Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 339/2007
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9C_339/2007

Urteil vom 5. März 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

J. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Spahr,
Advokatur im Lindenhof, Postfach 41, 9320 Arbon,

gegen

Pensionskasse Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Hans-Jakob Zellweger, Bahnhofstrasse 8, 8580 Amriswil,

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Binzstrasse 15, 8022 Zürich, vertreten durch
Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Rümelinsplatz 14, 4001 Basel.

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 28. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 8. September 2005 sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau
dem 1944 geborenen J.________ rückwirkend ab 1. Dezember 2001 eine ganze
Rente der Invalidenversicherung zu, dies bei einem Beginn der einjährigen
Wartezeit am 1. Januar 2000. In diesem Zeitpunkt war J.________ als
Hilfsmonteur bei den Technischen Betrieben X.________ angestellt (Dauer des
Arbeitsverhältnisses: 1. November 1999 bis 30. April 2000) und bei der
Pensionskasse Y.________ berufsvorsorgerechtlich versichert gewesen.
Am 7. Februar 2006 ersuchte J.________ die Pensionskasse Y.________ um
Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge. Mit Schreiben
vom 8. Februar 2006 verneinte die Vorsorgeeinrichtung eine Leistungspflicht
mit der Begründung, er sei während seiner Anstellung von November 1999 bis
April 2000 bei den Technischen Betrieben X.________ nicht einen einzigen Tag
krankheitshalber abwesend gewesen.

B.
Am 8. Januar 2008 liess J.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau als Versicherungsgericht Klage gegen die Pensionskasse Y.________
einreichen mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm mit
Wirkung ab 1. Dezember 2001 dem Reglement und dem Vorsorgeplan entsprechende
Renten auszurichten, zuzüglich 5 % Verzugszins auf jede ab 1. Dezember 2001
fällig gewordene Rente; eventualiter sei der Zeitpunkt des erstmaligen
Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur heutigen Invalidität
geführt habe, gerichtlich festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde unter anderem die Beiladung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG sowie
weiterer möglicherweise leistungspflichtiger Vorsorgeeinrichtungen zum
Verfahren beantragt.

Die Pensionskasse Y.________ schloss in ihrer Antwort auf Abweisung der
Klage. Die beigeladene Stiftung Auffangeinrichtung BVG äusserte sich zu Klage
und Klageantwort im Sinne der Gutheissung des Rechtsmittels, eventualiter es
sei festzustellen, dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht in die
Periode der versicherten Arbeitslosigkeit falle.

Mit Entscheid vom 28. März 2007, nach mündlicher Verhandlung, wies das
Versicherungsgericht die Klage ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.

C.
J.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 28. März 2007 sei aufzuheben und
die Sache sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts, insbesondere zur
Abnahme der beantragten Beweise an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
Das kantonale Gericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, desgleichen die
Pensionskasse Y.________, soweit darauf einzutreten ist. Die Stiftung
Auffangeinrichtung BVG schliesst auf Gutheissung der Beschwerde im Sinne der
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines Gutachtens und es
sei festzustellen, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit nicht
während der Dauer der versicherten Arbeitslosigkeit eingetreten sei. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist letztinstanzlich
zuständig zum Entscheid darüber, ob die Vorinstanz zu Recht eine
Leistungspflicht der am Recht stehenden Vorsorgeeinrichtung für die
Invalidität beim Beschwerdeführer verneint hat (Art. 73 BVG und Art. 35 lit.
e des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BgerR], in
Kraft seit 1. Januar 2007; Urteil 9C_249/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 1). Da
auch die übrigen formellen Gültigkeitserfordernisse gegeben sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.

2.
Die beigeladene Stiftung Auffangeinrichtung BVG beantragt wie schon im
vorinstanzlichen Verfahren, es sei festzustellen, dass die zur Invalidität
führende Arbeitsunfähigkeit nicht während der Dauer der versicherten
Arbeitslosigkeit (Bezug von Arbeitslosenentschädigung im Zeitraum vom 4. Mai
1998 bis 31. Oktober 1999 sowie vom 21. Februar 2001 bis 20. Februar 2003)
eingetreten sei. Dieses Begehren ist unzulässig. Durch die Beiladung wird die
Rechtskraft des Entscheids auf die beigeladene natürliche oder juristische
Person ausgedehnt. Dies zeitigt indessen lediglich Wirkung in einem
allfälligen später gegen sie gerichteten Prozess, führt aber nicht dazu, dass
über Rechtsbegehren zu befinden ist, welche die Zusprechung von Leistungen
(oder die Feststellung einer Leistungspflicht) der Beigeladenen zum
Gegenstand haben (BGE 130 V 501). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen
besteht vorliegend umso weniger Anlass, als die Vorinstanz auf das
Eventualbegehren in der Klage, es sei der Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts
der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur heutigen Invalidität geführt habe,
gerichtlich festzustellen, mangels Klage (auch) gegen die Stiftung
Auffangeinrichtung BVG nicht eingetreten ist, was nicht gerügt wird. Die von
der beigeladenen Vorsorgeeinrichtung geltend gemachte «andauernde
Ungewissheit (...) betreffend Leistungspflicht trotz kostspieliger Teilnahme
am Verfahren» ändert nichts daran.

3.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt
werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
Die Behebung des Mangels muss für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).

4.
Das kantonale Gericht hat den Anspruch des Klägers und heutigen
Beschwerdeführers auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge verneint,
weil der Nachweis für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat (Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 geltenden,
hier anwendbaren Fassung), während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit
der beklagten Vorsorgeeinrichtung nicht erbracht sei. Daran ändere nichts,
dass die IV-Stelle von einem Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 29
Abs. 1 lit. b IVG am 1. Januar 2000 ausgegangen sei (Art. 26 Abs. 1 BVG).
Diese Festsetzung entfalte gegenüber der Beklagten, welcher die
Rentenverfügung vom 8. September 2005 nicht eröffnet worden sei, keine
Bindungswirkung. Aufgrund der Akten sei während der (Fest-)Anstellung des
Klägers als Hilfsmonteur bei den Technischen Betrieben X.________ in der Zeit
vom 1. November 1999 bis 30. April 2000 keine gesundheitlich bedingte
Einbusse an Leistungsvermögen arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten.
Insbesondere habe dieser im relevanten Zeitraum nicht einen einzigen Tag
krankheitshalber am Arbeitsplatz gefehlt.

5.
In der Beschwerde wird gerügt, das kantonale Gericht habe in Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie des Untersuchungsgrundsatzes
(Art. 73 Abs. 2 BVG) den für die Beurteilung der Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin massgeblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die
Vorinstanz habe gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung die Abnahme
der angebotenen Beweise abgelehnt. Es sei unter anderem die Einholung eines
Gutachtens zum Zeitpunkt des Verlusts der Arbeitsfähigkeit, die Einvernahme
des direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers zu den Anforderungen des
Arbeitsplatzes sowie der Beizug der Krankengeschichte des Hausarztes
beantragt worden. Diese Beweismittel seien für den Ausgang des Verfahrens von
entscheidwesentlicher Bedeutung.

5.1
5.1.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör dient
im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen einerseits der
Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die
Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht,
Beweise beizubringen und mit Beweisanträgen gehört zu werden, wenn diese
geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit
Hinweisen). Beweise sind auch im Rahmen des verfassungsrechtlichen
Gehörsanspruchs nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung
der Streitsache erheblich sind (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162).

5.1.2 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das erstinstanzliche
Berufsvorsorgegericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der
Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 111 E. 3d/bb S. 113). Danach hat das
Gericht unter Mitwirkung der Parteien für die richtige und vollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 125 V 193 E. 2
S. 195). Diese Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer
Partei behauptet oder an Beweisvorkehren beantragt wird. Vielmehr bezieht sie
sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses
(Streitgegenstand; vgl. dazu BGE 125 V 413) rechtserheblichen Sachverhalt.
Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über
den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Fritz Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 43 und 273). In diesem Rahmen hat
das Berufsvorsorgegericht zusätzliche Abklärungen vorzunehmen oder
anzuordnen, wenn aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den
Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass hiezu besteht (BGE 117 V
282 E. 4a S. 282 mit Hinweis; Urteil B 61/00 vom 26. September 2001 E. 1a).

5.1.3 Gelangt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts oder eine behauptete Tatsache sei für die
Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann es auf die Erhebung
weiterer Beweise verzichten. In dieser antizipierten Beweiswürdigung kann
keine Gehörsverletzung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162) und
auch kein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz erblickt werden (Urteil
9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 5.1).
5.2 In Bezug auf die gerügte vorinstanzliche Nichtabnahme der angebotenen
Beweise ist zu beachten, dass der Zeitpunkt des Eintritts der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 BVG),
eine Tatfrage ist. Diesbezügliche Feststellungen der Vorinstanz, soweit sie
auf der Würdigung konkreter Umstände beruhen, sind daher vom Bundesgericht
lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar (Art. 97 Abs. 1 BGG
sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 9C_182/2007 vom 7. Dezember 2007
E. 4.1.1). Weiter beurteilt sich die Begründetheit der Rüge der Verletzung
des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Lichte der
Rechtsprechung zum Nachweis des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren
Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 BVG), wenn, wie hier, die
betreffende Person im fraglichen Zeitraum den vollen Lohn bezogen hat. Danach
muss eine berufsvorsorgerechtlich relevante Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen (von mindestens 20 %; Art. 26 Abs. 1 BVG und Art. 29 Abs. 1
lit. b IVG sowie BGE 130 V 97 E. 2.2. S. 99 und Urteil I 349/05 vom 21. April
2006 E. 2.4) arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, so etwa durch einen
Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des
Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich
bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte
medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere
Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht (Urteil B 75/01
vom 6. Februar 2003 E. 2.2). Es sind die vertraglich festgesetzte Pflicht zur
Erbringung von Arbeit und die dafür vorgesehene Entlöhnung sowie weitere im
Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarungen in der Regel als
den realen Gegebenheiten entsprechend zu werten. Nur beim Vorliegen
besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu
Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage - etwa in dem
Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung
verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch
keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können - in Betracht gezogen werden
(Urteil 9C_182/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4.1.3 mit Hinweisen).

