüsse samt Revisionsberichte vorliegen. Zwar ist nicht
ausgeschlossen, dass sich nach Einsicht in diese Unterlagen herausstellt, ein
Einkommensvergleich lasse sich auch auf Grund dieser Informationen nicht
zuverlässig durchführen (etwa weil die Verflechtungen der vom Versicherten und
seiner Ehefrau erbrachten Arbeitsleistungen derart eng sind, dass eine
zuverlässige Ausscheidung und demzufolge eine hinreichend genaue Bestimmung des
[angemessenen] Invalideneinkommens des Beschwerdeführers nicht möglich ist).
Selbst wenn sich ergeben sollte, dass ein Methodenwechsel angezeigt und die
Invalidität nunmehr nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode zu ermitteln
wäre, sind die verlangten Buchhaltungsunterlagen nicht von vornherein
unbeachtlich. Auch im Rahmen des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs
ist die buchmässige Quantifizierung der Mitarbeit des Beschwerdeführers im
Kleinbetrieb ein Indiz, das in die gebotene Gesamtwürdigung einzubeziehen wäre.
Dass Vorinstanz und IV-Stelle die Weigerung des Versicherten zur Vorlage der
einverlangten Jahresabschlüsse 2002 und 2003 als schuldhafte Verletzung der
Mitwirkungspflicht qualifiziert und entsprechend sanktioniert haben, verstösst
somit nicht gegen Bundesrecht. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer
Hilfsmittel vertreibt, die von der Invalidenversicherung bezahlt werden, ändert
daran nichts, zumal er in der Vergangenheit bereits mehrmals Jahresabschlüsse
vorgelegt hat und nicht geltend macht, dadurch einen Nachteil erlitten zu
haben. Schliesslich kann das im letztinstanzlichen Verfahren erstmals geltend
gemachte Vorbringen des Versicherten, wonach er einem neutralen Dritten die von
der IV-Stelle einverlangten Informationen zugänglich machen würde, nicht mehr
berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG). Zudem wäre damit dem legitimen
Auskunftsinteresse der IV-Stelle nicht gedient.

5.3 Sollte die IV-Stelle zum Schluss gelangen, es sei weiterhin nach der
Einkommensvergleichsmethode vorzugehen, wird sie zu beachten haben, dass der
von einer Aktiengesellschaft erwirtschaftete Betriebsgewinn nicht ohne Weiteres
hälftig an das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers (als geschäftsführendem
Mit-Aktionär) angerechnet werden kann, zumal für die Gewinnverwendung
insbesondere auch die zwingenden aktienrechtlichen Vorschriften zum
Reservekapital beachtet werden müssen (Art. 674 OR). Für die Ermittlung des
Invalideneinkommens kann weiter auch nicht unbesehen auf das
AHV-beitragspflichtige Einkommen abgestellt werden, da die
Invalidenversicherung als Erwerbsunfähigkeitsversicherung (Art. 8 ATSG) nur für
die behinderungsbedingte Erwerbseinbusse leistungspflichtig wird und abweichend
von der AHV-Beitragsbemessung invaliditätsfremde Aufwendungen und Erträge bei
der Ermittlung der Vergleichseinkommen nach Art. 28 Abs. 2 IVG aufzurechnen
oder auszuscheiden sind, soweit sie aus den betreffenden Bilanzen ersichtlich
sind oder anhand der Buchhaltungsunterlagen nachgewiesen werden können (vgl. im
Einzelnen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 499/97 vom 23.
November 1998 E. 4b, publiziert in: SVR 1999 IV Nr. 24 S. 73).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, dem
Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse Schwyz schriftlich
mitgeteilt.
Luzern, 26. März 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle