Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 340/2007
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9C_340/2007

Urteil vom 4. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.

K. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger,
Marktgasse 20,
9000 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau vom 23. April 2007.

Sachverhalt:
Nach Vorbescheid vom 20. Juli 2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons
Thurgau mit Verfügung vom 29. September 2006 einen Anspruch des 1953
geborenen K.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines
leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wies die gegen die Verfügung
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. April 2007 ab.

K. ________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag auf Zusprechung einer wenigstens 50%igen Invalidenrenten;
eventuell sei die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung
zurückzuweisen. Das überdies gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wurde mit Zwischenentscheid vom 16. August 2007 abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft
des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).

2.
Die Vorinstanz hat im Hinblick auf die einzig streitige Frage der
Arbeits(un)fähigkeit in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage - im
Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Begutachtungsinstituts Z.________
vom 21. Juni 2006 - mit nachvollziehbarer Begründung  erkannt, dass der
Versicherte in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte bis
gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Einnahme
repetitiver Zwangshaltungen, ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über
10 kg) voll leistungsfähig ist. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, das
kantonale Gericht hätte auf den Arztbericht der Klinik L.________ für
Psychiatrie und Psychotherapie vom 19. Dezember 2005 abstellen sollen, die
aufgrund der gestellten Diagnosen einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie einer mittelgradigen depressiven Episode
(ICD-10 F32.1) von einer 100%igen Leistungsunfähigkeit ausging. An der
vorinstanzlichen Betrachtungsweise vermögen die Vorbringen in der Beschwerde
indessen nichts zu ändern. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob die
Ausführungen der Klinik L.________ die Schlussfolgerung des kantonalen
Gerichts in Zweifel zu ziehen und weitere Abklärungen zu rechtfertigen
vermöchten; denn offensichtlich unrichtig ist die vorinstanzliche
Tatsachenentscheidung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit jedenfalls nicht (E. 1; vgl. namentlich die
Praxis zur Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag [zuletzt
Urteil I 1036/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2 mit Hinweisen]). Im Übrigen hätte
selbst ein Abstellen auf den Bericht der Klinik L.________ im Lichte der
Rechtsprechung hinsichtlich der grundsätzlich fehlenden invalidisierenden
Wirkung aetiologisch-pathogenetisch unerklärlicher syndromaler
Leidenszustände (BGE 132 V 65, 131 V 49, 130 V 352 und 396) keine Änderung
des vorinstanzlichen Ergebnisses zur Folge, zumal die Morbiditätskriterien
ohnehin nicht in invalidisierendem Ausmass vorlägen, was seitens des
Beschwerdeführers entsprechend auch nicht dargetan wird.

3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und
unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.

4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse für
milch- und landwirtschaftliche Organisationen, Bern, zugestellt.

Luzern,  4. Oktober 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer U. Wey