5.2.1 Nach dieser Rechtsprechung kann der beantragten Einvernahme des
direkten Vorgesetzten während der Festanstellung als Hilfsmonteur bei den
Technischen Betrieben X.________ vom 1. November 1999 bis 30. April 2000
nicht von vornherein jegliche Bedeutung abgesprochen werden. Dabei würde sich
gemäss Beschwerdeführer zeigen, dass er die ihm übertragenen Arbeiten bereits
damals nur dank der notwendigen Unterstützung seiner Arbeitskollegen habe
erfüllen können. Er habe immer wieder aufs Neue angewiesen werden müssen. Auf
sich allein gestellt, sei er nicht in der Lage gewesen, die ihm zugewiesenen
Tätigkeiten selbständig auszuführen. Dies hätte eine Befragung der
Arbeitskollegen gezeigt. Diese Vorbringen stehen in einem gewissen
Widerspruch zur Beurteilung des Betriebsleiters vom 16. Oktober 2000, welcher
dem Beschwerdeführer in jeder Beziehung ein gutes Zeugnis ausstellte, sowie
zum unbestrittenen Fehlen krankheitsbedingter Absenzen vom Arbeitsplatz. Im
Wesentlichen aufgrund dieser Tatsachen hat die Vorinstanz eine
berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 1.
November 1999 bis 30. April 2000 verneint.

5.2.2 Selbst wenn aber der Beschwerdeführer im dargelegten Sinne bei der
Arbeit als Hilfsmonteur eingeschränkt gewesen sein sollte, folgte daraus
nicht, dass überwiegend wahrscheinlich im fraglichen Zeitraum eine nach Art.
23 BVG relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten war. Gemäss IV-Stelle betrug
der Invaliditätsgrad am 1. Januar 2000, d.h. zwei Monate nach Beginn der
Festanstellung bei den Technischen Betrieben X.________ 72 % (Mitteilung vom
5. Juli 2005 an die für die Rentenberechnung zuständige Ausgleichskasse).
Dies lässt nicht den Schluss zu, eine berufsvorsorgerechtlich relevante
Arbeitsunfähigkeit sei überwiegend wahrscheinlich erstmals im Zeitraum vom
1. November 1999 bis 30. April 2000 resp. während bei der beklagten
Vorsorgeeinrichtung Versicherungsdeckung für das Risiko Invalidität bestand,
aufgetreten. Auch in der Beschwerde wird ausgeführt, bereits 1998 hätten die
geistigen und körperlichen Defizite begonnen und ein selbständiges Arbeiten
verunmöglicht. In der Klage wurde das Fehlen krankheitsbedingter Absenzen
während der Tätigkeit als Hilfsmonteur bei den Technischen Betrieben
X.________ vom 1. November 1999 bis 30. April 2000 damit erklärt, der Kläger
habe bereits seit August 1998 im Rahmen von Arbeitslosenprojekten dort
gearbeitet. Im Zeitpunkt der Festanstellung zum 1. November 1999 sei er mit
den Gegebenheiten seiner Arbeitsumgebung bekannt und somit in der Lage
gewesen, die ihm aufgetragenen Arbeiten pflichtgemäss und einwandfrei zu
erfüllen. Unter diesen Umständen verletzt der vorinstanzliche Verzicht auf
die beantragte Einvernahme des direkten Vorgesetzten des Klägers weder das
rechtliche Gehör noch den Untersuchungsgrundsatz.

5.2.3 Aufgrund des Vorstehenden stellt auch der Verzicht der Vorinstanz auf
die Abnahme der übrigen angebotenen Beweise (Gutachten, Krankengeschichte des
Hausarztes) keine Rechtsverletzung dar. Die diesbezüglichen Vorbringen in der
Beschwerde stellen weit gehend eine appellatorische Kritik an der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung dar, was unzulässig ist (Urteil
4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]).

Die Beschwerde ist somit unbegründet.

6.
Der unterliegende Beschwerdeführer und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
welche sich dem Hauptantrag in der Beschwerde angeschlossen hat, werden
grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG; Urteil B 84/00 vom 3.
Oktober 2001 E. 8a [in BGE 127 V 377 nicht publiziert]). Dem Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen
werden (Art. 64 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen
ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die begünstigte
Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der
Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Auf das Feststellungsbegehren der Stiftung Auffangeinrichtung BVG wird nicht
eingetreten.

3.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer
und der Stiftung Auffangeinrichtung BVG auferlegt; beim Beschwerdeführer
werden sie indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

5.
Rechtsanwalt Christoph Spahr, Arbon, wird als unentgeltlicher Anwalt des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.-
ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
als Versicherungsgericht, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. März 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler